BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 64/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 8. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 297,25 200 festgesetzt. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gr374nde: I. In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat die Kl344gerin, vertreten durch eine Anwaltskanzlei aus D. , im Urkundspro-zess gegen die Beklagte eine Forderung 374ber 1.140,81 200 nebst au337ergerichtli- 1 - 3 - cher Kosten und Zinsen geltend gemacht. Nach der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht S. am 27. Februar 2008 haben sich die Parteien verglichen (Beschluss gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO vom 24. April 2008). Hierbei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der gegeneinan-der aufgehobenen Kosten des Vergleichs 374bernommen. Im Rahmen des Kos-tenfestsetzungsverfahrens hat die Kl344gerin unter anderem 303 200 (2 x 0,30 200 x 505 km) Fahrtkosten sowie 60 200 Abwesenheitsgeld ihrer Prozessbevollm344chtig-ten nach Nr. 7003, 7005 VV RVG geltend gemacht. Das Amtsgericht S. hat stattdessen lediglich die fiktiven Kosten eines in S. ans344ssigen Un-terbevollm344chtigten zur Teilnahme am Verhandlungstermin in H366he von 65,75 200 ber374cksichtigt. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts S. durch ihren Vorsitzenden als Einzelrichter mit Be-schluss vom 14. Mai 2009 zur374ckgewiesen. Auf die hiergegen erhobene Ge-h366rsr374ge gem344337 247 321a ZPO hat die 5. Zivilkammer - erneut durch den Vorsit-zenden als Einzelrichter - mit Beschluss vom 8. Juli 2009 das Beschwerdever-fahren gem344337 247 321a Abs. 5 ZPO fortgef374hrt und den Beschluss vom 14. Mai 2009 - unter Aufrechterhaltung im 334brigen - dahingehend erg344nzt, dass die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-sen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirk-sam, weil der Einzelrichter entgegen 247 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt jedoch der Aufhebung, weil er unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli- 2 - 4 - chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte auf der Grundlage seiner Auffassung, wonach die Rechtsbeschwerde zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, nicht selbst ent-scheiden. Nach 247 568 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO 374bertr344gt der Einzelrichter das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfas-sungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung hat. Hierbei umfasst der Begriff der grunds344tzlichen Bedeutung - wie in 247 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 247 526 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO - neben der grunds344tzlichen Bedeutung im engeren Sinne die in 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - wie in 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO - genannten F344lle der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl374sse vom 9. M344rz 2006 - V ZB 178/05 - juris Rn. 11; 22. Januar 2008 - X ZB 27/07 - juris Rn. 5; 16. Juli 2009 - V ZB 45/09 - juris Rn. 7; 17. September 2009 - V ZB 44/09 - juris Rn. 5). Mit seiner gegenteiligen Ent-scheidung hat der Einzelrichter damit die Beurteilung der grunds344tzlichen Be-deutung der Sache dem Kammerkollegium als dem gesetzlich zust344ndigen Richter entzogen. Dies f374hrt wegen Verletzung des Verfassungsgebots des ge-setzlichen Richters zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGH, aaO; siehe auch Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05 - juris Rn. 3 zu 247 17a Abs. 4 Satz 4-6 GVG). - 5 - III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 3 Nach 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechts-anwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, insoweit zu erstatten, als seine Zuzie-hung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 4 a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - juris Rn. 14 ff; 11. M344rz 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858; 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - juris Rn. 19; 13. September 2005 - X ZB 30/04 - NJW-RR 2005, 1662; 16. April 2008 - XII ZB 214/04 - NJW 2008, 2122, 2123 f, Rn. 7, 14) stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Gesch344ftsort der Partei ans344ssigen Rechtsanwalts durch eine an einem ausw344rtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine solche Ma337-nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar. Ein tragender Grund hier-f374r ist die Annahme, dass 374blicherweise ein pers366nliches m374ndliches Gespr344ch erforderlich und gew374nscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grunds344tzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsan-walt ihres Vertrauens auch vor ausw344rtigen Gerichten vertreten zu lassen. Letz-teres ist ein entscheidender Gesichtspunkt bereits f374r die 304nderung des Lokali-sationsprinzips in 247 78 ZPO gewesen (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 43, 53) und vom Bundesverfassungsgericht im Streit um die Singularzulassung als ein rechtlich anzuerkennender Vorteil f374r den Mandanten gew374rdigt worden (BVerfGE 103, 1, 16). 5 - 6 - b) Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang - unter Be-zugnahme auf den diesbez374glichen Hinweis der Beklagten, dass die Kl344gerin vorprozessual sowie im Klage- und im Kostenfestsetzungsverfahren durch un-terschiedliche sachbearbeitende Rechtsanw344lte vertreten gewesen sei - das Fehlen eines "besonderen" bzw. "speziellen" anwaltlichen Vertrauensverh344ltnis-ses, das die Anreise eines dieser Rechtsanw344lte zum Termin nach S. gerechtfertigt habe, moniert hat, ist dies rechtsfehlerhaft. 6 Bei der Pr374fung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsma337nahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer 374berm344337ig differenzie-renden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verh344ltnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum ge-stritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. nur BGH, Beschl374sse vom 2. Dezember 2004, aaO Rn. 16; 13. September 2005, aaO; 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - NJW 2006, 3008, 3009, Rn. 13; 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - NJW-RR 2008, 1378, Rn. 8; 16. April 2008, aaO S. 2124, Rn. 19). Deshalb bedarf es f374r die Erstattungsf344higkeit von Reisekosten nicht der Feststellung im Einzelfall, dass die Partei zu dem den Termin wahrnehmen-den Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverh344ltnis gehabt hat. Abgesehen davon hat das Beschwerdegericht - selbst bei Zugrundelegung seiner Auffas-sung - nicht ber374cksichtigt, dass die Kl344gerin durchg344ngig durch Rechtsanw344lte der Anwaltskanzlei B. aus D. vertreten worden ist, wobei Rechts-anwalt B. , der die m374ndliche Verhandlung in S. f374r die Kl344gerin wahrgenommen hat, im 334brigen bereits die Anspruchsbegr374ndung vom 16. November 2007 sowie die Replik vom 11. Januar 2008 unterzeichnet, es sich mithin bei ihm ersichtlich um den im Prozess sachbearbeitenden Rechts-anwalt der Kanzlei gehandelt hat. 7 - 7 - c) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Gesch344ftsort der Partei ans344ssigen Rechtsanwalts durch eine an einem ausw344rtigen Gericht klagende Partei im Regelfall eine Ma337nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann allerdings dann eingrei-fen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespr344ch f374r die Prozessf374hrung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt zum Beispiel in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die 374ber eine eigene Rechtsabteilung verf374gen, die die Sache bearbeitet hat. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts kann ferner zur Kostenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tats344chlicher Hinsicht 374ber-schaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsf344hig zu sein und gegen374ber einer Klage keine Einwendungen zu er-heben (vgl. nur BGH, Beschl374sse vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 20; 2. De-zember 2004, aaO Rn. 20 f; 28. Juni 2006, aaO Rn. 8; 16. April 2008, aaO Rn. 8). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist nicht ersichtlich und vom Be-schwerdegericht auch nicht festgestellt worden. Nicht ausreichend ist es dem-gegen374ber, wenn es sich - wie das Beschwerdegericht r374ckblickend meint - um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt. Denn welche Schwierigkeiten die F374hrung eines Rechtsstreits aufwirft, ist f374r die rechtlich nicht versierte Partei in der Regel nicht 374berschaubar und h344ngt dar374ber hinaus wesentlich vom Verhal-ten der Gegenseite w344hrend des Prozesses ab (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 21). 8 d) Ist danach die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Gesch344ftsort der Partei ans344ssigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, ist der Partei regelm344337ig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der m374ndlichen Verhandlung 9 - 8 - vertreten zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang und nicht beschr344nkt auf die fiktiven Kosten eines unterbevollm344chtigten Terminsvertre-ters zu ersetzen sind (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. September 2005, aaO; 11. Dezember 2007, aaO Rn. 9 f; siehe auch M374nchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 91 Rn. 66; Z366ller/Herget, ZPO, 28. Aufl., 247 91 Rn. 13, Stichwort: Rei-sekosten des Anwalts). Auch im umgekehrten Fall, dass eine Partei, weil aus-nahmsweise eine entsprechende Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des Prozessgerichts ans344ssigen Rechtsanwalt beauftragt, w374rden Reise-kosten - dann der Partei zu einem Informationsgespr344ch mit dem Anwalt - er-stattungsf344hig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, aaO Rn. 17). 247 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO verlangt insoweit keine zus344tzliche Pr374fung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war. Vielmehr ist das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch ihren Anwalt gegen-374ber dem Interesse der Gegenseite an einer Kostenersparnis grunds344tzlich vor-rangig. Dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen Streit-werten und gro337er Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht - die Kosten eines Unterbevollm344chtigten deutlich 374bersteigen k366nnen, kommt inso-weit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07 - aaO Rn. 10). IV. Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzelrich-ter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 10 - 9 - Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der M366glichkeit des 247 21 GKG Gebrauch. 11 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 07.07.2008 - 17 C 174/07 - LG Schwerin, Entscheidung vom 08.07.2009 - 5 T 380/08 -
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