BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64/10 vom 22 . Juni 2011 in dem Rechtsbeschwerde verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens UrhG § 36, § 36a Abs. 3 a) Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellun g des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Obe r- landesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der V o- raussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwi schen den Parteien bereits anhängig ist. b) Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden. c) Eine gemeinsame Vergüt ungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs - noch eine Indizwirkung. BGH, Beschluss vom 22 . Juni 2011 - I ZB 64/10 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Juni 20 11 durch d i e Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 34 . Zi vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15 . Juli 20 10 wird auf Ko s- ten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 6.600 Gründe: I. Der Antragsteller ist der Bundesverband der Fernseh - und Filmregi s- seure in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist das Zweite Deutsche Ferns e hen. Der Antragsteller verlangt von der Antrags gegnerin die Durchführung e i- nes Schlichtungsver fahrens nach §§ 36, 36a UrhG zur Aufstellung gemeins a- mer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen. Er beantragt gemäß § 36a Abs. 3 UrhG , den Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer fes t zusetzen. Die Antragsgegneri n ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, ein Schlichtungsverfahren sei unzulässig. Sie sei nicht passi v legitimiert, weil sie bei Auftragsproduktionen nur zu den Auftragsproduzenten in Vertragsbeziehungen stehe und hinsichtlich der von Mitgliedern d es A n tragstellers im Rahmen von Auftragspro duktionen erbrachten Leistungen daher nicht Werk nutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG sei . Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, weil er 1 2 3 - 3 - nicht im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG repräsentativ und zur Aufstellun g gemei n- samer Vergütungsre geln e r mächtigt sei . Die Antragsgegnerin hat beim Landgericht Frankenthal die Feststellung beantragt, dass sie gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ei n- zulassen. Das Oberl and esgericht (OLG München, Beschluss vom 15. Juli 2010 34 SchH 14/09, juris) hat das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits beim Landgericht Frankenthal ausgesetzt. Dag e- gen wen det sich der Antragsteller mit seiner vom Oberlandesgericht zugelass e- nen Rechtsb e schwerde. II. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist stat t- haft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s sig (§ 575 ZPO). In de r Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. 1. Das Gericht kann nach § 148 ZPO die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits aussetzen , wenn die Entscheidung des Recht s- streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses a b hängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die im vo r- liegenden Verfahren beantragte Entscheidung über die Bestellung des Vorsi t- zenden einer Schlic htungsstelle und die Festsetzung der Zahl der Beisitzer (§ 36 a Abs. 3 UrhG) von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhäl t- nisses abhängt, das den Gegenstand des beim Landgericht Frankenthal a n- hängigen Rechtsstreits bildet. 4 5 6 7 8 - 4 - Gegenstand des beim Lan dgericht Frankenthal anhängige n Recht s streits ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 148 ZPO. Die Antragsgegnerin hat in jenem Rechtsstreit die Feststellung beantragt , dass sie gegenüber dem Antra g- steller nicht verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsv erfahren zur Aufste l lung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36a UrhG einzulassen. Dabei geht es um das Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsr e geln für Auftragsproduktionen, das auch Gegenstand des vorliegenden Verfa h rens ist. Di e im vorliegenden Verfahren beantragte Entscheidung hängt von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsve r hältnisses ab. Wird i n jenem V erfahren rechtskräftig festgestellt, dass die A n tragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nicht verpflichtet ist, si ch auf das Schlichtungsverfahren einzula s- sen , ist der Antrag auf Bestellung eines Vorsi t zenden der Schlichtungsstelle und Festlegung der Zahl der Beisitzer mangels Rechtschutzbedürfnisses z u- rückzuweisen. Wird die ne gative Feststellungsklage in jenem Verfa hren recht s- kräftig abgewiesen, steht damit fest, dass das Schlichtungsverfahren durchz u- führen ist . Dann hat das Oberlandesgericht einen Vorsitzenden der Schlic h- tungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer zu bestimmen. 3. D ie Aussetzung der Ve rhandlung steht nach § 148 ZPO im Ermessen des Gerichts. Sie ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht auf ihre Zwec k- mäßigkeit, sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Gre n zen des Ermessens eingehalten sind ( BGH, Beschluss vom 3. Mär z 2005 - IX ZB 33/04, NJW - RR 2005, 925, 926 mwN ). Die Entscheidung des Oberlandesg e- richts hält einer solchen Nachpr ü fung stand. Die Rechtsb eschwerde macht geltend, d er Gesetzgeber ha be das Ve r- fahren zur Bestellung einer Schlichtungsstelle für den Fall e iner fehlenden Ein i- gung der Parteien im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens nach § 36 9 10 11 12 - 5 - Abs. 3 UrhG bewusst beim O berlandesgericht als einziger zuständiger Instanz konzentrier t . Dem widerspräche es, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schl ichtungsverfahrens in einem weiteren Verfahren im üblichen Recht s- weg zu klären wäre . D as Oberlandesgericht habe daher im Rahmen des Ve r- fahrens zur Bestellung einer Schlichtungsstelle selbst zu prüfen, ob die Vorau s- setzungen eines Schlichtungsverfahrens vor liegen. Dabei habe es sich alle r- dings auf eine Offensichtlichkeitsprüfung zu beschränken. Damit dringt die Rechtsb eschwerde nicht durch. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der mit der Regelung des § 36a Abs. 3 UrhG verfolgte Zweck einer schnellen Bil dung der Schlichtung s- stelle müsse zurücktreten, wenn die Parteien - wie hier - nicht nur über die Pe r- son des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer , sondern auch über die Zulä s- sigkeit des Sch lichtungsverfahrens streiten und zu r Klärung d er Frage der Z u- läs sigkeit des Sch lichtungsverfahrens ein anderer Rechtsstreit a n hängig ist. Mit dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die Grenzen des E r messens nicht überschritten. Es besteht aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit ein berecht igtes Interesse daran, Zweifel an der Zulässigkeit eines Schlic h- tungsverfahrens nicht nur möglichst frühzeitig , sondern auch rechtlich verbin d- lich zu klären. Es liegt auf der Hand, dass e ine möglichst frühzeitige Festste l- lung der Unzulässigkeit eines Schli chtungsverfahrens die Parteien vor unnöt i- gen Kosten (vgl. § 36a Abs. 6 UrhG) und Mühen bewahr t . Eine rechtlich ve r- bindliche Feststellung der Unzulässigkeit eines Schlichtungsverfahrens kann darüber hinaus verhin dern , dass die in einem sol chen V erfah re n auf gestellte gemeinsame Vergütungsregel in Rechtsstreit igkeiten über eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) Wirkung en entfaltet. 13 14 - 6 - Kommt es zu einem solchen Rechtsstreit, ist e ine nach einer gemeins a- men Vergütungsregel ermittelte Ve r gütung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG als angemessen anzusehen . Das Gericht soll in einem derartigen Rechtsstreit nach der Vorstellung des Geset z gebers ( vgl. Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/8058, S. 20) sogar ein en Einigung s- vorschlag der Sch lichtungsstelle, dem widersprochen worden ist (vgl. § 36 Abs. 4 UrhG) , als Indiz zur Bestimmung der Angemessenheit einer Vergütung he r- anziehen können. Diese Wirkungen treten allerdings nicht ein, wenn das Schlichtungsverfahren unzulässig war ( vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel , Urheberrecht, 2. Aufl., § 36 UrhG Rn. 15 ). Eine gemeinsame Vergütungsregel, die von Parteien aufgestellt wo r den ist, die hierzu nicht berechtigt waren, kann in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bi n- dun gswirkung noch eine Indizwirkung en t falten. Es kann offenbleiben, ob das Oberlandesgericht im Rahmen des Verfa h- rens zur Bestellung eine s Vorsitzenden der Schlichtungsstelle oder der B e- stimmung der Anzahl der Beisitzenden nach § 36a Abs. 3 UrhG zu prüf en hat, ob das Schlichtungsverfahren zulässig ist (vgl. Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 36 UrhG Rn. 26; O ry, ZUM 2006, 914, 916 ff.; v. B e- cker, ZUM 2007, 249, 255 f.) . Desgleichen kann dahinstehen, ob das Oberla n- desgericht sich dabe i gegebenenfalls auf eine kursorische Prüfung auf offe n- sichtliche U n zulässigkeit beschränken darf ( vgl. KG, ZUM 2005, 229 f. ) oder ob es die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens umfassend und eingehend pr ü- fen muss ( Dietz /Haedicke in Schricker /Loewenhei m , Urheber recht, 4. Aufl., § 36a UrhG Rn. 9; Ory, ZUM 2006, 914 ) . Eine inzidente Prüfung der Zulässi g- keit des Schlichtungsve r fahrens durch das Oberlandesgericht vermag jedenfalls das rechtliche Interesse an einer rechtskräftigen Feststellung der Unzulässig keit des Schlichtungsverfahrens nicht zu be seit igen . Das Oberlandesgericht ist nicht b e fugt, mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu befinden (vgl. KG, ZUM 2005, 229, 230; Cz y chowski 15 16 - 7 - in Fromm/ Nordemann, Urhebe r recht, 10. Aufl., § 36 UrhG Rn. 45; Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 26; Haberstumpf in B ü scher/Ditt - mer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, M e dienrecht, 2. Aufl., § 36a UrhG Rn. 2 ) . Es ist allein berufen, über die Person des Vorsi t zenden und die Zahl der Beisitzer zu entsche i den (§ 36a Abs. 3 UrhG). Selbst wenn es im Rahmen dieser Entscheidung die Zulässigkeit des Schlichtungsve r fahrens zu prüfen hätte, könnte das Ergebnis dieser Prüfung daher keine Rechtskraft e r- langen. Es kann daher nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, dass d as Oberlandesgericht von einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Schlic h- tungsverfahrens abgesehen und das Verfahren bis zu m rechtskräftigen A b- schluss des Rechtsstreits beim Landger icht Frankenthal ausgesetzt hat. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird zwar die Entscheidung über die Bese t zung der Schlichtungsstelle verzögert. Das ist aber hin zunehmen, weil dadurch b e- reits zu Beginn des Verfahrens rechtskräftig über die Zulässigkeit des Schlic h- tungsverfahrens entschieden werden kann. Eine solche Entscheidung dient auch im Blick auf mögliche Rechtsstreitigkeiten über die angemessene Verg ü- tu ng der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit (vgl. Ory, ZUM 2006, 914, 918) . 17 - 8 - III . Danach i st die Rechtsbeschwerde gegen den Be schluss des Obe r- landesgerichts auf Kosten des Antragstellers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwe i- sen. Das Rechtsbeschwerdegericht trifft nur dann keine Kostenentscheidung, wenn das gegen die Anordnung der Verfahrensaussetzung g erichtete Recht s- mit t el begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268). Büscher Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.07.2010 - 34 SchH 14/09 - 18
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