BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 66/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 2008 - 21 U 41/08 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nehmen insgesamt sieben Kl344ger die Beklagte auf Schadensersatz in unterschiedlicher H366he in Anspruch. S344mtliche Kl344ger waren in erster Instanz durch die Kanzlei P. vertreten, der das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin (5 O 355/06) am 14. Januar 2008 zugestellt wurde. Am 13. Februar 2008 legte der Kl344ger zu 1 und Rechtsbeschwerdef374hrer, vertreten durch die Kanzlei M. , Berufung ein; am 14. Februar erfolgte die Einlegung der Berufung durch die Kl344ger zu 2 (H. ) bis 7, vertreten durch die Kanzlei 1 - 3 - P. . Am 19. Februar 2008 beantragte die Kanzlei P. in der Sache "H. u.a. ./. C. " namens und in Vollmacht der Berufungskl344ger die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 14. April 2008. Unter dem 21. Februar 2008 wurde die Frist durch den Senatsvorsitzenden antragsgem344337 verl344ngert. In dem von der Gesch344ftsstelle des Senats unter dem Aktenzeichen 21 U 41/08 an die "Rechtsanwaltskanzlei P. " gerichte-ten Schreiben vom 21. Februar 2008 hei337t es: 2 "In Sachen B. u.a. ./. C. wird die Frist zur Begr374ndung der Berufung um einen Monat bis zum 14. April 2008 einschlie337lich verl344ngert." Das Schreiben, versehen mit dem Stempelaufdruck "Abschrift zur Kennt-nisnahme", wurde auch den Bevollm344chtigten des Kl344gers zu 1 zusammen mit einem an "Rechtsanwaltskanzlei M. " adressierten Begleit-schreiben ["in der Sache B. u.a. ./. C. erhalten Sie beilie-gende(s) Schriftst374ck(e)."] 374bersandt. 3 Am 12. April 2008 begr374ndete die P. Kanzlei die Berufung der Kl344ger zu 2 bis 7, mit Fax vom 14. April 2008 die M. Kanzlei die Berufung des Kl344-gers zu 1. Am 17. April 2008 wurden die Bevollm344chtigten des Kl344gers zu 1 im Rahmen eines Telefongespr344chs durch den Senatsvorsitzenden darauf hinge-wiesen, dass ihre Berufungsbegr374ndung m366glicherweise als versp344tet betrach-tet werden k366nne, da sie - anders als die P. Kanzlei - keinen eigenen Ver-l344ngerungsantrag gestellt h344tten. 4 - 4 - Daraufhin beantragten die Bevollm344chtigten noch am selben Tag vor-sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Durch die Verf374gung des Vor-sitzenden sei die Frist im Verfahren 21 U 41/08 in Sachen "B. u.a." und damit auch zugunsten ihres Mandanten verl344ngert worden. Ob dies zu Recht erfolgt sei oder nicht, spiele keine Rolle, da die Verf374gung keiner Rechtsm344337ig-keitskontrolle unterliege. Jedenfalls h344tten sie darauf vertrauen k366nnen, dass die Fristverl344ngerung auch f374r ihren Mandanten gelte; ein etwaiger Irrtum ihrer-seits beruhe letztlich auf der zumindest missverst344ndlichen Mitteilung des Ge-richts, die ihrem Mandanten nicht angelastet werden k366nne. 5 Durch Beschluss vom 16. Juli 2008 hat das Kammergericht die Berufung des Kl344gers zu 1 als unzul344ssig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen. Die Berufungsbegr374ndungsfrist sei lediglich zugunsten der Kl344ger zu 2 bis 7 verl344ngert worden. Dies h344tten die Bevollm344chtigten des Kl344gers zu 1 bei der gebotenen Sorgfalt erkennen m374s-sen. Dass in weiteren Parallelverfahren auf eigenen Antrag der Bevollm344chtig-ten die Frist verl344ngert worden sei, entlaste sie nicht; die F374hrung mehrerer Verfahren entbinde einen Anwalt nicht davon, in jeder Akte den Fristablauf ge-sondert zu 374berwachen. 6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers zu 1. 7 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 8 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angegriffe-ne Beschluss den Rechtsbeschwerdef374hrer nicht in seinem Anspruch auf wir-kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), so dass eine Zulassung der Beschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung geboten ist. 9 a) Die Berufungsbegr374ndungsfrist f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer lief am 14. M344rz 2008 ab. Seine Berufungsbegr374ndung ist erst am 14. April 2008 bei Gericht eingegangen. Durch die Verf374gung des Vorsitzenden vom 21. Fe-bruar 2008 ist - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - die Frist f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer nicht verl344ngert worden. 10 Der Antrag der Kanzlei P. vom 18. Februar 2008 bezog sich nur auf die von ihr vertretenen Kl344ger zu 2 bis 7. In deren Namen hatte die Kanzlei Be-rufung eingelegt und - wie auch die Angabe im Rubrum des Verl344ngerungsan-trags ("In der Sache H. u.a. ./. C. ") zeigt - die Fristverl344ngerung bean-tragt. 11 - 6 - Nicht entscheidungserheblich ist dabei, dass in dem von der Gesch344fts-stelle 374bersandten Schreiben vom 21. Februar 2008 an die P. Kanzlei im Rubrum "in Sachen B. u.a. ./. C. " angegeben war. 12 F374r den Umfang einer gerichtlichen Fristverl344ngerung, auf den sich eine Partei grunds344tzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt der an sie gerichte-ten Mitteilung ma337geblich (Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - NJW-RR 2008, 1162, 1163 m.w.N.). 13 Die Bevollm344chtigten des Rechtsbeschwerdef374hrers konnten von ihrem objektiven Empf344ngerhorizont her, zumal sie keinen Antrag auf Fristverl344nge-rung gestellt hatten, der ihnen in "Abschrift zur Kenntnisnahme" 374bersandten, unmittelbar aber an die Bevollm344chtigten der Kl344ger zu 2 bis 7 gerichteten Fristverl344ngerung nicht entnehmen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist auch zugunsten ihres Mandanten verl344ngert werden sollte. Sie mussten das Schrei-ben in Verbindung mit der Angabe im Rubrum "B. u.a." so verstehen, dass die Kanzlei P. f374r die Kl344ger zu 2 bis 7 Berufung eingelegt und Fristverl344nge-rung f374r diese beantragt hatte und nunmehr das Berufungsverfahren - wie be-reits in erster Instanz - unter diesem nach allgemein 374blicher Form verk374rzten Rubrum beim Kammergericht gef374hrt wurde. 14 Auf die Ausf374hrungen in der Rechtsbeschwerde, wonach eine Fristver-l344ngerung auch dann wirksam sein k366nne, wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde, und zudem (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72 - VersR 1972, 1128, 1129) die M366glichkeit bestehe, dass die auf Antrag einer Partei bewilligte Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist auch Wirkungen f374r eine andere Partei des Berufungsverfahrens haben k366nne, kommt es deshalb nicht an. Denn es fehlt (siehe entsprechend auch BGH, 15 - 7 - aaO) an der Voraussetzung, dass sich aus der gerichtlichen Verf374gung ergibt, dass die Verl344ngerung auch f374r die betreffende Partei bewilligt worden ist. b) Das Berufungsgericht hat zutreffend die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Frist zur Berufungsbegr374ndung nicht unver-schuldet vers344umt wurde. 16 Nach 247 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollm344chtigten dem Verschulden der Partei gleich. 17 Die Bevollm344chtigten des Rechtsbeschwerdef374hrers trifft aus den oben genannten Gr374nden ein Verschulden. Da sie selbst keinen - von Gesetzes we-gen erforderlichen - Antrag auf Fristverl344ngerung gestellt hatten, konnten sie bei Anwendung der einem Rechtsanwalt abzuverlangenden Sorgfalt der ihnen abschriftlich zur Kenntnisnahme 374bermittelten und an die Bevollm344chtigten der Kl344ger zu 2 bis 7 gerichteten Fristverl344ngerung nicht entnehmen, dass auch die Frist zur Berufungsbegr374ndung gegen374ber ihrem Mandanten verl344ngert werden sollte. 18 Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2887 m.w.N.) ein Gericht nach dem Gebot eines fairen Verfahrens aus eigenen oder ihm zuzu-rechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Vers344umnissen keine Verfahrens-nachteile ableiten darf, wobei diese das Verschulden einer Partei 374berlagern und deren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebieten k366nnen (NJW 2005, 2137). 19 - 8 - Denn um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Die den Bevoll-m344chtigten des Rechtsbeschwerdef374hrers zugegangenen Schriftst374cke waren nach ihrem Erkl344rungsinhalt eindeutig. Die Gefahr von Missverst344ndnissen be-stand objektiv nicht - dass die Bevollm344chtigten subjektiv den Inhalt missver-standen haben wollen, begr374ndet gerade ihr Verschulden -, so dass es uner-heblich ist, ob das Berufungsgericht bei einer ausdr374cklichen Erw344hnung der Kl344ger zu 2 bis 7 in der Verl344ngerungsverf374gung diesen Irrtum h344tten vermei-den k366nnen. Denn mit einer solchen Fehlinterpretation der 374bersandten Schrift-st374cke musste nicht gerechnet werden. 20 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Kl344rung der Frage zuzulassen, ob in einem Berufungsverfahren, in dem mehrere Berufungskl344ger von ver-schiedenen Bevollm344chtigten vertreten werden, von denen nur einer einen An-trag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist stellt, die daraufhin er-gangene Verl344ngerungsverf374gung des Vorsitzenden, wonach die Frist verl344n-gert wird, f374r alle Berufungsf374hrer gilt oder nur f374r denjenigen, dessen Bevoll-m344chtigter den in der Verf374gung nicht angesprochenen Antrag gestellt hat. 21 F374r den Umfang einer gerichtlichen Fristverl344ngerung ist - wie bereits ausgef374hrt - deren objektiver Inhalt ma337gebend. Die diesbez374gliche Auslegung 22 - 9 - ist aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, hat mithin weder rechtsgrund-s344tzliche noch rechtsfortbildende Bedeutung. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 O 355/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2008 - 21 U 41/08 -
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