ECLI:DE:BGH:2017:091117BIZB64.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 64/17 vom 9 . November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffle r, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Z i- vilkammer des Landgerichts Verden vom 12. Juni 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem B e- schluss vom 12. Juni 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zug e- lassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. De r Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Recht s- beschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, B e- schluss vom 3. November 2016 I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN). 1 - 3 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 M 107/17 - LG Verden, Entscheidung vom 12.06 .2017 - 6 T 66/17 - 2
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