BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 64/12 vom 25. Oktober 2012 in de m Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrin k und Dr. Remmert beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2012 - 4 SchH 4/12 EntV - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Beschwerde der Antragstellerin als Antrag auf Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil fe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschäd i- gungsklage zurückgewiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bi e- tet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde hat jed och keine Erfolgsaussicht. 1 2 - 3 - Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem ang e- fochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Vorau s- setzung en liegen hier nicht vor. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den angefocht e- nen Beschluss nicht eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449). Soweit § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt, dass für die En tschädigungsklage, über die in erster Instanz das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug entsprechend anzuwenden sind, ergibt sich hieraus nichts anderes. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs - nur - statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung der Amtsgerichte od er Landg e- richte handelt. Entsprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberla n- desgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde ang e- fochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; Senat aaO mwN). Diese Rechtslage spiege lt sich darin wider, dass gegen die (erstinstan z- lichen) Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen im Sinne der §§ 198 ff GVG nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern der Revision (be - 3 4 - 4 - ziehungsweise der Nichtzulassungsbeschwerde) gegeben ist (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 543, 544 ZPO). Schlick Remmert Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2012 - 4 SchH 4/12 EntV -
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