BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 66/01 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Oktober 2001 - 4Z SchH 6/01 - wird nicht angenommen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h - rens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 500.000 DM (= 255.645,94 ) Gründe I. Die Antragstellerin war Kommanditistin der D. GmbH & Co. KG (künftig: D. KG). Deren Gesellschafter vereinbarten die Z u - ständigkeit eines Schiedsgerichts bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die dem "Rechtsverhältnis der G e sellschafter untereinander" entspringen. Die Antragsgegnerin ist Kommanditistin der D. KG. Sie beansprucht von der Antragstellerin Schadensersatz wegen Verletzung eines Wettbewerb s - - 3 - verbots und hat deshalb gegen sie das schiedsgerichtliche Verfahren eing e - leitet. Die Antragstellerin begehrt, gemß § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulssi g - keit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Antrag zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e schwerde der Antragstellerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht anzunehmen. Die Rechtssache hat ke i - ne grundstzliche Bedeutung; die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Antragstellerin in bezug auf die gegen sie gerichtete Schadensersatzklage der Antragsgegnerin an den am 10. Dezember 1997 unterzeichneten Schiedsgerichtsvertrag f r gebunden gehalten, obwohl die Antragstellerin ihren Kommanditanteil an der D. KG am 30. Dezember 1998 auf die D. GmbH bertragen hatte und damit aus der D. KG ausgeschieden war. Der Schiedsgerichtsve r - trag vom 10. Dezember 1997 sei weder auf eine bestimmte Zeit beschrnkt noch von dem (Fort-)Bestand der Kommanditistenstellung abhngig gewesen. Gerade bei der Übertragung der Gesellschafterrechte auf einen Dritten kön n - ten sich Rechtsstreitigkeiten ergeben, die dem "Rechtsverhltnis der Gesel l - schafter untereinander" entsprngen (Nr. 1 Buchst. d des Schiedsgerichtsve r - trages vom 10. Dezember 1997). Diese Auslegung des Schiedsgerichtsvertr a - ges ist im Rahmen der rechtlichen Prfung hinz u nehmen. - 4 - 2. Bei der Übertragung eines Kommanditanteils gehen allerdings die Rech- te und Pflichten aus einer mit dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Schied s - vereinbarung regelmßig auf den Erwerber ber, ohne daß es eines geso n - derten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO a.F. oder der §§ 1029 Abs. 2, 1031 ZPO n.F. bedrfte. Die Schiedsklausel ist als "Eigenschaft" des bertragenen Rechts zu behandeln, und es ist anzunehmen, daß sie diesem entsprechend dem in § 401 BGB en t - haltenen Grundgedanken nachfolgt (st. Rspr. vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1997 - III ZR 2/96 - NJW 1998, 371 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346; RGZ 146, 52, 56 f). Die D. GmbH, die anstelle der Antragstell erin Kommanditistin der D. KG wurde, trat danach mit dem Abschluß des Übertragungsvertrages vom 30. Dezember 1998 dem unter den Gesellschaftern der D. KG geschloss e - nen Schiedsgerichtsvertrag vom 10. Dezember 1997 bei. Das besagt aber noch nicht, daß zugleich die Antragstellerin als weichende Kommanditistin ihrer Rechte und Pflichten aus dem Schiedsgerichtsvertrag vollstndig verlustig g e - gangen wre. Insoweit kam es vielmehr auf den Willen der Parteien des Schiedsgerichtsvertrages an. Sie konnten die Wirkungen des Schiedsgericht s - vertrages an die Gesellschafterstellung binden. Sie konnten aber - im Hinblick auf mögliche, sich an die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung knpfende Streitigkeiten zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem aussche i - denden Gesellschafter, im Hinblick auf fortbestehende Pflichten des ausg e - schiedenen Gesellschafters (Wettbewerbsverbot, nachwirkende Treuepflicht) - vereinbaren, daß der Schiedsgerichtsvertrag auch fr frhere Gesellschafter Geltung haben soll, sofern es sich um eine aus dem Gesellschaftsverhltnis entspringende Rechtsstreitigkeit handelt. Im Zweifel drfte der Wille der ve r - tragsschließenden Gesellschafter dahin gehen, smtliche Streitigkeiten aus - 5 - dem Gesellschaftsverhltnis, auch solche mit ausgeschiedenen Gesellscha f - tern, "intern", nmlich im Wege des Schiedsverfahrens, zu erledigen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können Streitigkeiten von Gesellscha f - tern mit ausgeschiedenen Gesellschaftern wegen nachwirkender Gesellscha f - terpflichten durchaus den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören und die schnelle Beendigung durch Schiedsspruch erhe i schen. Es bestehen deshalb keine grundstzlichen rechtlichen Bedenken, daû das Bayerische Oberste Landesgericht die Fortgeltung der Schiedsklausel fr ausgeschiedene Gesellschafter angenommen hat, vorausgesetzt, die Recht s - streitigkeit entspringt (noch) dem Rechtsverhltnis der Gesellschafter unterei n - ander (Nr. 1 Buchst. d des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. Dezember 1997). Dieser Vertragsauslegung stehen weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Schiedsgerichtsvertrages entgegen. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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