BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 65/03 vom18. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterSchlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 18. De-zember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom8. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen, weil die Rechtssachekeine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildungdes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-dern (§ 574 Abs. 2 ZPO).Selbst wenn man eine wirksame Berufungseinlegung vom13. März 2003 und weiter unterstellt, daß der Hinweis des Beru-fungsgerichts auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts,ohne auf § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG einzugehen, unvollständig war,ändert dies nichts an einem Verschulden des Prozeßbevollmäch-tigten des Beklagten an dem Verlust des Rechtsmittels infolge dervon ihm erklärten Rücknahme desselben. Ihm war in bezug aufeine (Un-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungunter dem Gesichtspunkt des § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG - der vonseinem juristischen Mitarbeiter verantwortlich geprüft und als an-wendbar angesehen worden war - kein richterlicher Hinweis, aufden er hätte vertrauen können, gegeben worden; insoweit ist derSachverhalt auch nicht vergleichbar mit den Beschlüssen desBundesgerichtshofs vom 26. November 1980 (IVb ZR 592/80 - 3 -- NJW 1981, 576) und vom 8. Februar 1989 (IVb ZB 185/88- NJW-RR 1989, 825) zugrundeliegenden Fällen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zutragen.Beschwerdewert: 3.556, 46 SchlickWurmStreckDörrHerrmann
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