BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/09 vom 2. Dezember 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Schuldner war Rechtsanwalt. Gegen ihn besteht ein von der Gl344u-bigerin erwirktes rechtskr344ftiges Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22. Januar 2008. Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner ohne Entschuldigung nicht erschienen. Auf Antrag der Gl344ubige-rin hat das Vollstreckungsgericht gegen ihn deshalb am 26. M344rz 2008 Haftbe-fehl erlassen. Der Schuldner hat daraufhin gegen374ber dem Gerichtsvollzieher m374ndlich erkl344rt, wegen seiner anwaltlichen Schweigepflicht im amtlichen Ver-m366gensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate keine Angaben zu Namen, An-schrift, Forderungsgrund und Forderungsh366he machen zu m374ssen. Das Vollstreckungsgericht hat die Erkl344rung des Schuldners als Wider-spruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 900 Abs. 4 ZPO behandelt und zur374ckgewiesen. Die dagegen eingeleg-te sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. 2 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner wei-terhin dagegen, im amtlichen Verm366gensverzeichnis Angaben zu ihm als Rechtsanwalt erteilten Mandaten machen zu m374ssen. Am 18. November 2009 hat er au337erdem beantragt, die Vollziehung des Haftbefehls bis zur Entschei-dung 374ber die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Die Gl344ubigerin ist im Rechts-beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Nachdem der Senat dem Schuldner mit Be-schluss vom 29. Juli 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der Wiederein- 4 - 4 - setzungsantrag von seinem Prozessbevollm344chtigten innerhalb der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden ist, ist dem Schuldner Wiedereinset-zung gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. 5 III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Ent-scheidung des Amtsgerichts zur374ckgewiesen und dazu ausgef374hrt: 6 Nach Erlass des Haftbefehls k366nne der Schuldner keine Einwendungen nach 247 900 Abs. 4 ZPO mehr erheben. Au337erdem sei der Schuldner zu den nach 247 807 ZPO erforderlichen Angaben 374ber Mandate verpflichtet. Er versto337e damit nicht gegen 247 203 StGB, da 247 807 ZPO die Offenbarung rechtfertige. 7 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Be-schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zu Recht zu-r374ckgewiesen. 8 a) Der Schuldner kann schon einen gegen die Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung insgesamt gerichteten Widerspruch nicht damit begr374nden, zu bestimmten Positionen des amtlichen Verm366gensverzeichnisses keine An-gaben machen zu m374ssen. Denn mit dieser Begr374ndung wird die Pflicht zur Abgabe der Versicherung als solche nicht in Frage gestellt. 9 b) Dahinstehen kann, ob die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde im 334brigen bereits deswegen erfolgen musste, weil der Schuldner seine auf die anwaltliche Schweigepflicht gest374tzten Einwendungen erst nach Erlass des Haftbefehls vom 26. M344rz 2008 erhoben hat. Au337erhalb des Termins zur Abga- 10 - 5 - be der eidesstattlichen Versicherung kann nur das Fehlen der von Amts wegen zu pr374fenden Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder des Offenba-rungsverfahrens ger374gt werden (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 3/05, NJW-RR 2006, 645 Tz. 9). Zwar sind Pf344ndungsbeschr344nkungen nach 247 851 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - VII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 411 Tz. 13). Honorarforderungen von Rechts-anw344lten sind indes ungeachtet des Abtretungsverbots in 247 49b BRAO grund-s344tzlich pf344ndbar (BGHZ 141, 173, 176). c) Unabh344ngig von den bereits gegen die Zul344ssigkeit des Widerspruchs des Schuldners sprechenden Bedenken ist er jedenfalls gem344337 247 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die H366he der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung an-zugeben. Weder 247 203 StGB noch 247 49b Abs. 4 BRAO stehen dieser Verpflich-tung entgegen. 11 aa) Da Honorarforderungen von Rechtsanw344lten trotz der in 247 43a Abs. 2 BRAO, 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grund-s344tzlich pf344ndbar sind, hat der Schuldner 374ber sie die nach 247 807 ZPO erforder-lichen Angaben zu machen. Der Umstand allein, dass Mandanten Dienstleis-tungen von Rechtsanw344lten in Anspruch nehmen, ist keine 374berragend ge-heimhaltungsbed374rftige Tatsache. Die in 247 807 ZPO vorgesehenen Angaben sind f374r die zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Gl344ubigers unverzicht-bar, mit der er sein durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tztes Befriedigungsrecht durchsetzt (vgl. BGHZ 141, 173, 176 ff.; BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 133/03, NJW-RR 2004, 54; Beschl. v. 17.2.2005 - IX ZB 62/04, NJW 2005, 1505, 1506; BGHSt 37, 340, 341). Auch soweit die genannten Entschei-dungen nicht unmittelbar Rechtsanw344lte betreffen oder sich auf Insolvenzver-fahren beziehen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausdr374cklich die Ver- 12 - 6 - pflichtung von Rechtsanw344lten best344tigt, als Schuldner in der Einzelvollstre-ckung Forderungen gegen Mandanten mit Namen und Anschrift anzugeben (vgl. BGHSt 37, 340, 341; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506). 13 bb) Die Rechtsbeschwerde meint, im Rahmen der Offenbarungspflicht des 247 807 ZPO sei die in 247 49b Abs. 4 BRAO i.V. mit 247 851 Abs. 1 ZPO enthal-tene Wertung des Gesetzgebers zu beachten. Die dann erforderliche Abw344-gung der widerstreitenden Grundrechte der Gl344ubiger mit denen der Mandan-ten des Schuldners habe das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unterlassen. Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht 247 49b Abs. 4 BRAO auch i.V. mit 247 851 Abs. 1 ZPO der Offenbarungspflicht nach 247 807 ZPO nicht entgegen. Die Rechtsbeschwerde versucht vergeblich, diese Rechtspre-chung auf F344lle zu begrenzen, in denen es um den Insolvenzbeschlag einer Honorarforderung geht und der Insolvenzverwalter zur vertraulichen Behand-lung der bekanntgewordenen oder bekanntwerdenden Informationen verpflich-tet ist. Eine solche Beschr344nkung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenom-men. Er hat vielmehr den Insolvenzbeschlag von Honorarforderungen der Rechtsanw344lte aus ihrer grunds344tzlichen Pf344ndbarkeit abgeleitet, die er im Ein-zelnen begr374ndet hat (BGHZ 141, 173, 176; BGH NJW-RR 2004, 54; NJW 2005, 1505, 1506). Besonderheiten des Insolvenzverfahrens sind dabei uner-heblich. Soweit in der Entscheidung BGHZ 141, 173, 179 auf derartige Beson-derheiten Bezug genommen wurde, geschah dies in anderem Zusammenhang. Es wurde lediglich erwogen, den Insolvenzverwalter aufgrund seines schon mit der Bestellung verbundenen Zugangs zu den Unterlagen des insolventen Steu-erberaters 344hnlichen Verschwiegenheitspflichten zu unterwerfen wie den insol-vent gewordenen Geheimnistr344ger selbst. Der Bundesgerichtshof hat aber klar-gestellt, dass sich daraus kein Anlass ergibt, den Insolvenzgl344ubigern die Ho- 14 - 7 - norarforderungen des insolventen Rechtsanwalts oder Steuerberaters als Haf-tungsgrundlage zu entziehen. 15 Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene Ab-w344gung der widerstreitenden Grundrechtspositionen von Gl344ubigern und Man-danten steht mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip praktischer Konkordanz in Einklang. Die nach 247 807 ZPO erforderlichen Angaben zu Mandaten (Name, Anschrift, Forderungsh366he) sind nur eingeschr344nkt schutzw374rdig. Insoweit tritt das Grundrecht des Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung hinter das durch Art. 14 GG gesch374tzte Befriedigungsrecht des Gl344ubigers zur374ck. Daraus ergibt sich ein Rechtfertigungsgrund f374r die Offenbarung dieser Anga-ben sowohl f374r den Schuldner in der Einzelvollstreckung wie auch f374r den Insol-venzverwalter gegen374ber den Insolvenzgl344ubigern. Darauf, ob die Empf344nger der nach 247 807 ZPO erforderlichen Angaben ihrerseits zur beruflichen Ver-schwiegenheit verpflichtet sind, kommt es nicht an. Auf sonstige, insbesondere uneingeschr344nkt schutzw374rdige pers366nliche Daten der Mandanten erstreckt sich die Auskunftspflicht des Schuldners nach 247 807 ZPO regelm344337ig nicht (vgl. BGHZ 141, 173,178). F374r einen davon abweichenden Ausnahmefall, der m366glicherweise eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Schuldner, der nicht mehr die Bezeichnung Rechtsanwalt f374hrt, hat schon nicht geltend gemacht, 374berhaupt offene Honorarforderungen gegen (fr374here) Mandanten zu haben. Zu einer Einzelabw344gung der widerstreitenden Grund-rechtspositionen im konkreten Fall war das Beschwerdegericht deshalb nicht verpflichtet. Es hat rechtsfehlerfrei die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds344tze angewendet. 16 - 8 - Das Beschwerdegericht war auch nicht gehalten, den Schuldner auf die Notwendigkeit einer Erg344nzung seines Vortrags hinzuweisen. Aus dem Vortrag des Schuldners ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass diesem Hono-rarforderungen zustehen k366nnten, bei denen die Angaben nach 247 807 ZPO im konkreten Fall zu einer au337ergew366hnlichen Beeintr344chtigung der Grundrechte von Mandanten f374hrten. 17 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Im Hinblick auf die Sachentscheidung braucht 374ber den Antrag des Schuldners, die Vollziehung des Haftbefehls vorl344ufig aus-zusetzen, nicht mehr entschieden zu werden. 18 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 M 389/08 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 15.05.2009 - 13 T 45/09 -
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