BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64 /1 4 vom 11. Juni 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3, Abs. 4 a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzl i- chen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Sü d- westrun dfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen. b) Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LV wVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt e s lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt. c ) In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren - und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkge bü h- ren - und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 - LG Tübingen AG Nagold - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 11 . Juni 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof . Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 au f- gehoben. Die sofortige Beschwerde des S chuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nagold vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen. G ründe: A . D e r Gläubiger , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt in den Bunde s- l ändern Baden - Württemberg und Rheinland - Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rüc kständiger Rundfunk gebühren und - beiträge . 1 - 3 - Am 6. Dezember 2013 g ing beim Amtsgericht Nagold Gerichtsvollzieher - verteilerstelle ein als " Vollstreckungsersuchen " bezeichnetes Schreiben vom 1. Dezember 2013 ein, da s mit dem nachfolgend eingebl endeten Briefkopf ve r- sehen war. In dem Schreiben hieß es weiter wie folg t: Sehr geehrte Damen und Herren, trotz Festsetzung und Mahnung hat der oben genannte Beitragsschuldner rüc k- ständige Rundfunkgebühren von insgesamt 633,28 EUR nicht beglichen. Die V o- raussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere sind die G e- bühren - /Beitragsbescheide unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf ke i- ne aufschiebende Wirkung. Wir bitten Sie, wegen rückständiger Rundfunkgebühren/ - beiträge die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannten Be i tragssch uldner durchzuführen. Diese Ausfertigung ist vollstreckbar . Es wird zunächst die isolierte gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO beantragt. Einer Zahlungsvereinbarung über 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt. Bei erfolgloser gütlicher Einigung wird bean tragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und nach Abgabe 2 3 - 4 - der Auskunft eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu überse n- den. Für den Fall, dass unsere Forderung 1.000,00 EUR übersteigt, beantra gen wir, .. . Senden Sie uns außerdem das Vermögensverzeichnis gemäß § 900 Abs. 5 ZPO a.F. bzw. die Vermögensauskunft gemäß 802c, 802d und 802f ZPO n.F. zu, wenn das Vermögensverzeichnis/die Vermögensauskunft nicht älter als ein Jahr ist . ... Die Aufstellun g der rückständigen Forderungen finden Sie auf der/den Folgese i- te(n). Zu Ihrer Information: Im beizutreibenden Betrag ist die Zahlung vom 23.11.2010 über 53,94 EUR b e- rücksichtigt. Das Beitragskonto weist einschließlich 11.2013 einen Rückstand von 741,16 EU R aus. Von 09.2009 bis 08.2010 war der Schuldner von der Rundfun k- gebühren - /Rundfunkbeitragspflicht befreit. Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer ... und des Datums 01.12.2013 auf unser VE Abwicklungskonto. ... Mit f reundlichen Grüßen Südwestrundfunk Die letzte Seite des Schreibens enthielt eine " Aufstellung der rückständ i- gen Forderungen " und den vorangestellten Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren - /Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Date n zugesandt worden: " Die Seite endet mit dem Hinweis: " Dieses Vollstreckung s- ersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam. " Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos z ur Zahlung au f- gefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, den der Schuldner nicht wahrnahm, erließ d er Gerichtsvollzieher am 31. Januar 2014 eine Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerver zeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Beschluss vom 6. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 1 4. Februar 2014 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete sofortige B e- schwerde des Schuldners hat das Beschwerdege richt den Beschluss des Vol l- 4 5 6 - 5 - streckungsgerichts sowie die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufgehoben (Landgericht Tübingen, Besch luss vom 19. Mai 2014 5 T 81/14, juris). Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde ve r- folgt d e r Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vollstreckungsgericht s vom 6. März 2014 weiter. B . Das B eschwerdegericht ist von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Es hat in der S ache angenommen, der Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei bereits deshalb aufzuheben, weil dort keine z u- treffende Gläubigerbezeichnung enthalten sei. Im Übrigen habe das Vollstr e- ckungsersu chen des Gläubigers nicht den gesetzlichen Vorschriften entspr o- c hen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil dort nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei als Gläubiger nicht der " Südwestrundfunk " , sondern : " ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice " angeg e- ben. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers sei auch als Titel unz u- reichend gewesen. Es bezeichne ihn nicht ausdrücklich als Gläubiger und Vol l- streckungsbehör de . Zudem fehl ten e i n Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten . Diese Angaben seien erforderlich, weil nicht ersichtlich sei , dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtu n- gen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außer dem die Bezeic h- nung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unzureichend. Angegeben se i- en nur Bescheide, mit denen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge fes t- gesetzt worden seien. E in als Grundlage der Beitragspflicht erforderlicher orig i- närer Beitragsbes cheid sei jedoch nicht angegeben. Dieses offensichtliche Fe h- len eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) sei ein im Bereich 7 8 - 6 - der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnder Umstand, der vom Vollstr e- ckungsgericht zu prüfen sei. C . Die vom Besch werdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. I . Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Beschwerdegericht s schon deshalb au fzuheben wäre, weil das Beschwerdegericht zu Unrecht von der Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen ist . Zwar rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass der Schuldner die Beschwerde nicht form - und fristge recht eingelegt hat. Im Streitfall s ind jedoch ausreichende A n- haltspunkte gegeben, aus denen sich ergibt , dass das Beschwerdegericht dem Schuldner von Amts wegen Wiedereinsetzu ng in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hätte gewähren müssen. Diese Frage kann jedoch offe nbleiben, w eil die B eschwerde des Schuldners jedenfalls u n- begründet war . 1. Die Beschwerde des Schuldners ist nicht form - und fristgerecht eing e- legt worden. a) Der Beschl uss de s Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014, mit dem der gemäß § 882d Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen worden ist, war gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 764 Abs. 3 , § 793 ZPO mit der sofortigen B e- schwerde anfechtbar. Gemäß § 56 9 Abs. 1 ZPO ist die sofo rtige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwe r- 9 10 11 12 - 7 - de wird durch Einreichung einer B eschwerdeschrift eingelegt (§ 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) . Dies e Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. b) Der Beschluss des Vollstreckungsgericht s vom 6. März 2014 wurde dem Schuldner ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsu r- kunde am 7. März 2014 im Wege der Ersatzzustell ung gemäß § 1 80 ZPO z u- gestellt. Die vom Schuldner mit E - Mail vom 16. März 2014 gegen d e n B e- schluss eingelegte Beschwerde ging zwar innerhalb der Beschwerdefrist beim Vollstreckungsgericht ein, genügte jedoch nicht den förmlichen Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegun g. Die g emäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderl i- che Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz , für den die allgeme i- nen Vor schriften der §§ 130, 130a ZPO gelten (vgl. Lipp in MünchKomm.ZPO, 4. Aufl., § 569 Rn. 12; Wulf in BeckOK.ZPO, Stand 1. 3.2015, § 569 Rn. 7). Eine E - Mail ist als ele ktronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. De zember 2008 IX ZB 41/08, NJW - RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Ja nuar 2010 VII Z B 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in Münc h- Komm.ZPO aaO § 129 Rn. 17). Wegen der Flüchtigkeit und der Gefahr einer möglichen, später nicht mehr nachvollziehbaren Manipulation eines elektron i- schen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektroni sche Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dok u- ment eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung z u verle i- hen. Eine E - Mail, die wie im Streitfall keine qualifizierte elektronische Sign a- tur aufweist , ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmende n Schriftsatz zu wa hren (BGH, NJW - RR 2009, 357 Rn. 9 ; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15 ; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11 ). c ) Der Schuldner hat die Beschwerde auch nicht mit seinem weitere n handschriftlich verfassten Schreiben vom 31. März 2014 wirksam eingelegt. 13 14 - 8 - Zwar ist dieses von ihm eigenhändig unterschrieben worden u nd genügt daher dem Schriftformerfordernis gemäß § 130 Nr. 6 ZPO. Das Schreiben ist jedoch erst am 2. April 2014 und dami t nach Ablauf der zweiw öchigen Frist im Sinne von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim V ollstreckungsgericht eingegangen. 2. Zugunsten des Schuldners kann allerdings aus prozessökonomischen Gründen unterstellt werden, dass ihm das Beschwerdegericht von Amts weg en Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren hatte (§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ), weil das Vollstreckungsgericht die mittels E - Mail erfolgte Ei n- legung der Beschwerde nicht rechtzeitig und hinreichend deutlich beanstandet und den Schuldner de shalb an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Ve r- schulden getroffen hat . Eine Zurückverweisung an das zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 237 ZPO zuständige B e- schwerdegericht bedarf es nicht. Dessen positive Entscheid ung über die Wi e- dereinsetzung kann unterstellt werden und der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, ohne dass sich daraus nachteilige Folgen für die Parteien erg e- ben. D ie Gewäh rung d er Wiedereinsetzung kann der sofortige n Beschwerde des Schuldners ni cht zum Erfolg verh e lfen, weil diese jedenfalls unbegründet ist . In einem solchen Fall kann das Rechtsmittelgericht aus prozessökonom i- schen Gründen in der Sache selbst entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02, NZA 2003, 1087, 1089; BG H, Urteil vom 20. Mai 2014 VI ZR 384/13, NJW - RR 2014, 1532 Rn. 13). II . Die Beschwerde des Schuldners ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Beschluss des Vollstreckungsgerichts den Anforderungen an eine wirksame Par teibezeichnung (dazu unter II . 1 ) . Es lagen außerdem die besonderen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorau s- setzungen der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor (d a- zu unter II . 2 ) . 15 16 - 9 - 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der vom S chuldner ang e- fochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil in der Entscheidung nicht der richtige Gläubiger angegeben sei. Gläubiger der Forderungen, zu deren Beitreibung das streitgegenständliche Vollstr e- ckungsersuchen g estellt worden sei, sei der Südwestrundfunk. Im Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses sei jedoch als Gläubiger angegeben: " ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice " (nachfolgend: Beitragsservice) . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegan gen, dass allein d er Gläubiger und nicht der Beitragsservice Inhaber der Beitragsfo r- derungen ist, die Gegenstand der Vollstreckung sind. Gemäß § 1 0 Abs. 1 de s Rundfunkbeitragsstaatsvertrag s vom 17. De - zember 2010 (RBStV) , der den Rundfu nkgebührenstaatsvertrag vom 31. Au - gust 1991 (RGebStV) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben hat ( vgl. Art. 2 und Art. 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsve rtrag s vom 15 . Dezember 2010) steht das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag der La n- desrundfunkanstalt, dem Z weiten Deutschen Fernsehen , dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitr agsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugela s- sen ist. Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Lande s- rundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Be i- tragsforderungen partei - und prozessfähig ist. D em steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbu n- denen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtr echtsfähigen öffentlich - rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft dem Be i- 17 18 19 - 10 - tragsservice (früher GEZ) wahrnimmt . Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei - und prozessfähig, sondern dient den Landesrun d- funkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle (v g l . Lent in Beck OK.Informations - und MedienR, § 10 RBStV Rn. 9 ; Tucholke in Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN ). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57) . b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht des wegen aufzuheben, weil im dortigen Rubrum nicht der Gläubiger, sondern der Beitragsservice als " Gläubigerin " aufgeführt wurde. aa ) Für die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits oder eines Vollstr e- ckungsverfahrens ist, ist nicht allein die Parteibezeichn ung ausschlaggebend. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen w erden soll (BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 III ZR 196/50, BGHZ 4, 328, 334 ; Urteil vom 21. November 1975 I ZR 93/74, VersR 1976, 286; Be schluss vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJW - RR 1995, 764, 765; Be schluss vom 22. September 2011 I ZB 61/10, NJW - RR 2012, 460 Rn. 8 ). Eine solche un richtige Parteibezeichnung lag hier nach den Umständen im Beschluss de s Vollstreckungsgerichts vom 6. März 2014 vor. Insoweit ist ma ß- geblich , dass gemäß § 10 RBStV allein der Gläubiger als Landesrundfunka n- stalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsford e- rungen partei - und prozessfähig ist und der n icht rechtsfähige Beitragsservice nicht als Partei, sondern allein als s eine Inkassostelle auftreten konnte. Im 20 21 22 - 11 - Streitfall kam daher bereits von Rechts wegen nur der Gläubiger und nicht auch der Beitragsservice als tatsächlich existierende Partei in Betrac ht. Hinzu kommt, dass f ür die Frage, wer Partei eines gerichtlichen Verfa h- rens ist, auch der verfahrenseinleitende Antrag, hier das Vollstreckungsers u- chen vom 1. Dezember 2013 , zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. für das Kla geverfahren BGH, Urteil vo m 24. Januar 2013 VII ZR 128/12, NJW - RR 2013, 394 Rn. 13 mwN) . Darin war der Gläubiger als Absender hinreichend deutlich erkennbar. Seine Bezeichnung " Südwestrundfunk " befand sich nicht nur räumlich eindeutig abgesetzt von den Angabe n zum Beitragsservi ce auf der linken Seite des Briefkopfs des Vollstreckungsersuchens. Sie war zudem in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel und damit an der Stelle angegeben , an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person aufgeführt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeg e- richts ergeben sich keine Zweifel an der Identität des Gläubiger s daraus , dass im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nur mit seiner Bezeichnung " Sü d- westrundfunk " angegeben ist, während Angaben zu sein er Rechtsform, A n- schrift und Vertretung fehlten. Die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, b e- stimmt sich nach den Umständen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe " Südwestrundfunk " als Absender des Vollstreckungsersuchens Zweifel an der damit g ekennzeichneten Partei begründen könnten , so dass nur die Angabe der Rechtsform, Anschrift und Vertretungsverhältnisse die eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen, hat das Beschwerdegericht weder f estgestellt noch sind sie sonst ersicht lich. Es gibt erkennbar keine weitere Landesrun d- funkanstalt mit einem identischen oder zumindest verwechslungsfähigen N a- men, die ebenfalls berechtigt sein könn t e, Rundfunkbeiträge von einem in B a- den - Württemberg ansässige n Schuldner zu erheben. Dass im Briefkopf neben der Bezeichnung des Gläubigers de r Beitragsservice angeführt war und nähere 23 - 12 - Angaben zu dessen Erreichbarkeit mitgeteilt werden , entspricht der dem Be i- tragsservice vom Rundfunkbeitragsgebührenstaatsvertrag zugewiesenen Au f- gabe, als Inkassostelle für d ie öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten die Rundfunkbei träge einzuziehen . Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts musste auf diese Rechtslage im Vollstreckungsersuchen nicht ausdrücklich hingewiesen werden. Der Umstand, dass der Gläubiger des Volls treckungse r- suchens erst durch eine aufwendige Auslegung durch den Senat ermittelt we r- den muss und das Beschwerdegericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, deutet allerdings eine gewisse Verbesserungsfähigkeit der Gestaltung an. bb ) Zutreffend wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts , eine unterstellt unrichtige Parteibezeichnung in der angegriffenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts führe in der Beschwe r- dei nstanz zu deren Aufhebung. Eine wie im Strei tfall offensichtlich unrichtige Parteibezeichnung in gerichtlichen Beschlüssen ist jederzeit, auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und vom mit der Sache befassten Rechtsmitte l- gericht, entsprechend § 319 ZPO von A mts wegen zu berichtigen (vgl. Zöll er/ Vollkommer, ZPO, 3 0. Aufl., § 319 Rn. 3, 21 und 22). 2. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde ferner die Annahme des B e- schwerdegerichts, da s Vollstreckungsersuchen vom 1. Dezember 2013 en t- spreche nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreck ung von Run d- funkgebührenbescheiden. a ) Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt fes tgesetzt. D ie Festsetzungsb e- scheide werden im Ver waltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 R BStV ). Die Vollstreckung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 des Verwaltungsvollstr e- ckungsgesetzes für Baden - Würt t emberg (LVwVG BW) durch Beitreibung. 24 25 26 - 13 - Macht die Vollstreckun gsbehörde wie im Streitfall von der ihr g emäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LVw V G BW zustehenden Bef ugnis zur Abnahme der Verm ö- gensauskunft keinen Gebrauch, hat der Pflichtige auf Antrag der Verwaltung s- behörde beim Gerichtsvollzieher Auskunft über s ein Vermögen nach Maßgabe des § 802c ZPO zu erteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 L VwVG BW) . Für das Verfahren vor d en Amt sgerichten gilt § 882c ZPO entsprechend (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ordnet der zuständige Gericht s- vollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerve r- zeichnis an, wenn der Schuldner wie im Str eitfall seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. b) Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vol l- streckung sbehörde gelten die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstr e- ckungsvoraussetzungen. D anach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungse r- suchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zu stellung des Vollstr e- ckungsersuchens bedarf (§ 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW). D iese Vorausse t- zungen sind im Streitfall erfüllt. Der Gerichtsvollzieher ist aufgrund des schriftl i- chen Vollstreckungsersuchens vom 1. Dezember 2013 tätig geworden. c ) D as der angegriffenen Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintr a- gung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Vollstr e- ckungsersuchen muss außerdem wovon das Beschwerdegericht im Au s- gangspunkt zutreffend ausgegangen ist den besonderen Anfo rderungen des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 6 LVwVG BW entsprechen . Das Beschwerdeg e- richt hat das Vorl iegen der Anforderungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LVwVG BW verneint . Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Recht . 27 28 - 14 - aa ) Entgegen der A nsicht des Beschwerdegerichts entsprach das Vol l- streckungsersuchen den in § 1 5a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LVwVG BW geregelten Voraussetzungen. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW muss das Vollstreckungsersuchen die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vol l- streckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines B e- auftragten enthalten. Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können alle r- dings bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einric h- tungen erstellt wird, Dienst siegel und Unterschrift fehlen. bb ) Das Beschwerdegericht hat angenommen, es fehle an ein er unzwe i- deutigen Bezeichnung des Gläubigers als Vollstreckungsbehörde. Zum einen sei der Gläubiger nicht ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde sowie als Glä u- biger benannt worden. Zum anderen sei er unvollständig bezeichnet worden, weil Angaben zu der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift fehlten. Di e- se Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1) Dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW lässt sich nicht entnehmen, dass d ie vom Beschwerdegericht für eine eindeutige B e- zeichnung der Vollstreckungsbehörde geforderte ausdrückliche Angabe der Eigenschaft als Gläubiger und Vollstreckungsbehörde sowie weitere Angaben zur Rechtsform, z u den Vertretungsverhältnissen und die Mitteilung der A n- schrift erforderlich sind. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmung erfordert diese Angaben im Streitfall nicht. Die in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW für notwendig erachtete Bezeichnung der Vollstr eckungsbehörde dient ersich t- lich dazu, den Gerichtsvollzieher in die Lage zu versetzen, das konkrete Vol l- streckungsersuchen einer bestimmten V ollstreckungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 LVw VG BW ist das die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwa l- tungsakt er lasse n hat eindeutig zuzuordnen. Daraus ergibt sich, dass Ang a- ben zur Gläubigerstellung oder gar die Angabe als " Vollstreckungsbehörde " 29 30 31 - 15 - nicht erforderlich sind. Diese Eigenschaften ergeben sich ohne weit eres b e reits aus dem Umstand, dass die im Vollstrec kungsersuchen bezeichnete Behörde die Zwangsvollstreckung betreibt. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt ferner, dass die Vollstreckungsbehör de bereits dann hinreichend eindeuti g bezeichnet ist , wenn sich ihre Identität bei objektiver Würdigung des Erklärung sinhalts aus der Sicht des Empfängers ergibt. (2) Nach diesen Maßstäben ist die Angabe " Südwestrundfunk " auf dem Vollstreckungsersuchen, in dem es ausdrücklich um die Beitreibung von rüc k- ständigen Rundfunkb eiträgen des in Baden - Württemberg wohnhaften Sc hul d- ners ging, hinreichend genau , um den Gläubiger als Vollstreckungsbehörde eindeutig zu bezeichnen. Umstände, die im Streitfall trotz der Angabe " Sü d- westrundfunk " als Absender des Vollstreckungsersuchens noch Zweifel an der damit gekennzeichneten Behörde zuließen und eine eindeutige Identifizierung deshalb erst durch die vom Beschwerdegericht für maßgeblich erachteten we i- tere Angaben möglich war, sind weder festgestellt noch sonst ersichtli ch (dazu C II 1 b aa) . cc ) Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbes chwerde außerdem gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, im Streitfall sei gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LVwVG BW ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass da s Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wo r- den sei. (1) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW können bei einem Vollstr e- ckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fe hlen . 32 33 34 - 16 - (2) Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen verneint. Es hat a n- genommen, die Frage, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei , sei aus der Sicht des Empfängers zu besti m- men. Dessen Horizont als Betrachter un d Leser des Schriftstücks müsse eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, w eil weder die Arbeitsweise noch die EDV - Ausstattung außerhalb der Behörde bekannt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem Wo rtlaut des § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW kommt es allein auf den objektiven Umstand an, ob das Vollstreckungsersuchen mit Hilfe aut o- matischer Einrichtungen erstellt wird. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vo r- schrift ist maßgeblich , ob das Ersuchen tatsächlic h automatisiert erstellt wurde. Die Regelung soll es der Verwaltung ermöglichen, ihre Arbeitsmethode den A n- forderungen des Massenbetriebs und dem technischen Fortschritt anzupassen. Da in großer Zahl anfallende Verwaltungsverfahren rationell nur noch durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen bewältigt werden können, soll der Verzicht auf Unterschrift und Dienstsiegel den Erlass von Verwaltung s- akten vereinfachen, wenn die Behörde sich der modernen elektronischen Hilfen bedient ( zu der inhalt lich vergleich baren Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 5 VwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 8 C 57/91, NJW 1993, 1667, 1668). Auf die Sicht des Adressaten kommt es allein im Hinblick auf die Frage an, ob ein zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt es Vollstr e- ckungsersuchen durch nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügu n- gen die Eigenschaft verliert, mit Hilfe der el ektronischen Datenverarbeitung e r- stellt worden zu sein (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Zwar sind auch solche Bescheide noch mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen. Es kann jedoch für den Adressaten zweifelhaft sein, ob es sich lediglich um einen bl o- 35 36 37 - 17 - ßen Entwurf handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; Tiedemann in Bec kOK.VwVfG, Stand 1. April 201 5, § 37 Rn. 50). Auf diese Problematik und daher auf die Sicht des Adressaten kommt es vorliegend nicht an. Das B e- schwerdegericht hat nicht festgestellt, dass das Vollstreckungsersuchen z u- nächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt und nachträgli ch geändert oder ergänzt wurde , und es deshalb aus der Sicht des Adressaten seine Pr ä- gung als unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erstelltes Schriftstück verloren haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch sonst nicht ersichtlich, da ss der Adres sat hier der Gerichtsvollzieher das Vollstreckung s- ersuchen vom 1. De zember 2013 als einen bloßen Entwurf ansehen konnte . (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es im Streitfall a u- ßerdem an Anhaltspunkten, die Zweifel an e ine r Erstellung des Vollstreckung s- ersuchens mit Hilfe auto matischer Einrichtungen begründen könnten . Das Beschwerdegericht ist selbst im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsersuchen offensichtlich mit datenverarbeitender Rec h- nerunter stützung erstellt worden ist. Es hat weiter angenommen, der Umstand, dass das Ersuchen zahlreiche individuelle Inhalte enthalte, sei allein kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Dies ist zutreffend. Die Erstellung mit Hilfe automatischer Einr ichtungen dient gerade dazu, massenhaft anfallende Verwaltungsverfahren durch die se Art der Verarbeitung der individuellen Daten der Betroffenen zu vereinfachen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Beschwerdeg e- richts , es sei nach d em Gesamteindruck von einem zwar mittels Datenverarbe i- tung, aber im Wege individueller Bedienung und Datenzugabe erstellten Ers u- chen auszugehen, weil das Vollstreckungsersuchen weitere per sönliche Mer k- male , wie zum Beispiel die Angabe einer frühere n Beitra gsbefreiung enthalte, 38 39 40 - 18 - die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stünden . Ob ein Verwaltungsakt unter Verwendung einer automat ischen Einric h- tung erstellt wird, hängt davon ab, ob aus vorgegebenen mathematischen Fo r- meln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, sowie den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird (vgl. zu § 37 VwVfG Tiedemann i n BeckOK.VwVfG aaO § 37 Rn. 50 ). Die Verwendung von individuellen D aten ist damit ein wesensnotwe n- dig es Element für die Annahme der Erstellung eines Vollstreckungsersuchens mit Hilfe einer automat ischen Einrichtung. W elche Bedeutung die verarbeiteten individuellen Daten für das konkrete Vollstreckungsersuchen haben, ist f ür die Frage unerheblich, ob es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Aufnahme von nicht unmittelbar mit dem Ziel des Ersuchens in Zusammenhang stehenden Inform a- tionen in das Vollstreckun gsersuchen eher auf eine individuelle Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeiter als auf die Bearbeitung durch eine Datenve r- arbeitungsanlage hindeuten. Das Beschwerdegericht hat angenommen, gegen eine automatische B e- arbeitung spreche die Aufnahme pers önlicher Merkmale, wie etwa eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ford e- rung und dem Ersuchen stünden und den Eindruck erweckten, als Hintergrun d- information individuell und manuell hinzugefügt worden zu sein. Diese Anna h- me hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass das Vollstreckungsers u- chen im Streitfall mehrere Vollstreckungsmaßnahmen abdeckt und der Gläub i- ger ausdrücklich zunächst die isolie rte gütliche Erledig ung beantragt hat. G e- 41 42 43 - 19 - mäß § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfa h- rens auf eine gü tliche Erledigung bedacht sein. Nach § 802b Abs. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen, wenn der Gläubiger , wie im Streitfall, eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher anzustellenden Überlegungen kö n- nen Informationen von Bedeutun g sein, die nicht unmittelbar Grund, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderun g betreffen, sondern wie die Angabe einer zeitweiligen Bei tragsbefreiung für die Einschätzung der Leistungsfähi g- keit o der bereitschaft des Schuldners relevant sein können. Das Beschwerdegericht hat es schließlich rechtsfehlerhaft als unerheblich an gesehen , dass das Ersuchen des Gläubigers mit dem ausdrücklichen Hi n- weis endet : Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsa n- lage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam. Das Beschwerde gericht ist davon ausgegangen, es handele sich um e i- nen " materiell wertlosen Zusatz " , der selbst auf Privatpost und einfacher G e- schäftspost zunehmend zu finde n sei . Im Übrigen weise der Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt worden sei; auf eine für den Fortfall der Pflicht zur Siegelung und Unterzeichnung notwe n- dige automatische Einrichtung weise er dagegen nicht hin. Diese r Begründung kann nicht beigetreten werden . Der pauschale Hinweis auf " zunehmende " Gepflogenheiten be i Privat - und Geschäftspost ist bereits deshalb nicht von Bedeutung , weil bei der hier zu b e- urteilenden Angabe ausdrücklich von einer " Wirksamkeit " des Vollstreckungse r- suchens " ohne Dienstsiegel " die Rede ist und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass auf eine für ein Verwaltungshandeln ansonsten bestehende 44 45 46 - 20 - gesetzliche Form verzichtet worden ist. Ein solcher Hinweis trägt dem Bedürfnis des Empfängers nach R echtssicherheit Rechnung, weil er verdeutlicht, dass es sich nicht um einen nicht unterzeich neten Entwurf, sondern um ein rechtsgült i- ges Ersuchen der Behörde handelt (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668). Soweit das Beschwerdegericht von einem sachlichen Unterschied zw i- schen einer Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage und eine r automatischen Einrichtung bei der Erstellung des Vollstreckungsers u- chens ausgeht, hat es nicht hinreichend beachtet, dass durch den Hinweis ein Zusammenhang zwischen der Art der Fertigung des Ersuchens und dessen Wirksamkeitserfordernissen im Hinblick au f § 15 Abs. 4 LVwVG BW hergestellt wird. Entsprechend ist der Hinweis zu verstehen. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass aus Sicht eines durchschnittlichen Empfängers der Hinweis auf die Verwendung einer "elektronischen Datenverarbeitungsanlage" lei chter zu verstehen ist als der Verweis auf "automatische Einrichtungen". dd ) Entgegen der Ansicht des Beschwerd e gerichts liegt im Streitfall auch eine hinreichende Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes g e- mäß § 15 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW vor. (1) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Fälligkeit eines öffen t- lich - rechtlichen Beitrags setze einen originären Be i tragsbescheid voraus. Ein solcher sei im Vollstreckungsersuchen jedoch nicht aufgeführt , so dass der Pflicht zur Bezeichnu ng des zu vollstreckenden Verwaltungsak tes ge mäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht genügt sei . Die im Vollstreckungsers u- chen angegebenen Geb ühren - /Beitragsbescheide vom 3. Mai 2013 (für den Zeit raum 9/12 bis 11 /1 2 ) und vom 5. Juli 2013 (für den Zeit raum 12/12 bis 5/13) seien zwar Bescheide im Sin ne von § 10 Abs. 5 RBStV. Diese seien jedoch als Vollstreckungsgrundlage ungeeignet. In den genannten Bescheiden seien nicht 47 48 49 - 21 - nur rückständige Rundfunkgebühren bzw. beiträge, sondern auch Säumnisz u- schläge fes tgesetzt worden. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ve r- lange jedoch vor Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückst änden und Zuschlägen er öffnet sei . Die Rückstand s- festsetzungsbescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 litten darüber hinaus an formellen Mängeln. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde sei. Zwar sei der Südwestrundfunk mit einem ei n- ze iligen Adressenzusatz erwähnt, jedoch ohne die Angabe der Rechtsform und der Vertretungsverhältnisse. Daneben sei der Beitragsservice angegeben, und zwar mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläub i- ger sei, sei ebenso wenig angegebe n wie eine Auftrags - oder Vertretungsb e- ziehung zwischen den beiden im Briefkopf bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehle. Insoweit reiche der bloße Hinweis auf eine Fundstelle im Gesetzblatt nicht aus. Im F estsetzungsbescheid vom 3. Mai 2013 über den bestehenden Rückstand fehle eine Unterscheidung zwischen Rundfu nkgebü h- ren nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht und Rund funkbe i- träge n nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden Recht. Das Vollstr eckung s- gericht habe die fehlende Eignung der im Vollstreckungsersuchen genannten Rückstandsbescheide für das Entstehen der Fälligkeit und das offensichtliche Fehlen eines primären Beitragsbescheids prüfen müssen , weil diese Umstände im Bereich der formellen Titelvoraussetzungen anzusiedeln seien. Die se Beu r- teilung hält den Rügen der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht stand . (2) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW muss das Vollstr e- ckungsersuchen die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. Diese Voraussetzungen l ie gen im Streitfall vor. 50 - 22 - Im Vollstreckungsersuchen des Gläubigers war eine Aufstellung der rüc k- ständigen Forderungen enthalten, die in den Tabellenspalten " Zeitraum " , " D a- tum des Bescheids " , " Datum der Mahnung " , " Rundfunk - Gebühren/Beiträge " , " Säumniszuschlag " , " Mahngebühr " , " Sonstige Kosten " , " Davon ausgeglichen " und " Gesamt " im Einzelnen aufgeschlüsselt waren. Über d ies er Aufstellung fand sich der Hinweis: " Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren - /Bei - tragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden: " Im Vollstreckungsersuchen war zudem mehrfach die Beitragsnummer des Schul d- ners angegeben. Diese Angaben genügten den in § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW angeführten V oraussetzungen an ein wirksames Vollstreckungsersu chen. In der Aufstellung sind sämtliche zu vollstreckende n Verwaltungsakte aufgeführt. Dass der Gläubiger die erlassende Behörde ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Vollstreckungsersuchen . Andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Betracht kommen, werden im Vollstreckungsersuchen nicht g enannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Vollstreckungsersuchen ist die Be i tragsnummer des Schuldners und damit ein Aktenzeichen benannt, das die e indeutige Z u- ordnung des Vollstreckungsersuchens zu einem bestimmten Schuldner ermö g- licht. Schließlich ist das jeweilige Erlassdatum der aufgeführten Bescheide a n- gegeben. Weitergehende Voraussetzungen an die Bezeichnung des zu vol l- streckenden Verwaltungsak t es stellt § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW nicht auf. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt im Vollstreckungse r- suchen nicht die Angabe eines für die Fälligkeit der Beitragsforderung notwe n- digen " primären Beitragsbescheids " . Ein solcher Bei tragsbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschu t- zes erforder lich . Die den Schuldn er für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 51 52 53 - 23 - 2012 treffende Rundfunkgebührenpflicht entstand kraft Gesetz es , ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides erforderlich ist (BVerfG , Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 1 BvR 829/06, juris Rn. 20). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 RBStV für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 . Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitre i- bung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGeb StV sowie BVerfG , Nich t- annahmebeschluss vom 30. Januar 2008 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/ Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunk recht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV , vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34 ) erforderlich. Da der Gebühren - und Beitragssc huldner gegen diese Bescheide sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst event ueller Säumniszuschläge den Verwaltung s- rechtsweg beschreiten kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeg e- richts auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmeb e- schluss vom 30. Januar 2008 1 BvR 829/06, juris Rn. 21 ff.). Au f Inhalt und Aufmachung der vom Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei gezogenen Bescheide vom 3. Mai 2013 und 5. Juli 2013 kom mt es im Streitfall nicht an. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW ve r- langt lediglich, dass im Vollstreckungsersuc hen der zu vollstreckende Verwa l- tungsakt bezeichnet wird. Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vol l- streckungsgericht findet nicht statt , weil Grundlage der beantragten Zwan g s- vollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren - und Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen de r Vollstreckungsbehörde ist (§ 15a Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 3 LVwVG BW) . Die vom Beschwerdegericht erkannten Beanstandungen greifen im Übrigen auch der Sache nach nicht durch . 54 - 24 - d ) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsersu chen des Gläubigers erfüllt die w eiteren Voraussetzungen gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bis 6 LVwVG BW. Im Vollstreckungsersuchen sind die Angabe des Gru n- des und de r Höhe der Geldforderungen (Nr. 3), die Angabe, dass das Ersuchen vollstreckbar ist (Nr. 4), die Angabe des Schuldners (Nr. 5) und Angabe n zu den Mahnungen (Nr. 6) enthalten. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Richterin am BGH Dr. Schwonke Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen: AG Nagold, Entscheidung vom 06.03.2014 - 4 M 193/14 - LG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.2014 - 5 T 81/14 - 55 56
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