BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63+64 /15 vom 12 . August 2015 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wöstmann als Einzelrichter am 12. August 2015 beschlossen: Die Erinnerung d es Kostenschuldners gegen den Ansatz der G e- richtskosten vom 30 . M ärz 2015 (Kostenrechnung vom 1. April 2015 Kassenzeichen 780015112752) wird zurückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung des Kostenschuldners bleibt ohne Erfolg. Über sie entscheidet gemä ß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelric h- ter (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, juris Rn. 3 ff). Die im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostengru n- dentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz ve rbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2015 - IX ZB 8/15, Rn. 2 mwN). Der Ko sten ansatz in Höhe von 240 t- immungen: Nach dem Kostenverzeichnis Nr. 1826 GKG ist für jede der von dem Kostenschuldner eingelegte n Rechtsbeschwerde n eine Festgebühr von 120 , so dass der Kostenansatz von 240 . Das Ver fahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 66 Abs. 8 GKG ) . Wöstmann 1 2 3 4 - 3 - Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 17 C 5137/14 - LG Nürnberg - Fü rth, Entscheidung vom 26.01.2015 - 11 S 6540/14 -
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