BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/10 vom 28 . März 2012 in de m Verfahren auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung ZPO § 1057 a) Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Ko s- tenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, so stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Ve r- gütung der Schiedsric hter vereinbarungsgemäß streitwerta b hängig ist. b) Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedspa r- teien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schied s- gericht angeordneten Kostenerstattung sein. Den Par teien bleibt es jedoch u n- benommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu mache n- den Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei. BGH, Beschluss vom 28. März 2 012 - III ZB 63/10 - Kammergericht - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann , Wöstmann, Hucke und Sei ters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gege n den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. August 2010 - 20 Sch 2/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 1 Mio. Gründe: I. Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schied s- verfahren gegen die Antragsgegner innen ein. V or der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nahm der Antragsteller die Schiedsklage zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die B e- endigung des Schiedsverfahrens, die Pflicht des Antragstellers, die Kosten zu tragen, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio. der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller den Antragsgegnerinnen 1 - 3 - zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13. Januar 2010 b e- richtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch in den Gründen. Unter dem 5. Fe bruar 2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Ersta t- tungsansprüche der Antragsgegner innen bezüglich ihrer an das Schiedsgericht geleisteten Vorschüsse und ihrer außergerichtlichen Kosten. Der Antragsteller hat die Au fhebung der Schiedssprüche - des Schied s- spruchs vom 28. Oktober 2009 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist - beantragt; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 bezüglich Zi ffer III (Streitwert) keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet. Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) hat die Anträge zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsteller s. II. Die von Gesetzes wegen statthafte ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen (§ 574 Abs. 2 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen E r- folg. 1. Entgegen der Auffassung des Antragsteller s verstößt weder die Str ei t- wertfestsetzung im Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 noch die darauf au f- bauende Entscheidung über die Kostenerstattung im Schiedsspruch vom 5. Fe - bruar 2010 gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache. 2 3 4 5 - 4 - a) Der Grundsatz, dass niemand in eigener S ache Richter sein kann, gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. nur BVerfGE 3, 377, 3 81; 60, 175, 202 f; 67, 65, 68). Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richte r- amts in § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt a uch für das schiedsrichterliche Ve r- fahren. Zwar enthä lt das 10. Buch der ZPO in § 1036 ZPO keine Ausschluss - , sondern nur Ablehnungsgründe des Schiedsrichters . Der Grundsatz, dass niemand in e i- gener Sache richten darf, gilt aber als unverzicht barer Bestandteil jeder recht s- staatlichen Gerichtsbarkeit auch hier (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1968 - VI I ZR 8 3/66 u nd 84/6 6, BGHZ 51, 255, 258 f und 5. November 1970 - VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 395 ff ; Senat surteile vom 3. Juli 1975 - III ZR 78/73, BGHZ 65 , 59, 62 und 7. März 1985 - III ZR 169/8 3, BGHZ 94, 92, 9 7 f ) . S eine Verletzung führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs , wobei im vorliege n- den Fall dahinstehen kann, ob der Schiedsspruch insoweit auf einem unzulä s- sigen Verfahren beruht (vgl . etwa Senat su rteil vom 7. März 1985, aaO zu § 104 1 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.; Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 206 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. ) oder gegen den verfa h- rensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO n.F. ) verstößt ( vgl. Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74, WM 1977, 319, 320 zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.; siehe auch Senat su rteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 72 zum deutschen ordre - public nach Art. V 2 Buchst. b UNÜ , v gl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rn. 8 f; Musielak/ Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rn. 4; Zöller - Geim er, ZPO, 29. Aufl., § 1035, Rn. 3, § 1036 Rn. 4). 6 - 5 - b) Was die Kosten eines Schiedsverfahrens anbetrifft, bedeutet das Ve r- bot des Richtens in ei gener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruc h nicht selbst titulieren dürfen. Haben die Parteien für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen ( o der keinen ausreichenden ) Vo r- schuss geleistet, kann das Schiedsgericht seine ( weitere ) Tätigkeit nach § 273 BGB zurückhalten (vgl. BGH, Ur teil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344, 347; Se natsurteil vom 10. April 1980 - III ZR 47/79, BGHZ 77, 65, 67). Da die Parteien eines Schiedsvertrags die Pflicht trifft, die Durchfü h- rung des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen Partei zusammenzuwirken, damit es zum Abschluss des Verfahrens durch e i- nen Schiedsspruch kommt, sind die Parteien grundsätzlich zu gleichen Anteilen zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt nur eine Partei ihren Anteil, kann das Schiedsgericht das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen Partei zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteilig en Vorschusses vor einem staatlichen Gericht zu verklage n (vgl. Senat surte il vom 7. März 1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95). Wird das Schiedsgericht ohne oder ohne ausre i- chenden Vorschuss tätig, kann es aber nicht die offenen Schiedsg erichtskosten im S chiedsspruch titulieren, sondern ist darauf verwiesen, seine Gebühren und Unkosten gegebenenfalls vor den sta atlichen Gerichten einzuklagen. c) N ach der - noch zum alten Sc hiedsverfahrensrecht ergangenen - S e- natsrechtsprechung (vgl. Urt eil vom 25. Nove mber 1976 - III ZR 112/74, WM 1977, 319 ; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7. Mä rz 1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95 f ) ist es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Str ei t- werts für das Schiedsverfahren zu bestimmen , sodass auch ein auf der unz u- lässigen Streitwertfestsetzung beruhender Schiedsspruch über die betragsm ä- 7 8 - 6 - ßige Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt . Die Ve r- gütung als Teil der Verfahrens kosten kann nur dann in einem Schiedsspruch ziffernmäßig festgesetzt werden, wenn ihre Höhe - z.B. weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein fest es Honorar vereinbart haben oder weil Einverneh men über den Streitwert besteht - feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden ist (Senat su r- teil vom 25. November 1976, aaO S. 320 ; siehe zum Streitstand auch die Nachweise bei Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1886 ff; MünchKommZPO/Münch, aaO , § 1057 Rn. 3 ff; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131 ff ) . d ) Nachdem vormals die Zivilprozessordnung keine Regelung über die Kosten des Schiedsverfahrens enth alten hat, bestimmt nunmehr allerdings § 1057 Abs. 1 S atz 1 ZPO, dass - sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben - das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu en t- scheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsri chterl i- chen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zwec k- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hie r- bei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter B e- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens (§ 1057 Abs. 1 S atz 2 ZPO) , was meistens dazu führen dürfte, dass die Kosten entscheidung den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO folgt (vgl. BT - Dr ucks. 13/5274, S. 57). Soweit die Kosten des schiedsrichterlich en Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu befinden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schieds spruch entschieden (§ 1057 Abs. 2 9 - 7 - ZPO). Da es im Schiedsverfahren - anders als im Verfahr en der staatlichen G e- richte - ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren ( §§ 104 ff ZPO) nicht gibt, besteht ein Bedürfnis dafür, dass die Kosten auch betragsmäßig vom Schied s- gericht selbst bestimmt werden (vgl. BT - Drucks. , aaO). e) Die dem Schiedsgericht nach § 1057 ZPO obliegende Kostenen t- scheidung setzt jedoch in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht (wei l es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Koste n- qu o te zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn n ur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverte i- lung angemessen berücksichtigt werden. N ach dem Willen des Gesetzgebers muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt sein . Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsg e- richt na ch § 1057 Abs. 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sa che ist eine solche Streitwertfestsetzung a llerdings nur im Verhältnis der Parteien zuei nander verbindlich , handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit ei ngeschränkter Reichweite (vgl. auch O LG Dresden BB Beilage 2001, Nr. 6, S. 20 f ; MünchKommZPO /Münch, aaO , § 1057 Rn. 3 ff; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1057 Rn. 4; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 137 f ; Kröll SchiedsVZ 2011, 210, 211 f ) . Wirkungen entfaltet ein Schied s- spruch - und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestse t- zung - nur zwischen diesen (§ 1055 ZPO) , nicht dagegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Koste n- festsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zu rückverlangen; denn insoweit hat 10 - 8 - die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs (vgl. BT - Dr uck s. 13/5274, S. 58). Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsvertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind. H at das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht , s o- weit wie hier die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach § 315 BGB zu bestimmenden Strei t- wert festzulegen, die Bestimmung ni cht billigem Ermessen) , kann eine Partei im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen au s- geglichen hat, die sen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Gena u- so steht es - mangels Bindungswi rkung - einer Partei oder ihrem Prozessb e- vollmächtigten frei, die Höhe der Anwalts gebühren vor den ordentlichen Geric h- ten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in d ieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schieds - parteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs. f) V or diesem Hintergrund hat das Kammergericht zu Recht die Strei t- wertfestsetzung und die darauf aufbauende Entscheidung über die E rstattung bezüglich der geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache aufgehoben. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in seiner Rechtsbeschwerdebeg ründung anzumerken, dass das Schiedsgericht (Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 S . 3; Schiedsspruch vom 5 . Februar 2010 S. 4 ff) in Überein stimmung mit den oben dargestellten Grundsätzen auch 11 - 9 - deutlich unterschieden hat zwischen dem von ihm zu regelnden Kostenverhäl t- nis der Parteien untereinander und seinem eigenen Verhältnis zu den Parteien (§ 315 BGB). 2. Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfe h- lerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 , 3 ZPO ve r- zichtet. Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 - 12
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