BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 65/09 vom 24. August 2009 in dem Rechtsstreit Antragsteller, gegen Antragsgegnerin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2009 durch die Richter Dr. Herrmann, Hucke und Seiters, die Richterin v. Pentz sowie den Richter Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 1. Juli 2009 - 1 W 1544/09 - wird abgelehnt. Gr374nde: Der Senat fasst die "Beschwerde" gegen den vorbezeichneten Beschluss im Kosteninteresse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe f374r ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf. Prozesskosten-hilfe kann nur gew344hrt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Einziges in Betracht kommendes Rechtmittel ist die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 ZPO. Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374ck-lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zuge-lassen hat (247 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht h344tte die Rechtsbeschwerde zulassen m374ssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). 2 - 3 - Auch als au337erordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten w344re das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschlie337lich in den F344llen des 247 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). 3 Herrmann Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.04.2009 - 15 O 1468/09 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 01.07.2009 - 1 W 1544/09 -
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