BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/09 vom 25. Februar 2010 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 27. Juli 2009 aufgehoben. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) hat die unter anderem auf Unterlassung, 334bertragung eines Geschmacksmusters, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage mit der Kl344gerin am 11. M344rz 2009 zugestelltem Urteil abgewiesen. Dagegen hat die Kl344gerin am 9. April 2009 beim Pf344lzischen Oberlandesgericht Zweibr374cken Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kl344gerin wurde die Frist zur Berufungsbegr374ndung bis 1 - 3 - zum 12. Juni 2009 verl344ngert. Am 12. Juni 2009 ging die an das Oberlandesge-richt gerichtete Berufungsbegr374ndung, die im Adressfeld unterhalb der Anschrift des Oberlandesgerichts die Telefaxnummer des Landgerichts Frankenthal auf-wies und von Rechtsanwalt F. aus der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin unterzeichnet war, beim Landgericht ein. Dieses leitete den Schriftsatz an das Oberlandesgericht weiter, wo er am 15. Juni 2009 einging. Die Kl344gerin hat am 30. Juni 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat sie geltend gemacht, die 334bersendung der Berufungsbegr374n-dung an das Landgericht beruhe allein auf einem Fehler einer bew344hrten und ansonsten stets zuverl344ssigen Rechtsanwaltsfachangestellten. Diese habe zur Ermittlung der Telefaxnummer das vermeintlich letzte Anschreiben des Ober-landesgerichts in der Akte heraussuchen wollen. Sie sei dabei jedoch aufgrund geringf374giger Unaufmerksamkeit auf ein Schreiben des Landgerichts gesto337en, ohne dies zu bemerken, und habe in der irrigen Annahme, das Schreiben des Oberlandesgerichts aufgeschlagen zu haben, die dort angegebene Telefax-nummer in das Adressfeld des Berufungsbegr374ndungsschriftsatzes 374bertragen. Rechtsanwalt F. sei, als er sich von der korrekten Adressierung des Schriftsat-zes 374berzeugt habe, die angegebene Telefaxnummer nicht als unrichtig aufge-fallen. Er habe daraufhin, nachdem ihm die Vorlage des Telefaxprotokolls be-st344tigt worden sei, die Berufungsbegr374ndungsfrist im Fristenbuch gestrichen. 2 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, mit der sie die Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. 3 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat die von der Kl344gerin begehrte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand mit der Begr374ndung abgelehnt, der Prozessbevoll-m344chtigte der Kl344gerin, dessen Verschulden diese sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sse, habe die Berufungsbegr374ndungsfrist schuldhaft ver-s344umt. Ein Rechtsanwalt habe durch organisatorische Ma337nahmen Vorkehrun-gen daf374r zu treffen, dass eine Telefaxnummer zuverl344ssig festgestellt werde und jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer 374berpr374ft werde. Aus dem Vorbringen der Kl344gerin ergebe sich, dass ihr Prozessbevollm344chtigter die Richtigkeit der von der Kanzleiangestellten auf dem Schriftsatz niedergeschrie-benen Telefaxnummer nicht 374berpr374ft, sondern lediglich einer "Plausibilit344tskon-trolle" unterzogen und daher die Verwechslung der Telefaxnummern 374bersehen habe. Ihn habe aber selbst die Pflicht getroffen, im Rahmen der gebotenen Aus-gangskontrolle organisatorisch sicherzustellen, dass das Telefax an die richtige Telefaxnummer gesandt werde. Das habe er nach seinem eigenen Vorbringen vers344umt. 4 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben Erfolg. 5 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Kl344gerin in ihrem verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch auf wir-kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden 6 - 5 - (BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschl. v. 9.11.2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192). Einer Partei darf daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm344ch-tigten versagt werden, die nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung nicht ver-langt werden und mit denen er auch unter Ber374cksichtigung der Entschei-dungspraxis des angerufenen Spruchk366rpers nicht rechnen musste (BVerfG NJW-RR 2002, 1004). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsgericht hat die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Anforde-rungen an die anwaltliche Organisationspflicht in Bezug auf fristgebundene Schrifts344tze 374berspannt. 7 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruhen die 334ber-sendung des Berufungsbegr374ndungsschriftsatzes an das Landgericht und damit die Vers344umung der Begr374ndungsfrist nicht auf einem der Kl344gerin gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevoll-m344chtigten. 8 aa) Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl344gerin hat die Kanzleiangestellte die Telefaxnummer, die sie in das Adressfeld des Begr374n-dungsschriftsatzes eingef374gt hat, einem Schriftst374ck in der Handakte entnom-men, weil die Telefaxnummer des Pf344lzischen Oberlandesgerichts in der Ad-ressdatenbank der in Frankfurt ans344ssigen Kanzlei der Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin nicht hinterlegt war. Dabei hat sie versehentlich nicht einen Briefbogen des Oberlandesgerichts, sondern des Landgerichts verwendet. Nach Versendung des Schriftsatzes an die im Adressfeld angegebene Telefax-nummer hat sie die auf dem Sendebericht ausgewiesene Telefaxnummer mit 9 - 6 - derjenigen auf dem Adressfeld verglichen. Sodann hat sie dem die Sache bear-beitenden Rechtsanwalt F. best344tigt, dass ihr der Sendebericht mit "OK"-Vermerk, der korrekten Seitenzahl und Faxnummer vorliege. Dieser hat darauf-hin die Begr374ndungsfrist im Fristenkalender gestrichen. 10 bb) Darin kann ein Organisationsverschulden der Prozessbevollm344chtig-ten der Kl344gerin nicht gesehen werden. Zwar muss sich, wovon auch das Beru-fungsgericht zutreffend ausgegangen ist, die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene 334berpr374fung des Sendeberichts eines per Telefax 374bermittelten frist-gebundenen Schriftsatzes auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnum-mer des Empfangsger344ts angew344hlt wurde (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Tz. 7 m.w.N.). Die Anwahl einer falschen Telefaxnummer kann auf einem Fehler bei der Eingabe der richtig er-mittelten Nummer beruhen. Der Fehler kann seine Ursache aber auch darin haben, dass die Nummer des Gerichts schon nicht zutreffend ermittelt worden ist. Nur wenn die Telefaxnummer einem elektronischen oder buchm344337igen all-gemeinen Verzeichnis entnommen wurde, muss sich wegen des dabei beste-henden besonders hohen Verwechslungsrisikos nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die 334berpr374fung im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht nur auf Eingabefehler, sondern auch auf die 334berpr374fung der richtigen Ermitt-lung der Telefaxnummer erstrecken. Soll die zur 334bermittlung verwendete Tele-faxnummer dagegen wie hier unmittelbar einem Schreiben des Berufungsge-richts in der Akte entnommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingef374gt werden, reicht es wegen des bei dieser Vorgehensweise erheblich verringerten Verwechslungsrisikos aus, wenn die 334berpr374fung der verwendeten Telefax-nummer auf die 334bereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Nummer beschr344nkt wird. In solchen F344llen gen374gt es deshalb, m366gliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gew344hlte Emp-f344ngernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingef374gten Nummer abgegli- - 7 - chen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491 f.; Beschl. v. 13.2.2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690 Tz. 11). 11 b) Die Kl344gerin hat glaubhaft gemacht, dass in der Akte Schreiben des Berufungsgerichts vorhanden waren. Dass infolge eines Versehens die Kanz-leiangestellte die Telefaxnummer des Landgerichts an Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts aus einem Schriftst374ck in der Akte ausgew344hlt und in den Schriftsatz eingef374gt hat, braucht sich die Kl344gerin nicht gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO als Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten zurechnen zu lassen. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Um-stand, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin sich nicht selbst davon 374berzeugt hat, ob es sich bei der auf dem Schriftsatz und dem Sendebericht enthaltenen Telefaxnummer um diejenige des Oberlandesgerichts handelt, sondern sich insoweit auf eine "Plausibilit344tskontrolle" beschr344nkt hat, keine andere Beurteilung. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefax374bermitt-lung kann der Rechtsanwalt seinem Personal 374berlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.4.2008 - I ZB 101/06, NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). In der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin war die 334bermittlung von fristgebunde-nen Schrifts344tzen per Telefax durch eine allgemeine Weisung geregelt. Die Ausf374hrung der erteilten Weisung braucht der Rechtsanwalt nicht konkret zu 374berwachen oder zu kontrollieren (BGH NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8 m.w.N.). Er 12 - 8 - muss daher die Telefaxnummer, die von einer ausreichend ausgebildeten und zuverl344ssigen Kanzleiangestellten ermittelt und in den Schriftsatz eingef374gt wurde, nicht selbst auf ihre Richtigkeit 374berpr374fen (BGH NJW 2007, 1690 Tz. 7). Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 03.03.2009 - 6 O 199/08 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 27.07.2009 - 4 U 58/09 -
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