BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 66 /1 1 vom 19 . Ju l i 2012 in dem Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters und Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 19 . Ju l i 2 012 durch den V izepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke , Seiters und Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsb eschwerde de r Antrags gegnerin gegen den Beschluss des 19 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1 . Oktober 201 1 - 19 SchH 7 /1 1 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verwo r- fen . Wert des Beschwerdegegenstandes: 500.000 Gründe: 1. Soweit sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bestellung eines Schiedsrichters we n- det, ist das Rechtsmittel nicht statthaft und damit bereits deshalb unzulässig. N ach § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im Übrigen sind Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 ZPO bezeichneten Ve r- fahren unanfechtbar (§ 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die streitgegenständliche Schiedsrichterbestellung (§ 1035 Abs. 3 ZPO) ist eine Entscheidung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. D abei macht d er Umstand, dass nach herrschender Meinung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09, WM 2009, 1582 Rn. 7) b ei der Schiedsrichterbestellung als Vorfrage g e- 1 - 3 - prüf t werden muss , ob die zugrundeliegende Schiedsvereinbarung " offensich t- lich " unwirksam ist, die Schied srichterbestellung nicht zu einer Entscheidung im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ( S enat , aaO Rn. 7, 9 ). 2. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Oberla n- desgericht ihre Gegenanträge auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schied s- ver fahrens zurückgewiesen hat, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) , aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli chen Rechtsprechung eine Senatse n t- scheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass Prüfungsgege n- stand eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur sei, " ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchfü hrbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt " . Das Oberlandesgericht hat sich deshalb nicht näher mit dem - im Übrigen in der Sache kaum nachvol l- ziehbaren - Einwand der Antragsgegnerin befasst, es fehle das Rechtssc hutzi n- teresse an der Durchführung eines Schiedsverfahrens, da die beabsichtigte Schiedsklage auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet sei, nä m- lich wann im Rechtssinn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständi g- keit einer erteilten Au skunft bestünden. Es ist auch nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin eingegangen , der Schiedsklage stehe die Rechtskraft des zw i- schen der Antragstellerin und der GbR Informat ionskreis Aufnahme Medien e r- gangenen Schiedsspruchs vom 14. März 2008 entgegen. Beide Rügen hat das Oberlandesgericht vielmehr der Prüfung durch das Schiedsgericht zugewiesen. 2 3 - 4 - b) Insoweit stellen sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwe r- de - weder rechtsgrundsätzliche Fragen noch ist eine klarstellende Leiten t- scheidung des Senats zur Rechtsfortbildung nötig. Dass im Rahmen eines A n- trags nach § 1032 Abs. 2 ZPO lediglich geprüft wird, " ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfäl lt " , entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur BayObLG in BayObLGZ 1999, 255, 268 f und NJW - RR 2002, 323, 324; OLG Frankfurt am Main SchiedsVZ 2006, 329, 331; OLG München OLGR 2009, 221; OLG Naumburg BauR 2005, 1509, 1510; OLG Saarbrücken SchiedsV Z 2008, 313, 315; Hk - ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 1032 Rn. 14; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 25; Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rn. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1032 Rn. 23 ). Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede ; s oweit die Antragsgegnerin im Übrigen hierzu als vermeintliche Gegenmeinung auf J auernig/Hess, Zivilpr o- zessrecht, 30. Aufl., § 92 Rn. 9 verweist, ist den dortigen, im Wesentlichen nur den Gesetzeste xt wiederholenden Ausführungen nichts für den Rechtsstan d- punkt der Antragsgegnerin zu entnehmen . Die Auffassung der herrschenden Meinung entspricht dem Sinn des § 1032 ZPO, die Frage der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer Schiedsvereinbarung (möglichst frühzeitig) zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 59/10, ZIP 2011, 1477, Rn. 10 unter Hinweis auf BT - Drucks. 13/5274, S. 38) . Dieser gleichermaßen für die Absätze 1 und 2 geltende Zweck spricht ebenfalls dagegen, den Prüfungsu m- fang in Absatz 2 anders zu bestimmen, als er in Absatz 1 festgelegt ist. Für eine solche Differenzierung im Rahmen der Abgrenzung der staatlichen von der Schiedsgerichtsbarkeit lässt sich auch kein sachlicher Grund anführen ; die Fr a- ge eines möglichen Vorrangs des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einem Verfahren vor den staatlichen Gerichte n ist einheitlich zu bestimmen . Die mit 4 - 5 - der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage ist damit nicht klärungsbedürftig, sondern eindeutig im Sinne des ang efochtenen Beschlusses gek lärt. c) Da das Oberlandesgericht von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab aus gegangen ist, verletzt der angefochtene Beschluss auch keine Verfahren s- grundrechte der Antragsgegnerin durch Übergehen des diesbezüglichen Vo r- trags . Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2011 - 19 SchH 7/11 - 5
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