BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64 /13 vom 22 . Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ECR - Award MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Ob der Verkehr eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt, ist anhand der Marke selbst zu beurteilen. Der Inhalt des Dienstleistungsve r- zeichnisses kann zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses nicht herangez o- gen werden. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 64/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat de s Bundesgerichtshof s hat am 22. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher , P rof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des 27. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bunde spatentgerichts vom 8. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe : I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Eintr a- gung der Wortmarke ECR - Award für die folgende n Dienstleistungen der Klasse 41 beantragt: 1 - 3 - Organisation und Durchführung von Preisverleihungen für Manag e- mentleistungen, insbesondere im Bereich Efficient Consumer Response, die intelligente Kooperation zum Nutzen der Konsume n- ten . Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts hat die Anme l- dung wegen Fehlens der Unterschei dungskraft zurückgewiesen. Das Bunde s- patentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 27 W (pat) 521/13, juris). Mit der zugelassenen R echtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag we iter. II. Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt: Die Buchstabenfolge " ECR " könne vielfältige Bedeutungen haben. Welche konkrete Bedeutung sie tatsächlich habe, lass e sich ohne Berücksichtigung der Dienstleistungen, welche die Anmeldung beanspruch e, kaum ergründen. Im konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr , der aus Fachleute n für Managementdienstleistungen bestehe , "ECR" als Hinweis auf die prämierte Leistung sehen. Zwar werde das angesprochene Publikum aufgrund der Vielzahl der Bedeutungen der Abkü r- zung " ECR " nicht zwingend als Thema die optimier te Lagerlogistik erkennen. Es werde den Begriff jedenfalls nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft , sondern auf einen thematisch bestimmten Preis auffassen . Dieser Begriff werde von der Anmelderin selbst im Dienstleistungsverzeichnis als eine beschreibe n- de Angabe verwendet. Hiervon ausgehend könne der angemeldeten M arke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht zuerkannt werden. Es bestehe hi n- sich t lich aller angemeldeten Dienstleistungen zudem ein Freihaltebedürfnis . III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die ohne Beschränkung auf einen abgren zbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet die volle rechtliche Nachprüfung des angefocht e- 2 3 4 5 6 - 4 - nen Beschlusses, ohne dass das Rechtsbeschwerdegericht auf die Entsche i- dung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 Füll - körper; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 Legostein). 2 . Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, dass hinsichtlich der ang e- meldete n Wortmarke "ECR - Award" das Eintr agungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist der Eintragungsantrag zurückz u- weisen, wenn der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Waren oder Diens t- leistunge n, für die sie eingetragen werden soll , jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidung s- mittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstlei s- tungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 C398/08, Slg. 2010, I - 535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 Link economy; Beschluss vom 4. April 2012 I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = WRP 2012, 1396 Starsat; Beschluss vom 22. Novembe r 2012 I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 Kaleido ). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Diens t- leistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidung s- kraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzul e- gen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 20 09, 813 Willkommen im L e- ben; Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = 7 8 - 5 - WRP 2010, 1504 TOOOR!; Beschluss vo m 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014 , 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 - HOT). Maßgeblich für die Unterscheidungskraft einer Marke ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und ve r- ständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistu n- gen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C304/06, Slg. 2008, I - 3297 = GRUR 2008, 6 08 Rn. 67 EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 = WRP 2009, 439 STREETBALL; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 Kaleido; BGH, GRUR 2014 , 569 Rn. 11 - HOT). Di e- ser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentrit t, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 Link economy). Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist grundsätzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes (vgl. BGH , GRUR 2002, 884, 885 B - 2 alloy ). Bes teht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nicht darauf beschränken, ob Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Die Eintragung ist vielmehr nur zu versagen, wenn das angemeld ete Zeichen in seiner Gesamtheit die Vorau s- setzungen eines Schutzhindernisses erfüllt. Eine Prüfung der Gesamtheit der Bestandteile des Zeichens ist auch deshalb erforderlich, weil Bestandteile, die für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, in ihrer Kombination unte r- scheidungskräftig sein können (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 10 = WRP 2011, 65 Buchstabe T mit Strich) . Für das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG reicht es aus, we nn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Der allein durch die Existenz verschiedener De u- tungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretatio nsaufwand des Verkehrs reicht 9 10 11 - 6 - für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 15 = WRP 2009, 960 DeutschlandCard; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 11 - HOT; Ingerl/Rohnke, Ma r- kenG, 3. Aufl ., § 8 Rn. 131 f.; Ströbele in Ströbele/ Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 113 ) . b ) Das Bundespatentgericht hat das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht, weil es sich bei dem ang emeldeten Zeichen um eine beschreibende Angabe handele. D ie Abkürzung "ECR" stehe nicht nur für "Efficient Consumer Respo n- se", sondern unter anderem auch für die Begriffe "Earth Centered Rotation", "El Charco", "Electro Coat Replacement", "Electronic Cash Register", "Electronic Combat Reconnaissance", "Engineer Change Request", "Extended Control R e- gister" oder "Elektrische Straßenbahn Elberfeld - Cronenberg - Remscheid". We l- che konkrete Bedeutung der Begriff "ECR" tatsächlich habe, lasse sich ohne Berücksichtig ung der Dienstleistungen, welche die streitgegenständliche A n- meldung beanspruche, kaum ergründen. Im konkreten Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr auch ohne eine analysierende Betrachtungsweise die angemeldet e M arke in dem von dem Deutschen Patent - und Markenamt angenommenen Sinn deuten und in der d a- rin enthaltenen Abkürzung "ECR" einen Hinweis auf die prämierte Leistung s e- hen. Das angesprochene Publikum werde aufgrund der Vielzahl der Bedeutu n- gen der Abkürzun g "ECR" nicht zwingend die optimierte Lagerlogistik als Th e- ma erkennen; es werde jedoch den Begriff nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern auf einen "thematisch bestimmten" Preis auffassen. c) Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Aus ihnen ergibt sich nicht, d ass der angespr ochene inländische Verkehr " ECR - Award" ohne weiteres und ohne Unklarheiten als be kannte und gebräuchliche Abkürzung für "Efficient - Consumer - Response - Award" erkennt . Vielmehr ist der Verkehr nach den Fest stellungen des Bundespatentgerichts ohne Berücksichtigung der im 12 13 - 7 - Verzeichnis angegebenen Dienstleistungen nicht in der Lage, "ECR" als Abkü r- zung für "Efficient Consumer Response" zu begreifen . Zu dem gegenteiligen Ergebnis ist das Bundespatentgericht nur d adurch gelangt, dass es rechtsfe h- lerhaft zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses den Inhalt des Dienstlei s- tungsverzeichnisses herangezogen hat. Die Rechtsbeschwerde weist zutre f- fend darauf hin, dass das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen dem die Marke wahrnehmenden Verkehr nicht bekannt ist. Nur dessen Verständnis a n- hand der Marke selbst und der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen ist maßgebend für die Frage, ob eine Marke als beschreibende Angabe oder A b- kürzung verstanden werden kann (EuGH , Urteil vom 15. März 2012 C90/11 und C91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 37 f. - MMF/NAI). Ohne Kenntnis des I n- halts des Dienstleistungsverzeichnisses kann der Verkehr der angemeldeten Marke nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts keine bestimmte, ohn e weiteres beschreibende Bedeutung beilegen. Dies gilt selbst dann, wenn das Zeichen im Zusammenhang mit einer Preisverleihung im Bereich "Efficient Consumer Response" benutzt wird, weil sich auch in diesem Fall kein die Dienstleistungen glatt beschreib ender Begriff ergibt. W ie aus den Ausführungen des Deutschen Patent - und Markenamts folgt , auf die das Bundespatentgericht verwiesen hat, ist dieser Begriff nicht ei n- fach durch Übersetzung der englischen Wörter zu ermitteln. Das Deutsche P a- tent und Marken amt hat vielmehr angenommen, die Wortfolge bezeichne eine Initiative zur Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Händlern, die auf Ko s- tenreduktion und bessere Befriedigung von Konsumentenbedürfnissen abzielt. Dagegen ist das Bundespatentgericht davon ausge gangen, "Efficient Consumer Response" beschreibe ein Konzept zur optimierten Lagerlogistik, ohne dass deutlich wird, wie das Bundespatentgericht zu diesem Verkehrsverständnis g e- langt ist. 3. Da nach den bisherigen Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der angemeldeten Wor t- 14 15 - 8 - marke "ECR - Award" um eine beschreibende Angabe handelt, kann die ang e- fochtene Entscheidung auch nicht mit der nicht näher begründete n Auffassung des Bundespatentgerichts aufrechter halten werden, dass hinsichtlich d er a n- gemeldeten Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. IV. D er angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent scheidung an das Bundespatentgericht z u- rückzuverweise n (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.07.2013 - 27 W(pat) 521/13 - 16
Full & Egal Universal Law Academy