BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 5 /1 1 vom 16 . M ai 2012 in de r Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 732, 794 Abs. 1 Nr. 5 Die Erteilung und der Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwe r- fung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind allein im Klauselerteilungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11 - LG Nürnberg - Fürth AG Schwabach - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . M ai 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm u nd die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Schuldner wird der Beschluss des La ndgerichts Nürnberg - Fürth - 15. Zivilkammer (Einzelrichter) - vom 3. August 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens , an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. G Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde über die Beste l- lung einer Grundschuld. Auf Antrag der Gläubigerin hat die Obergerichtsv ollzi e- herin für beide Schuldner einen Termin zur Ab gabe der eidesstattlichen Vers i- cherung bestimmt. Beide Schuldner haben der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen. Sie machen geltend, es liege kein wirksamer Vollstreckun gstitel vor, weil die Notariatsangestellte, die sie bei der Bestellung der Grundschuld vertreten habe , nicht bevollmäch tigt gewesen sei, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen 1 - 3 - zu erklären . Zudem liege auf Seiten der Gläu bigerin eine Rechtsnachfolge vor, so dass eine neue Zwangsvoll streckungsklau sel erteilt werden müsse. Die Widersprüche der Schuldner sind vor dem Amtsgericht erfolglos g e- blieben. Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden der Schuldner mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zug e- lassen . Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner ihren Widerspruch weiter. II. Die statthaft e ( § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig e ( § 575 ZPO) Rechtsbesch werde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsg e- bots des gesetzlichen Richters ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Der Ei n- zelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechth in versagt ( BGH, Beschluss vom 13. März 2002 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202) . III. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die S a- che zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der durch die Rechtsb eschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. D ie Festsetzung des Gegenstandswert s beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. IV. Für die neu e Entscheidung wird auf Folgendes hingewiesen : 2 3 4 5 6 - 4 - 1. D ie Erteilung und d er Umfang einer Vollmacht zur Erklärung der U n- terwerfung unter die Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde sind - wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat - allein im Klauselerte i- lungsverfahren und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen . a) Im Schrifttum wird allerdings die Ansicht vertreten, das Vollstr e- ckungsgericht habe die Erteilung und den Umfang der Vollmacht zu prüfen , wenn ein Vertreter in einer notariellen Urkunde die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erklär t habe . Die Vollstreckungsklausel weise die Wir k- samkeit und damit die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde für das Vol l- streckungsorgan nicht aus. D ie irrige Erteilung der Vollstreckungsklausel mache eine nicht nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbar e Urkunde nicht zu einer vollstreckbaren (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 R n. 38 ). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage , ob die Unterwerfungserklärung ordnungsgemäß abgegeben worden ist, jedoch a l- lein im Verfahren der Klau selerteilung nach § 732 ZPO zu klären ( BGH, Urteil vom 30. M ärz 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 18 mwN ). Dazu gehör t auch die Frage der Wirksamkeit und d er Reichweite der von einem Vertreter in einer notariellen Urkunde abgegebenen Unterwerfungserkl ärung . Im Klausele r- teilungsverfahren zu einer Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch einen Vertreter ist in entsprechender Anwendung von § 726 ZPO nicht nur die formell ordnungsgemäße Abgabe der Unterwe r fungserklärung durch den Vertre ter, sondern auch dessen Vollmacht zu prüfen. Der Bestand der Vol l macht ist zwar keine Tatsache, von der die Vollstreckung aus der U n- terwerfungserklärung nach ihrem Inhalt abhängt. Sie ist aber Grundlage für das Entstehen der Unterwerfungserklärung als Vol lstreckungstitel . Denn die Unte r- werfungserklärung setzt eine für den Vertretenen wirksame E rklärung und diese 7 8 9 - 5 - wiederum ein e wirksame V ollmacht voraus. Für solche Voraussetzungen des Titels kann nicht s anderes gelten als für die Bedingungen, unter denen er vol l- streckt werden kann (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - V ZB 146/07, NJW 2008, 2266 Rn. 9 mwN ). c) Wird die Vollstreckung aus einem nichtvollstreckbaren Titel betrieben, weil irrig eine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, steht de m Schuldner d a- gegen der Rechtsbehelf aus § 732 ZPO zu . Dieser führt dazu, dass die erteilte Vollstreckungsklausel aufge hoben wird (BGH, Urteil vom 18. November 1954 - I V ZR 96/54, BGHZ 15, 190, 191). Die Organe im Zwangsvollstreckungsverfa h- ren sind dagegen grundsätzl ich nicht befugt nachzuprüfen, ob der Schuldner bei Abgabe der Unterwerfungserklärung wirksam vertreten war (MünchKomm. ZPO/ Wolfsteiner , 3. Aufl., § 794 Rn. 2 43 f . ). Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - etwas anderes zu gelten hat, wenn der Mange l der Vollmacht offenkundig ist, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall ist nicht offenkundig, dass die Schuldner bei der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht wirksam vertreten worden sind. Das notarielle Kaufangebot vo m 10. September 2008 enthält unter Nummer XVII eine or d- nungsgemäße Bevollmächtigung der Notariatsangestellten, im Namen der Schuldner die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen zu erklären . Zudem steht der Offenkundigkeit de s behaupteten Ve r- tretungsmangels entgegen, dass d ie Schuldner die Unterwerfung nachträglich genehmigt haben könnten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rn . 16). 2. D ie Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel ist - wie das B e- schwerdege richt zutreffend angenommen hat - nicht erforderlich, da sich aus dem von der Gläubigerin vorgelegten Handelsregister auszug ergibt, dass ledi g- 10 11 - 6 - lich deren Firma geändert wurde und daher kein Fall der Rechtsnachfolge vo r- liegt. D ie bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn der Gläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Personenidentität durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93 /1 0, NJW - RR 2011, 1335 Rn. 6 mwN). Die Gläubigerin ha t diesen Nachweis durch Vorl a- ge eines Aus drucks aus dem Handelsregister geführt . Es ist auch nicht erforderlich, die Umfirmierung in der Vollstreckung s- klausel zu vermerken . Die Vollstreckungsorgane sind allerdings berechtigt, die Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung 12 13 - 7 - verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vol l- streckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen (vgl. BGH, NJW - RR 2011, 1335 Rn. 13 mwN) . Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 26.04.2011 - 1 M 1016/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 03.08.2011 - 15 T 4288/11 -
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