BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 66/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Sep-tember 2010 - 17 U 20/10 - wird als unzul344ssig verworfen. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 36.461,10 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger, der sich im Jahr 2000 mit insgesamt 70.000 DM zuz374glich 5 % Agio an zwei Kapitalanlagefonds beteiligt hat, nimmt die Beklagten wegen unrichtiger Beratung bei der Vermittlung - unter Ber374cksichtigung erhaltener Aussch374ttungen - auf R374ckzahlung des eingezahlten Betrags und auf Feststel-lung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Sch344den in Anspruch. Das Landge-richt hat die Klage - nach pers366nlicher Anh366rung des Kl344gers und des Beklag-ten zu 2 und Vernehmung der Ehefrau des Kl344gers als Zeugin - abgewiesen, 1 - 3 - weil es nicht die 334berzeugung gewinnen konnte, dass der Kl344ger nicht ord-nungsgem344337 beraten worden sei. In seiner Berufungsbegr374ndung hat der Kl344ger die Auffassung vertreten, der zutreffend erkannte Sachverhalt h344tte aus Rechtsgr374nden gen374gt, um sei-nem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. Der festgestellte Tatbestand sei vom Landgericht in grundlegender Form einer unzutreffenden rechtlichen W374rdigung unterzogen worden. Im weiteren f374hrt die Berufungsbegr374ndung Entscheidun-gen vornehmlich des Bundesgerichtshofs an, die sich mit Pflichtverletzungen von Anlagevermittlern und -beratern, mit unrichtigen oder nicht rechtzeitig vor-gelegten Prospekten sowie Verj344hrungsfragen besch344ftigen, und gelangt zu der abschlie337enden Bewertung, das angegriffene Urteil sei wegen falscher rechtli-cher W374rdigung des angenommenen Sachverhalts unrichtig. 2 Nach vorangegangenem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Beru-fung als unzul344ssig verworfen, weil sich die Berufungsbegr374ndung nicht in aus-reichender Weise mit einem der in 247 513 Abs. 1 ZPO anerkannten Berufungs-gr374nde auseinandersetze und nicht der Bestimmung des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO gen374ge. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344-gers. 3 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil weder die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde- 4 - 4 - gerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegr374ndung 374ber-spannt und damit den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht gebotener Weise erschwert. 1. Der Kl344ger hat seinen Ersatzanspruch auf eine unzul344ngliche Beratung durch den Beklagten zu 2 gest374tzt und behauptet, dieser habe bis zum Zeit-punkt der Zeichnung der Beteiligung mit keinem Wort auf das Verlust- und In-solvenzrisiko hingewiesen, sondern versichert, dass es sich um eine optimale mittelfristige Beteiligung f374r konservative Anleger handele, da unter Einbezie-hung der Steuervorteile eine sichere und rentierliche Anlage erfolge. Er habe dem Kl344ger ausdr374cklich zugesichert, dass es eine sichere Anlageform sei. Die jeweiligen Emissionsprospekte seien nicht 374bergeben worden. Von diesem - streitigen - Kl344gervortrag geht auch der Tatbestand des landgerichtlichen Ur-teils aus. 5 In seinen Entscheidungsgr374nden kommt das Landgericht zu einer Ab-weisung der Klage, weil es - nach Anh366rung der an den Gespr344chen beteiligten Parteien und Vernehmung der Ehefrau des Kl344gers und Wiedergabe ihrer An-gaben - nicht die 334berzeugung zu gewinnen vermochte, dass die Beratung - wie vom Kl344ger behauptet - verlaufen ist. 6 2. Wenn die Berufungsbegr374ndung hierzu geltend macht, der zutreffend erkannte Sachverhalt h344tte aus Rechtsgr374nden gen374gt, um dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, und der insoweit festgestellte Tatbestand sei einer unzutref-fenden rechtlichen W374rdigung unterzogen worden, wird im Ansatz verfehlt, dass sich das Landgericht gerade nicht in der Lage gesehen hat, konkrete Feststel-lungen dahingehend zu treffen, dass die Geschehnisse im Zusammenhang mit 7 - 5 - der Zeichnung der beiden Anlagen so verlaufen sind, wie der Kl344ger behauptet hat. Wenn die Berufung daher geltend macht, der "festgestellte Tatbestand" rechtfertige die Klage, geht dies an der Begr374ndung der angefochtenen Ent-scheidung vorbei. Zwar war das Vorbringen des Kl344gers, was auch das Land-gericht, das Beweis erhoben hat, zugrunde gelegt hat, f374r den geltend gemach-ten Anspruch schl374ssig, aber die Berufung geht nicht darauf ein, dass das Landgericht keine dementsprechenden Feststellungen getroffen hat, und sie beanstandet dies auch nicht als fehlerhaft. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind die diesbez374glichen Ausf374hrungen nicht auf die vom Landgericht gegebene Begr374ndung zugeschnitten und lassen nicht erkennen, weshalb das Landgericht zu anderen Tatsachenfeststellungen h344tte gelangen m374ssen. 3. Ein Angriff gegen die Tatsachenfeststellungen war nicht deshalb entbehr-lich, weil in der Berufungsbegr374ndung darauf hingewiesen wird, der Anlage-prospekt sei - auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht rechtzeitig vorgelegt worden und k366nne nur in diesem Fall eine vollst344ndige m374ndliche Aufkl344rung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespr344chs ersetzen. Denn das angefochtene Urteil beruht entscheidend auf der W374rdigung, der Prospekt, der im Einzelnen die gegebenen Risiken angef374hrt habe, sei (m366glicherweise) wie vom Beklagten zu 2 angegeben bei dem Beratungsgespr344ch durchgegangen 8 - 6 - worden, so dass sich das Landgericht nicht davon 374berzeugen k366nne, dass die Beratung nicht ordnungsgem344337 gewesen sei. Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2009 - 4 O 145/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2010 - 17 U 20/10 -
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