BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 883 Abs. 2; ZVG 247 150 Abs. 2, 247 152 Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangs-verwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit r374ckst344ndigen Mietzahlungen verrechnet, ist er im Ver-fahren der Herausgabevollstreckung regelm344337ig nicht zu weitergehenden Aus-k374nften dar374ber verpflichtet, mit welchen Forderungen genau er die Kaution verrechnet hat. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - I ZB 66/07 - LG Heilbronn AG 326hringen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Streitwert: 600 200 Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist Zwangsverwalter eines Teileigentums des Schuldners und mit Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts erm344chtigt worden, sich den Besitz am beschlagnahmten Verm366gensgegenstand zu ver-schaffen. Er beauftragte den Gerichtsvollzieher auf dieser Grundlage unter an-derem damit, dem Schuldner die vom Mieter geleistete Barkaution wegzuneh-men und an ihn herauszugeben. Die Vollstreckung blieb erfolglos. In der vom Gerichtsvollzieher abgenommenen eidesstattlichen Versicherung gab der Schuldner an, die Kaution wegen Mietr374ckst344nden verrechnet bzw. einbehalten 1 - 3 - zu haben. Die Kaution sei somit zwischenzeitlich verwertet und nicht mehr vor-handen. 2 Der Rechtsbeschwerdef374hrer erteilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin den Auftrag, die eidesstattliche Versicherung um die Erkl344rung erg344nzen zu lassen, mit welchen Forderungen die Kaution verrechnet worden sei und wie hoch die Miete sei. Der Gerichtsvollzieher wies den Auftrag mit der Begr374ndung zur374ck, der Schuldner sei zu solchen weiteren Erkl344rungen nicht verpflichtet. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsbeschwerdef374hrers ist ebenso erfolglos geblieben wie seine nachfolgende sofortige Beschwerde (LG Heilbronn RPfleger 2007, 620). 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdef374hrer weiter-hin sein Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Schuldner die begehrte Erg344nzung der eidesstattlichen Versicherung abzunehmen. Der Schuldner ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (vgl. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 5 1. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die die Er-innerung des Zwangsverwalters zur374ckweisende Entscheidung des Amtsge-richts f374r unbegr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 6 Dem Zwangsverwalter sei es verwehrt, auf dem Wege der Herausgabe-vollstreckung hinsichtlich des die Mietkaution verk366rpernden Gegenstands vom Schuldner Auskunft 374ber die von diesem vorgenommene Verrechnung der 7 - 4 - Mietkaution mit r374ckst344ndigen Mieten sowie 374ber die Mieth366he zu erhalten. Die in 247 883 Abs. 2 ZPO geregelte Verpflichtung des Schuldners ersch366pfe sich darin, auf Antrag des Gl344ubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde oder aber - sofern bekannt - den Ort zu nennen. Insoweit habe der Schuldner Auskunft erteilt. Die vom Zwangsverwalter begehrten erg344nzenden Angaben betr344fen den Bestand und die H366he der Verpflichtung des Zwangsverwalters zur R374ckzah-lung der Kaution, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. M344rz 2005 (VIII ZR 330/03, NJW-RR 2005, 1029) unabh344ngig davon bestehe, ob der Kautionsbetrag in die Zwangsverwaltungsmasse gelangt sei. Auch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 (V ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1032) sei der Schuldner in dieser Hinsicht nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Frage, ob der Zwangsverwalter auf der Grundlage des Anord-nungsbeschlusses entsprechend 247 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner Auskunft 374ber die zur Geltendmachung der Mietforderungen n366tigen Angaben sowie Herausgabe der hierzu vorhandenen Urkunden verlangen und bei Nichtertei-lung der Auskunft das Offenbarungsverfahren nach 247247 899 ff. ZPO verfolgen k366nne, sei nicht zu entscheiden, weil der Zwangsverwalter diesen Weg hier nicht beschritten habe. Aus diesem Grunde k366nne auch offen bleiben, ob er die entsprechende Auskunft in einem Erkenntnisverfahren verlangen k366nne. 8 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 9 a) Eine Erstreckung der vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 883 Abs. 2 ZPO auf die vom Zwangsverwalter begehr-ten erg344nzenden Angaben ist nicht im Hinblick auf den Sinn und Zweck der von 10 - 5 - diesem hier wegen der Mietkaution betriebenen Herausgabevollstreckung ge-boten. 11 aa) Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erw344hnten Beschluss vom 14. April 2005 entschieden hat, stellt der Beschluss, mit dem die Zwangsverwal-tung angeordnet wird, zusammen mit der Erm344chtigung gem344337 247 150 Abs. 2 ZVG im Hinblick auf die in 247 152 ZVG geregelten Aufgaben des Zwangsverwal-ters einen Vollstreckungstitel dar, der diesem die zwangsweise Durchsetzung seines Anspruchs auf 334berlassung einer vor der Beschlagnahme des Objekts von einem Mieter geleisteten Kaution nach 247 883 ZPO erm366glicht (BGH NJW-RR 2005, 1032 f.). Davon ist ersichtlich auch das Beschwerdegericht aus-gegangen. bb) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Zwangsverwalter vom Schuldner hier 374ber die von diesem bereits gemachten Angaben hinaus gem344337 247 883 Abs. 2 ZPO keine weitergehende Auskunft mehr verlangen kann. 12 (1) Die Rechtsbeschwerde weist im rechtlichen Ausgangspunkt allerdings zutreffend darauf hin, dass der Schuldner gem344337 247 883 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck der dort bestimmten Offenbarungspflicht 374ber die ihm erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie 374ber angestellte Nach-forschungen alles anzugeben hat, was geeignet ist, den Verbleib der herauszu-gebenden Sache aufzukl344ren (vgl. Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 883 Rdn. 34; Storz in Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl., 247 883 Rdn. 46). Wenn aber die eidesstattliche Versicherung - mit welchem Inhalt auch immer - abgegeben worden ist, kann der Gl344ubiger grunds344tzlich nurmehr die sich daraus m366gli-cherweise ergebenden Vollstreckungsm366glichkeiten nutzen, einen etwa beste-henden Schadensersatzanspruch gem344337 247 893 ZPO geltend machen oder 13 - 6 - strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veran-lassen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise dann verlangen, wenn er gem344337 247 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuld-ner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der Sache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat (Baumbach/ Hartmann, ZPO, 66. Aufl., 247 883 Rdn. 13; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 883 Rdn. 13; Storz in Wieczorek/Sch374tze aaO 247 883 Rdn. 45; vgl. auch Schmidber-ger, RPfleger 2005, 464, 465). (2) Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Besonderheiten und dem Zweck der vom Zwangsverwalter hier wegen der Mietkaution betriebenen Zwangsvollstreckung. Namentlich sprechen die Gr374nde, die es nach dem Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2005 rechtfertigen, bereits den Anordnungsbeschluss in Verbindung mit der Erm344chtigung des Zwangsverwal-ters gem344337 247 150 Abs. 2 ZVG als Vollstreckungstitel zu behandeln, nicht daf374r, den Zwangsverwalter in der Vollstreckung gem344337 247 883 ZPO besser zu stellen als andere Gl344ubiger. 14 b) Eine unmittelbare Anwendung des 247 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, weil der Rechts-beschwerdef374hrer, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, hier Herausgabe der Kaution nach 247 883 ZPO verlangt. Die Frage, ob er hinsichtlich der Forderungen, mit denen der Schuldner die Kaution verrechnet hat, nach 247 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO Auskunft verlangen kann, stellt sich daher nicht. F374r eine analoge Anwendung des 247 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Rahmen des 247 883 ZPO ist schon deshalb kein Raum, weil die dort getroffene Regelung insoweit nicht l374ckenhaft ist. 15 - 7 - III. Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 16 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG 326hringen, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 M 542/07 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 T 154/07 St -
Full & Egal Universal Law Academy