ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZB63.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 63/16 vom 11. Mai 2017 in de r Rechts beschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, D r. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der A n- tragsteller als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 1.375.000 Gründe: I. Die Antragstellerin zu 1, deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2 ist, war Anteilseignerin der e . GmbH. Über deren Verkauf trat sie etwa im April 2011 in Verhandlungen mit der Antragsgegnerin ein , in deren Ve r- lauf am 1 5./16. Juni 2011 die Parteien einen Letter of Intent unterzeichneten , i n de ssen Einleitung es heißt: This letter is not exhaustive and is not intended to be legally binding between the buyer and t he seller except as specifically set out in this letter. Ziffer 8 des Letter of Intent lautet: 8.1 This paragraph is legally binding. 8.2 8.3 The parties irrevocably a gree that the c ourt s of Germany shall have e x- clusiv e jurisdiction to se ttle any dispute or claim that arises out of or i n connection with this letter or its subject matter or formation (including non - contractual disputes or claims). 8.4 1 2 - 3 - Anfang Juli 2011 legte die Antragsgegnerin einen Vertragsentwurf vor, der in § 30 Abs. 2 eine Schiedsabrede enthielt. Nachdem die Ant ragsteller di e- sen Vertragsentwurf abgelehnt hatten, kamen die Verhandlungen ab Mitte Juli 2011 zum Stillstand. I m Oktober 2011 wurden sie durch die Antragsgegnerin erneut aufgenommen . S eit 18. Oktober 2011 wurden die Antragsteller durch Rechtsanwalt B. ver treten. Im Zuge eines umfangreichen elektronisch geführt en Schriftwechsels am 27. Oktober 2011 wurde Rechtsanwalt B. von den anwaltl i- chen Vertretern der Antragsgegnerin, zu denen Rechtsanwalt Dr. S. zählte , ein Vertragsentwurf in englischer Sprache zugesan dt, der inhaltlich dem später b e- urkundeten " Share Purchase Agreement " (nachfolgend: SPA ) entspricht . In e i- ner von Rechtsanwalt B. am 27. Oktober 2011 um 14.12 Uhr an Rechtsanwalt Dr. S. versandten E - Mail heißt es: des SPA. Dies ist inhaltlich die Grundlage des zu protokollierenden Vertrages. Ich habe soeben noch einmal mit unserer Mandantschaft gesprochen. Herr R . (Antragsteller zu 2) hat mich ausdrücklich bevollmächtigt zuzusagen, dass von den Ihnen vorliegend en Vollmachten insbesondere notarielle oder redakti o- nelle Änderungen/ Ergänzungen umfasst sind, soweit sie den Inhalt der Verei n- barung in der Fassung von heute Nacht im Regelungsgehalt nicht verändern. starten. In den in dieser E - Mail erwähnte n Vollmachten, die der späteren notarie l- len Beurkundung des SPA zugrunde lagen , wurden für die Antragsgegnerin Rechtsanwalt Dr. S. und für die Antragsteller Rechtsanwalt Dr. W. bevollmäc h- tigt, die beide in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Ant ragsgegn e- rin tätig war en. Dabei erteilte die Antragsgegnerin Vollmacht " zur umfassenden alleinigen Vertretung der Vollmachtgeberin bei und im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an und der Ausübung von Gesellschafterrechten in der e . GmbH " . D ie Antragstel ler erteilten eine entsprechend e Verkaufsv ollmacht . Übereinstimmend führen die Vollmachten bestimmte Rechtsgeschäfte auf, die insbesondere erfasst sein soll t en . Weiter heißt es in den Vollmachten : 3 4 - 4 - Jeder Bevollmächtigte ist von de n Beschränkungen des § Im Zweifel sind die in dieser Vollmacht enthaltenen Ermächtigung en weit ausz u- legen. Diese Vollmacht untersteht dem materiellen Recht Deutschlands mit Ausnahme der Vorschriften des internationalen Privatrechts. Die notariell beurkundete Fassung des SPA enthält in Section 22 folge n- de Vereinbarungen: 22.2 All disputes arising out of or in connection with this agreement or with regard to the validity of this agreement (i ncluding this arbitration clause ) sh a ll be fin ally settled under the rule s of arbitration of the German I nst i- tution of Arbitration e.V. (DIS ) without recourse to the ordinary c ourt s of rbitral tribunal proceedings sha ll be conducted in English and German, provided, however, that written evidence may be submi t- ted in either the German or the English language. 22.3. In the event that applicable manda tory law requires any matter arising out of or in connection with this agreement to be decided upon by an ordinary court of law, the competent c ourts in Berlin, Germany, sh a ll have exclusive jurisdiction to t he extent this is legally permissible. Nachdem das SPA notariell beurkundet worden war, wurde es auch vol l- zogen. Bei der betreffenden notariellen Beurkundung am 10. November 2011 war der An tragsteller zu 2 persönlich anwesend. Die Antragsgegnerin nimmt die Antragsteller nunmehr vor dem Schied s- gericht in Berlin, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. K . , im Zusa m- menhang mit diesem Aktienkaufvertrag in Anspruch. Die Antragsteller haben die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie machen geltend, eine Schiedsvereinbarung nicht wirksam abgeschlossen zu haben. Mit Zwischenen t- scheid vom 6. Dezember 2015 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit fes t- gestellt. Die Antragsteller bean tragen, das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. K ., für unz u- ständig zu erklären. 5 6 7 8 - 5 - Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller. II. Das Kammergericht hat de n Antra g als zulässig, aber unbegründet angesehen . Dazu hat es ausgeführt: Die Antragsteller könnten die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht darauf stützen, dass den Rechtsanwälten Dres. W. und S. die erforderl i- che Vertretungsmacht gefehlt habe, um das SPA mit der darin enthaltenen Schiedsabrede abzuschließen. Ebenso wenig sei es der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsanwalt Dr. W. erteilte Vollmacht zu stützen. Schließlich sei die Schiedsabrede weder undurchführbar noch durch die Antragsteller wirksam gekündigt. III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts o der die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesg e- richtshofs erfordert und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO) . 1. Das Kammergericht hat angeno mmen, aufgrund der von Parteien e r- teilten Vollmachten sei zwischen ihnen die in Section 22.2 SPA enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden. Mit dieser Beurteilung hat das Kammergericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen noch Verfahrensgrun d- rechte der Antragsteller verletzt. a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Kammergericht davon ausgegangen, das für die Beurteilung von Umfang und Wirksamkeit der Voll machten maßgebliche, gesondert anzuknüpfende Vol l- machtsstatut sei im Streitfall deutsches Recht. Da Berlin sowohl Ort des Schiedsverfahrens als auch Abschluss ort der Schiedsvereinbarung ist , führen 9 10 11 12 13 14 - 6 - beide allein in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte zur A nwendung deu t- schen materiellen Rechts als Vollmachtsstatut ( vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1025 Rn. 16; § 1061 Anhang II UNÜ Rn. 4). b) Mit d er Annahme, die Vollmachten erstreckten sich auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung, hat das Kammerger icht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht den Grundsatz der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verletzt. aa ) Das Kammergericht hat angenommen, die von den Parteien erteilten Vollmachten begründete n Vertretungsmacht auch für den Abschluss der Schiedsvereinbarung, ohne dass diese Befugnis i m Wortlaut der Vollmachten ausdrücklich Erwähnung finden müsse. Der Wortlaut der Vollmachten lege z u- nächst ein weites Verständnis nahe, weil danach sämtliche Verha ndlungen s o- wie der Abschluss der Anteilskauf und Übertragungsverträge für die Anteile an der e . GmbH zu jedweden Vertragsbedingungen sowie alle da - mit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen umfasst sein sollten. Bei wirtschaftlichem Verstän dnis erfasse diese Ermächtigung ohne weiteres auch die im SPA enthaltene Schiedsabrede. Vorliegend seien allerdings sämtliche Akteure einschließlich der Bevollmächtigten recht skundig gewesen . Daher müsse berücksichtig t werd en, dass eine Schiedsvereinbarung gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtlich stets als eine gegenüber dem Hauptvertrag una b- hängige Vereinbarung zu behandeln sei, also nicht als " Vertragsbedingung " des Hauptvertrags angesehen werden könne . Unter diesen Umständen sei zu e r- warten gewesen, dass die Aufzählung konkreter, von der Vollmacht umfasster Geschäfte auf die vom eigentlichen Hauptvertrag unabhängigen und nicht zwangsläufig durch diesen bedingten Aspekte Bezug nehme. Andererseits e r- mächtigten die Vollmachten zu sämtlichen Handlungen und Er klärungen, die der Bevollmächtigte im Zusammenhang mit den in der Vollmacht genannten Rechtsgeschäften, Erklärungen und Maßnahmen für notwendig oder zwec k- dienlich erachte . Die Schiedsvereinbarung sei davon erfasst, da sie entgegen 15 16 - 7 - vorangegangener Verhandlu ngsergebnisse eine wesentliche Bedingung der Antragsgegnerin für den Abschluss des SPA insgesamt gewesen sei. D ie A n- tragsteller wiesen selbst darauf hin, dass die Schiedsabrede jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin zentrale Bedeutung ge habt h abe . Selbst wenn jedoch nach dem Wortlaut der Vollmachten noch Zweifel a n der Vertretungsmacht bestünden, führe eine Auslegung unter Einbeziehung des subjektiven Willens des Vollmachtgebers zu dem Ergebnis, dass Rechtsanwalt Dr. W. Vertretungsmacht zum Abschlus s der Schiedsvereinbarung für die A n- tragsteller gehabt habe. Die abschließende Version des SPA sei Rechtsanwalt B. , der die Antragsteller vertr e t en habe , jedenfalls am 27. Oktober 2011 übe r- mittelt worden. Dieser habe noch mit E - Mail vom gleichen Tage mitge teilt, diese Fassung des SPA welche die Schiedsvereinbarung enthielt mit der " Ma n- dantschaft " besprochen zu haben. Ferner habe Rechtsanwalt B. erklärt , er sei zu der Zusage bevollmächtigt, dass die vorliegenden Vollmachten insbesondere auch notarielle o der redaktionelle Änderungen erfassten, soweit sie den Inhalt des Vertrags " in der Fassung von heute Nacht " nicht veränderten. Zu Beginn d e r E - Mail von Rechtsanwalt B. werde die fragliche Fassung außerdem als " Grundlage des zu protokollierenden Vertrags " b ezeichnet. Dies könne aus Sicht eines verständigen Dritten nur so verstanden werden, dass die Antragste l- ler den Vertrag einschließlich der Schiedsvereinbarung abschließen und die dafür erforderlichen Vollmachten erteilen wollten. bb ) Es kann dahinstehen , ob d iese Erwägungen des Kammergerichts in jeder Hinsicht und etwa auch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Recht s- kundigkeit der Beteiligten und des § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu überzeugen vermögen. Sie lassen jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, der die Zul a s- sung der Rechtsbeschwerde begründen könnte. (1) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsg e- schäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Ric h- tigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände sei 17 18 19 - 8 - es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beu r- kundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) beruft, trifft die B eweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits und Richtigkeit s- vermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den U r- kundstext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen (BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f. mwN). (2) Gegen diese Grundsätze hat d as Kammergericht entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde nicht verstoßen. Es hat im Ergebnis offengelassen, ob eine Bevollmächtigung zum Abschluss der Schi edsvereinbarung schon au f- grund des Wortlauts der Vollmachtsurkunden bestanden ha tt e. Selbst wenn insoweit noch Zweifel bestünden, ergebe sich diese Vertretungsmacht aber aus dem subjektiven, nach außen kundgegebenen Willen der Vollmachtgeber. I n- dem das Bes chwerdegericht ausgeführt hat , es könnten nach dem Wortlaut Zweifel an der Vertretungsmacht verbleiben , hat es zugleich zum Ausdruck g e- bracht, dem Urkundstext jedenfalls auch nicht das Gegenteil, also eine ma n- gelnde Ermächtigung zum Abschluss der Schiedsve reinbarung, entn eh men zu können . Damit konnte der Text der Vollmachten insoweit keine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit begründen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, indiziert die fehlende ausdrüc k- liche Erwähnung der Berechtigung zum Ab schluss einer Schiedsvereinbarung in der Vollmacht nicht das Fehlen eine r solche n Ermächtigung. Zwar ist eine Schiedsklausel gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei der Prüfung ihres Best e- hen s oder ihrer Gültigkeit als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen u n- abhängige Vereinbarung zu behandeln. Das bedeutet in erster Linie , dass U n- wirksamkeits - , Anfechtungs - und Auflösungsgründe hinsichtlich des Hauptve r- trags grundsätzlich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Ju li 2014 III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn . 18; 20 21 - 9 - Beschluss vom 9. August 2016 I ZB 1/15, NJW 2017, 488 Rn . 17 ; Zöller/ Geimer aaO § 1040 Rn . 3; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1040 Rn . 4) . Besondere Anforderungen hinsichtlich eines getrennten oder gesonderten A b- schlusses der Schiedsvereinbarung gegenüber dem Hauptvertrag ergeben sich aus § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber nicht . S chon nach dem Wortlaut dieser B e- stimmung kann eine Schiedsklausel insbesondere Bestandteil eines Hauptve r- trags sein. Ob die Vo llmacht zum Abschluss eines Hauptvertrags auch zum A b- schluss einer Schiedsklausel ermächtigt, richtet sich allein nach allgemeinen Grundsätzen. Lagen danach die Voraussetzungen für die Vermutung der Vollständi g- keit und Richtigkeit der Vollmachtsurkunde n mit de m von der Rechtsbeschwe r- de behaupteten Inhalt mangelnder Ermächtigung zum Abschluss der Schied s- vereinbarung nicht vor, konnte das Kammergericht den Umfang der Vollmacht ohne weiteres auf Grundlage des nach dem unstreitigen Sachvortrag der Pa r- teien erklärten Willens des Vollmachtgebers bestimmen ( vgl. zur Maßgeblic h- keit des erklärten Willens des Vollmachtgebers für den Umfang der Vollmacht BGH, Urteil vom 18. März 1970 V ZR 84/67, WM 1970, 557, juris Rn. 23). c) Keinen Erfolg hat die Rüge der Re chtsbeschwerde , das Kammerg e- richt habe den Auslegungsgrundsatz verkannt, nachträgliche Ereignisse kön n- ten den objektiven Erklärungswert eines Rechtsgeschäfts nicht beeinflussen. Es ist nichts dafür ersichtlich, das Kammergericht könne angenommen haben , die Antragsgegnerin h abe ihre Auffassung zur Bedeutung der Schiedsklausel erst zwischen der Erteilung der Vollmachten am 27. Oktober 2011 und der noch am selben Tag erfolgten Beurkundung des SPA geänd ert . Nichts anderes folgt da r- aus, dass das Kammergericht Vo rtrag der Antragsteller wiedergibt, wonach die Schiedsabrede jedenfalls zuletzt für die Antragsgegnerin von zentraler Bede u- tung war . d) Mit dem Vortrag der Antragsteller, sie hätten die Schiedsklausel im SPA nicht bemerkt, seien der englische n Sprache nur unzureichend mächtig 22 23 24 - 10 - und hätten die weitere Ge lt ung der Zuständigkeit svereinbarung zugunsten deutscher Gerichte im Letter of Intent angenommen, hat sich das Kammerg e- richt ausdrücklich und fehlerfrei auseinandergesetzt. Die von der Rechtsb e- schwerde in d iesem Zusammenhang behaupteten Gehörsverletzungen liegen nicht vor. e) Ebenso unbegründet ist die Rüge, Rechtsanwalt Dr. W. habe den A n- tragstellern die Schiedsklausel " untergeschoben " . Nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde war den Antragstellern jedenf alls seit Übermittlung des Entwurfs der Antragsgegnerin vom Juli 2011 bekannt, dass die se abweichend vom Letter of Intent vom 15./16. Juni 2011 eine Schiedsklausel vereinbaren wollte. Wenn den Antragstellern dan ach von der Antragsgegnerin weiter e En t- würfe mit einer Schiedsklausel übersandt und dann schließlich das SPA mit einer Schiedsklausel beurkundet wurde , kann von einem " Unterschieben " der Schiedsklausel keine Rede sein . Ein gehörswidriges Übergehen von Beweisa n- geboten der Antragsteller durch das Kamme rgericht ist in diesem Zusamme n- hang nicht ersichtlich. f) Dahinstehen kann, ob es sich bei der Vereinbarung der Zuständigkeit deutscher Gerichte im Letter of Intent um eine den Antragstellern eingeräumte Rechtsposition handelt, bei der im Zweifel kein Verzicht angenommen werden kann. Das Kammergericht hatte zu Recht keinen Zweifel, dass die Parteien im SPA eine vom Letter of Intent abweichende Streitbeilegungsvereinbarung g e- troffen ha b en. g) Ebenso wenig hat das Kammergericht den Grundsatz verkannt, dass die Auslegung einer Vollmacht über den Wortlaut hinaus unzulässig ist. Das Kammergericht hat nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen , sondern eine z u- treffende Auslegung vor dem Hintergrund eines seiner Ansicht nach nicht ei n- deutigen Wortlauts vorgenomm en. D amit hat es auch nicht den Grundsatz ve r- kannt, bei mangelnder Nachweisbarkeit des größere n Umfang s einer Vollmacht gelte nur der geringere Umfang (vgl. RGZ 143, 196, 199). Das Kammergericht 25 26 27 - 11 - war über den Umfang nicht im Zweifel, sondern ist unter Berüc ksichtigung des erklärten Willens der Antragsteller zu einem eindeutigen und zutreffenden Au s- legungsergebnis gelangt. 2. Auf die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Hilfsbegründung des Kammergerichts, die unterstellt ohne Vertretungsmacht abgeschlos sene Schiedsvereinbarung sei jedenfalls durch den dinglichen Vollzug des SPA bei persönlicher Anwesenheit des Antragstellers zu 2 am 10. November 2011 g e- nehmigt worden (§ 177 Abs. 1 BGB), kommt es danach nicht an. Allerdings setzt die Genehmigung vollmacht loser Vertretung durch konkludentes Handeln des Vertretenen grundsätzlich voraus, dass sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen abgegeb e- ne Erklärung zu genehmigen ( st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17 . Mai 2002 V ZR 149/01, NJW 2002, 2863, 2864; Urteil vom 22. Februar 2005 XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488, 1490 mwN). Dazu, ob sich der Antragsteller zu 2 beim dinglichen Vollzug des SPA der Möglichkeit bewusst war, damit eine hier unterstellt durch ei nen vollmachtlosen Vertreter getroffene Schiedsve r- einbarung zu genehmigen, hat das Kammergericht keine Feststellungen getro f- fen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. 3. Das Kammergericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei nicht deshalb unwirksam, weil der von den Antragstellern bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. W . bei ihrem Abschluss gegen § 356 StGB (Parteiverrat) oder § 43a Abs. 4 B R A O (Wahrnehmung widerstreitender Interessen) verstoßen h a- be. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Kamm ergericht mit dieser Beurteilung nicht das Verfahrensgrundrecht der Antragsteller auf rechtl i- ches Gehör verletzt. a) Das Kammergericht hat a usgeführt , Rechtsanwalt Dr. W. habe für die An tragsteller eine bloße Stellvertreterfunktion bei der notariellen B eurkundung des SPA wahrgenommen, ihnen aber weder einen Rat erteilt noch Beistand 28 29 30 - 12 - geleistet. Seine Mitwirkung habe sich auf die " technische Hilfestellung " b e- schränkt, einen bereits ausgehandelten Vertrag vor dem Notar abzuschließen. aa) Entgegen der An sicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Tätigkeiten an, die Rechtsanwalt Dr. W. vor der Beurkundung im Rahmen seines Mandats für die Antragsgegnerin entfaltet hat. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob er dadurch, dass er auße rdem als Bevol l- mächtig ter der Antragsteller bei der notariellen Beurkundung des SPA aufgetr e- ten ist, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verletzt hat . Für die Beurteilung des Kammergerichts war unerheblich, dass Rechtsanwalt Dr. W . für di e Antragsgegnerin vor dem Notartermin am 27. Oktober 2011 in zwei E - Mails die Antragsteller um die Übermittlung bestimmter, für die Beu r- kundung des SPA erforderlicher Informationen und Unterlagen gebeten sowie ihnen Hinweise zu offenen Positionen, einem am Unterzeichnungstag anzupa s- senden Betrag und zu den Bankverbindungen der e . GmbH er - teilt hat. Es ist nichts dafür ersicht lich, dass Rechtsanwalt Dr. W . diese Han d- lungen (auch) für die Antragsteller vorgenommen hat. bb) Den Umstand, dass h insichtlich des Trademark Transfer Agreement noch einmal Rücksprache gehalten worden war, hat das Kammergericht b e- rücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dabei sei den Antragstellern kein Rat erteilt worden. Die Rechtsbeschwerde zeigt in diesem Zusa mmenhang keine Gehörsverletzung auf. In der von ihr in Bezug genommenen E - Mail vom 27. Oktober 2011, 15.05 Uhr, bittet Rechtsanwalt Dr. S, der allein die Antrag s- gegnerin vertrat, Recht sanwalt B . als Vertreter der Antragsteller um Bestät i- gung, dass die Rech tsanwalt Dr. W . von den Antragstellern erteilte Vollmacht bei der Unterzeichnung des Trademark Transfer Agreement auch für die e . GmbH galt (Anlage C 59). Dr. W . war an dieser Anfrage nicht be - teiligt. 31 32 - 13 - b) Die Beurteilung des Kammergerich ts, es liege k ein Verstoß gegen § 356 StGB und § 43a Abs. 4 B R A O vor, lässt im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Nach § 356 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rec htssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. § 43a Abs. 4 B R A O verbietet dem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen. Wird ein Rechtsanwalt lediglich bei m Postvers and , als reine Schreibhilfe oder als Bote der Gegenp artei des von ihm vertretenen Mandanten tätig, ist weder der Tatbestand des § 356 StGB noch derjenige des § 43a Abs. 4 B R A O erfüllt. Nicht anders liegt es , wenn der Anwalt als Stellvertreter der Gegenpartei nach deren Weisung lediglich eine n bereits zuvor vollständig ausgehandelten Vertrag ohne weitere inhaltliche Erörterung oder Änderung unterzeichnet . bb) In einem solchen Fall ist es das übereinstimmende Interesse beider Parteien, dem zwischen ihnen ausgehandelten Vertrag alsbald und inhaltlich unverä ndert zur Wirksamkeit zu verhelfen. Der während der Vertragsverhan d- lungen typische Interessengegensatz besteht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Vielmehr ist d er Gegenstand der Tätigkeit so bestimmt und eingegrenzt, dass ein Interessengegensatz ausgeschlosse n ist (vgl. Heine/Weißer in Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., § 356 Rn. 22). Nicht pflichtwidrig im Sinne von § 356 StGB handelt der Rechtsanwalt, der bei seinem zweiten Auftrag nur gleichgerichtete Belange beider Beteiligter vertritt (BGH, Urteil vom 16. Novem - ber 1962 4 StR 344/62 , BGHSt 18, 192, 198; vgl. Urteil vom 24. Juni 1960 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 330 f.; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 356 Rn. 7). In diesem Fall fehlt es auch an einer Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BR AO. Handelt der Rechtsanwalt nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 356 StGB, wenn er auf Verlangen beider Pa r- teien einen Rat zur Vermeidung eines Rechtsstreits erteilt oder als Mediator tätig wird (vgl. Gillmeister in Leipziger Kommentar zum StGB , 12. Aufl ., § 356 33 34 35 - 14 - Rn. 56 ; Leipold in Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltskommentar StGB, 2. Aufl., § 356 Rn. 33) , so gilt dies ebenso , wenn sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, auf Wunsch und im Interesse beider Parteien bei der inhaltlich u n- veränderten notariell en Beurkundung eines bereits erzielten Verhandlungse r- gebnisses mitzuwirken. cc) Danach hat Rechtsanwalt Dr. W . nicht gegen § 356 StGB verstoßen, indem er im Notartermin als Bevollmächtigter der Antragsteller aufgetreten ist. Soweit seine entsprechende Vollmacht " notarielle oder redaktionelle Änderu n- gen " umfassen sollte, waren inhaltliche Veränderungen des zuvor erzielten Verhandlungsergebnisses nach der von Rechtsanwalt B . für die Antrags teller am 27. Oktober 2011, 14.12 Uhr, versandten E - Mail ausdrückl ich ausgeschlo s- sen. Durch diese Weisung ist die Rechtsanwalt Dr. W . von den Antragstellern erteilte Vollmacht wirksam auf ein berufsrechtlich zulässiges Maß beschränkt worden. Auf den weitergehenden Wortlaut der Vollmachtsurkunde kommt es im Streitfall nic ht an. Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, dass sich Rechtsanwalt Dr. W . nicht an die Beschränkung der Vollmacht entsprechend der ihm erteilten Weisung gehalten hätte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsunterzeic h- nung st ellte sich die Wahrnehmung der Vollmacht i m Verhältnis zu den Antra g- stellern zudem als Gefälligkeit und nicht als faktische Übernahme eines Ma n- dats dar , wofür die Vereinbarung einer Vergütung zwar nicht Voraussetzung, aber immerhin Indiz wäre (vgl. Gillmei ster in Leipziger Kommentar StGB aaO § 356 Rn. 84). c) Schließlich ist zwar ein Anwaltsvertrag nichtig, mit dessen Abschluss der R echtsanwalt gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten (BGH , Urteil vom 12. Mai 2016 IX ZR 241/14 , NJW 2016, 2561 Rn. 7). Die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen ist indes una b- hängig von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrags (BGH, Urteil vom 14. Mai 36 37 38 - 15 - 2009 IX ZR 60/08, NJW - RR 2010, 67 Rn . 8, mwN) . Die Wirksamkeit von R echtshandlungen eines Rechtsanwalt s wird nicht d ur ch einen V erstoß g e g en ein berufsrechtl iches T ä t igkeits verbot berührt . Selbst bei Zuwiderh an dl un gen g e g en umfassende und gene re lle T ä t i gk eits verbote bleiben die H an dl un gen des Rechtsanwalt s wirksam, um die Bet ei l i gten im Interesse der R echts sicherheit zu schützen ( BGH, Urteil vom 19. März 1993 V ZR 36/92, NJW 1993, 1926 ; NJW - RR 2010, 67 Rn. 9; OLG Hamburg, VersR 2017, 546 ; OLG Hamm, NJW 1992, 1174, 1 175 f.). Selbst wenn Rechtsanwalt Dr. W . gegenüber der Antragstellerin nicht nur eine Gefälligkeit erbracht, sondern mit ihr einen Anwaltsvertrag abgeschlossen hätte, hätte er n ach diesen Grundsätzen in jedem Fall das SPA einschließlich der darin enthal tenen Schiedsklausel wirksam für die Antragsteller unterzeic h- net. 39 - 16 - I V . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ka m- mergerichts auf Kosten der Antragsteller zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vori nstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2016 - 20 SchH 1/16 - 40
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