ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB66.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/16 vom 2. März 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 766 Abs. 1, § 775 Nr. 1, §§ 776, 885a; ZVG § 93 Abs. 1 a) Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedü rfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung). b) Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag g emäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I ZB 78/11, NZM 2013, 395). BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - I ZB 66/16 - LG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Z ivilkammer - vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen. Gründe: A . Der Gläubiger betreibt auf der Grundlage eines Zus chlag s b eschlusses vom 24. April 2015 gemäß § 93 Abs. 1 ZVG die Räumung eines von den Sch uldnern bewohnten Hausgrundstücks. E r beauftragte die Gerichtsvollzieh e- rin unter dem 8. Juli 2015 mit der Durchführung einer beschränkten Räumung gemäß § 885a ZPO. Die Gerichtsvollzieherin legte den Termin zur beschrän k- ten Räumung auf den 7. März 2016 fest . D agegen haben die Schuldner Erinn e- rung eingelegt . Sie haben geltend gemacht , die Zwangs vollstre c k ung sei unz u- lässig, weil aus einem Zuschlag s beschluss nicht gemäß § 885a ZPO b e- schränkt geräumt werden dürfe . Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit B e- schlus s vom 7. März 2016 zurückgewiesen. Am selben Tag wurde die Rä u- mung gemäß § 885a ZPO vollzogen . Die gegen den Be schluss des Amtsg e- richts vom 7. März 2016 von den Schuldnern eingelegte sofortige Beschwerde 1 - 3 - ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdeg ericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner ihr Begehren weiter. B . Das Beschwerdegericht hat angenommen, durch die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Bestimmung des § 885a ZPO habe der Gesetzgeber die b e- schränkte Räumung, die tatsächlich lediglich im Austausch von Türschlössern bestehe, als allgemein zulässig eingeführt. Die Vorschrift gelte daher auch für die Vollstreckung auf der Grundlage eines Zuschlag s beschlusses gemäß § 93 ZVG . Die Ansicht der Schuldner, eine beschränkte Räumung sei auch nach der Gesetzesänderung - wie zuvor vom Bundesgerichtshof gefordert - lediglich in den Fällen zulässig, in denen der Gläubiger über ein Vermieterpfandrecht ve r- füge und deshalb ein Besitzrecht am Mobiliar in den Räumen des Schuldners geltend machen könne, finde weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gese t- zesbegründung eine Stütze . Auch die Berücksichtigung der Schuldnerrechte erfordere k eine eingeschränkte Anwendung der Bestimmung des § 885a ZPO. C . Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschw erde ist stat t- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde war bereits unzu lässig, weil für sie infolge der Durchführung der beanstandeten Räumung kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (dazu C I). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen . Das Beschwerdegericht hat zu Recht angeno m- men, d ass der beschränkte Vollstreckungsauftrag a uf der Grundla ge von § 885a ZPO auch auf einen Zuschlag s beschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG g e- stützt werden kann (dazu C II) . I. Die von den Schuldnern gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. März 2016 eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 2 3 4 - 4 - 1. Soll auf eine Erinnerung eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Recht s- behelf mit der Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßna h- me. M it der Erinnerung kann der Schuldner nur erreichen, dass die beanstand e- te Maßnahme für unzulässig erklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 in Verbi n- dung mit § 776 ZPO vo m zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird. Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben werden kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, nicht hingegen eine bereits endgültig vollzogene Ma ß- nahme. Sie müsste vie lmehr rückgängig gemacht werden; d as aber kann mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 20 04 IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, 194; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 766 Rn. 13; Schmidt/Brinkmann in MünchKomm.ZPO, 5. Aufl., § 766 Rn. 48 f. ). Dem entsprechend entfällt mit Beendigung der bestimmten Zwangsvollstr e- ckungsmaßnahme das Rechtsschutzbedürfn is für die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete sofortige Beschwe rde. Der Schuldner kann in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde für erledigt erklären (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09, NJW - RR 2010, 785 Rn. 10). 2. N ach diesen Grundsätzen fehlt der sofortigen Beschwerde der Schul d- ner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis , weil sich deren damit weiterve r- folgte Erinnerung gegen eine bereits endgültig vollzogene Vollstreckungsma ß- nahme richtet. a) Eine Räumungsvollst reckung ist beendet, wenn der Gläubiger durch Übergabe der Schlüssel in den Besitz der Räume eingewiesen worden ist (BGH, NZM 2005, 193, 194; La ckmann in Musielak/Voit, ZPO, 14 . Aufl., § 766 Rn. 17). Nach den Feststellung en des Beschwerdegerichts haben die Schul d- ner gegen die durch die Gerichtsvollzieherin verfügte Ansetzung eines Termins zur beschränkten Räumung gemäß § 885a ZPO auf den 7. März 2016 Erinn e- rung eingelegt. Das Beschwerdegericht hat ferner festgestellt, dass das Grun d- 5 6 7 - 5 - stück am 7. März 2016 der angegriffenen Anordnung gemäß beschränkt g e- räumt worden ist . Damit steht fest, dass die mit der Erinnerung beanstandete Zwangsvollstreckungsmaßnahme endgültig beendet ist. Eine Rückgängigm a- chung der Räumung können die Schuldner im Erinnerungsverfahren nic ht erre i- chen. b) Die Schuldner haben ihre sofortige Beschwerde nicht für erledig t erklärt. Da sie zudem in der Beschwerdei nstanz nicht beantragt haben, die Rechts - widrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme festzustellen, kann auf sich beruhen, ob im Streitfa ll besondere Umstände vorliegen, die ein Fortsetzungsfestste l- lungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 785 Rn. 11; Zöller/Stöber aaO § 766 Rn 13; Schmidt/Brinkmann in MünchKomm.ZPO aaO § 766 Rn. 49 ). I I . Die sofortige Be schwerde wäre auch unbegründet gewesen . Das B e- schwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass ein beschränkte r Vollstr e- ckungsauftrag gemäß § 885a ZPO auch auf einen Zuschlag s beschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden kann . 1. Der Gesetzgeber hat durc h die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene B e- stimmung des § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "Berliner Modell" zur Räumungsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2005 I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 1 6. Juli 2009 I ZB 80/05, NJW - RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.) gesetzlich näher g e- regelt (vgl. Re gierungsentwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes , BT - Drucks. 17/10485, S. 15, 31). Nach § 885a Abs. 1, § 885 Abs. 1 ZPO kann der Vollstr e- ckungsauftrag des Gläubigers darauf beschränkt werden , den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Glä u- biger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der nä heren R e- 8 9 10 - 6 - g e lungen in § 885a Abs. 3 bis 5 ZPO wegschaffen und verwerten. Die Vorschrift des § 885a ZPO ist im Streitfall anwendbar. Die Räumung erfolgte auf der Grundlage des beschränkten Vollstreckungsauftrags am 7. März 2016 und d a- m it nach Inkrafttreten de s § 885 a ZPO am 1. Mai 2013. 2 . Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der b e- schränkte Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO auch auf einen Zuschlag s - beschluss gemäß § 93 Abs. 1 S atz 1 ZVG gestützt werden kann. a) Gemäß § 885a Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag auf die Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt werden. Die in § 885 Abs. 1 ZPO bestimmte Besitzverschaffung setzt voraus, dass der Schuldner eine u n- bewegliche Sache herauszugeben oder zu räumen hat. Diese Voraussetzun g liegt im Streitfall vor. Der Gläubiger vollstreckt aus einem Zuschlag s beschluss gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG . Nach dieser Bestimmung findet aus einem Z u- schlagsbeschluss gegen den Besitzer d es Grundstücks die Zwangsvollstr e- ckung auf Räumung und Herausgabe statt. b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, beschränkt sich der Anwe n- dungsbereich der Vollstreckung gemäß § 885a Abs. 1 ZPO nicht auf Fä ll e , in denen dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht zusteht. a a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof vor Ei nführung des § 885a ZPO ausgesprochen , das s eine auf § 93 Abs. 1 ZVG gestützte Räumung nicht auf die Herausgabe des Grundstücks beschränkt werden kann, weil es für eine B e- sitzeinweisung ohne Räumung in diesem Fall an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (BGH , Beschluss vom 2. Oktober 2012 - I ZB 78/11, NZM 2013, 395 Rn. 17 ff.). Nach dieser Rechtsprechung konnte ein Gläubiger die Zwangsvol l- streckung nach § 885 Abs. 1 ZPO nur dann auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenstä n- 11 12 13 14 - 7 - den ein Vermieterpfandrecht geltend macht e . Der Senat hat dies damit begrü n- det, dass das Vermieterpfandrecht Vorrang ha be gegenüber der in § 885 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstan d de r Zwangsvollstreckung seien . Wenn ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht werde, wü rden die schutzwürdigen Belange des Vollstr e- ckungsschuldners nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen sei (vgl. BGH, NJW - RR 2009, 1384 Rn. 9 f.; NZM 2013, 395 Rn. 18 mwN ) . Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Vollstreckung eines Zuschlag s beschlusses nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat der Senat abgelehnt. Wenn sich der Gläubiger - anders als bei Best ehen eines Vermieterpfandrechts - nicht auf ein Recht zur Inbesit z- nahme hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Sachen berufen könne, fehle es an einem vorrangigen Recht des Gläubigers, das der nach § 885 Abs. 2 und 4 ZPO gerade auch im Interesse des Schuldners vorgesehenen En t- fernung de r Sachen entgegenstehe (BGH, NZM 2013, 395 Rn. 19) . b b) Diese Rechtsprechung ist durch die Einführung des § 885a ZPO übe r- holt. Mit d ies er Bestimmung hat der Gesetzgeber eine allgemein gültige, nicht auf die Fälle des Bestehens eines Vermieterpfandrechts beschränkte gesetzl i- che Grundlage für eine auf die Herausgabe unbeweglicher Sachen beschränkte Vollstreckungsmöglichkeit geschaffen. Die Vorschrift ist deshalb auch auf die Räumungszwangsvollstreckung eines Zuschlag s be schlusses gemäß § 93 Abs. 1 ZVG anwendbar (ebenso Zöller/Stöber aaO § 885a Rn. 2; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885a Rn. 1; Gruber in MünchKomm.ZPO aaO § 885a Rn. 6; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 885a Rn. 4; Stürner in Beck OK.ZPO, 23. Edition, Stand 1. Dezember 2016, § 885a Rn. 2; Hilbig - Lugani in Prüttin g / Ge h r lein, ZPO, 8. Aufl., § 885a Rn. 2; Rensen in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 885a Rn. 1; Lehmann - Ri chter in Schmidt - Futterer, Mietrecht , 12. Aufl., § 885a ZPO Rn. 4; Walker in Schuschke/Wa lker, Vollstreckung und 15 - 8 - Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 885a ZPO Rn. 3; Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 885a ZPO Rn. 2, 4 ; Hin t zen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 93 Rn. 4; Majer , NZM 2012, 67, 70; S chuschke , NZM 2012, 209, 212 f.; Flatow, NZW 2013, 1185, 1191 ) . Für die Annahme eines ein geschrän k- t en Anwendungsbereichs der Bestimmung des § 885a ZPO auf den Fall, dass dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht zus teht, besteht kein Anlass. (1 ) Dem Wortlaut des § 885a ZPO lässt sich keine Einschränkung auf Vollstreckungen bei Bestehen eines Vermieterpfandrechts entnehmen. Gemäß § 885a Abs. 1 ZPO sind Vollstreckungsaufträge vielmehr allgemein auf Ma ß- nahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränkbar , so dass auf Zuschlagsb e- schlüsse gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG gestützte Vollstreckungsaufträge e r- fasst werden . (2 ) Gegen einen eingeschränkten Anwendungsbereich des § 885a ZPO spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorsch rift. D er Gesetzgeber wollte mit d ieser - abweichend von de m Konzept der "Berliner Räumung" - eine ve r- einfachte Räumung ermöglichen , die gerade nicht voraussetzt, dass der Glä u- biger sein Vermieterpfandrecht an den in die Räume eingebrachten Gege n- stände n de s Schuldners ausübt ( vgl. Regierungsentwurf eines Mi e trechtsänd e- rungsgesetzes , BT - Dr uck s. 1 7/10485 , S. 31 ; vgl. auch Walker in Schu schke/ Walker aaO § 885a ZPO Rn. 3 ; Lehmann - Ri chter in Schmidt - Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 3 ) . Unerheblich ist deshalb auch d er von der Rechtsbeschwe r- de hervorgehobene Umstand, dass die Vorsc hrift des § 885a ZPO im Rahmen ein es " Mietrechtsänderungsgesetzes " eingeführt wurde. 16 17 - 9 - (3 ) Der Sinn und Zweck des § 885a ZPO spricht ebenfalls gegen eine auf Räumungen durch den Vermieter beschränkte Anwendung der Vorschrift . Die Einführung dieser Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, die mit der Rä u- mungsvollstreckung gemäß § 885 ZPO verbundenen hohen Transport - und L a- gerkosten zu vermeiden und damit den Kostenvorschuss für die Vollstreck ung ganz erheblich zu reduzieren ( vgl. Regierungsentwurf eines Mi e trechtsänd e- rungsgesetzes , BT - Dr uck s. 17/10485 , S. 15 ; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 82/13, NJW 2015, 2126 Rn. 16 ). Ein Bedürfnis zur Kostenreduzi e- rung bei der Räumungsvollstreck ung ist jedoch nicht auf die Fälle der Vollstr e- ckung durch einen Vermieter beschränkt, sondern besteht in gleicher Weise bei der Vollstreckung anderer Räumungstitel wie etwa eines Zuschlagsbeschlusses gemäß § 93 Abs. 1 ZVG (vgl. Lehmann - Richter in Schm idt - Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 5; ders. , NZM 2014, 257, 261). (4) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind durch die Anwe n- dung des § 885a ZPO außerhalb der Vollstreckung durch Vermieter gegen Mi e- ter die verfass ungsrechtlich geschützten Rechte des Sch uldners nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzte n Zwangsvol l- streckung im Sinne dieser Bestimmung abzusehen ist. Der Schuldner kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO geltend m a- chen (vgl. BGH, NJW - RR 2009, 1384 Rn. 10). Er ist außerdem dadurch geschützt, dass er die in seinem Eigentum st e- henden Gegenstände vor Durchführung der für ihn nicht überraschend vorg e- nommenen Herausgabevollstreckung aus den noch in seinem Besitz befindl i- chen Räumen entfernen kann (BGH , NJW - RR 2009, 1384 Rn. 10; Lehmann - Richter in Schmidt - Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 2 ) . 18 19 20 21 - 10 - Eine Entfernung von persönlichen Gegenständen ist auch im Zusamme n- hang mit der Durchführung der Räumung nicht ausgeschlossen. Die Beschrä n- kung des Vollstreckungsauf trags des Gläubigers auf die Herausgabe der Rä u- me hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterlieg enden Sachen gemäß § 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus den Räumen zu entfernen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind (BGH, Beschluss vom 10. August 2006 - I ZB 135/05, NJW 2006, 3273 Rn. 13 ). Gemäß § 885a Abs. 3 Satz 1 ZPO kann der Gläubiger beweglich e S a- chen, die nicht Gegenstand der Zwangsv ollstreckung sind, jederzeit wegscha f- fen und hat sie zu verwahren. Im Anschluss an die Herausgabevollstreckung hat er dem Schuldner auf Verlangen die d ies em gehörenden Gegenstände he r- auszugeben. Kommt er dieser Pfl icht nicht nach, ist er nach Maßgabe der § 280 Abs. 1 , § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, NJW - RR 2009, 1384 Rn. 10 ; Gruber in MünchKomm.ZPO aaO § 885a Rn. 22; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 885a Rn. 7; Lehmann - Richter, NZM 2013, 2 60, 261 ) . Dass der Gesetzgeber die Verwahrung dem Gläubiger und damit einem Privaten überantwortet, ist aufgrund der den Gläubiger zugunsten des Schul d- ners treffenden ges etzlichen Pflichten und Haftung auch aus verfassungsrech t- lichen Gründen nicht zu b eanstanden ( vgl. Lehmann - Richter in Schmidt - Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 2 ; ders. NZM 2014, 257, 260 ; aA Schuschke, NZM 2012, 209 , 214 und ihm folgend Eisenschmid in Pflichtverletzungen im Mietverhältnis, 30. Mietrechtstage, herausgegeben vom Evangelischen Bu n- desverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis, S. 186). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsprotokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren hat, die er bei Vo r- nahme der Vollstreckun gs handlung vorfindet (§ 885a Abs. 2 ZPO) . Damit ist 22 23 24 - 11 - sichergestellt, dass dem Schuldner bei möglich en Beweisschwierigkeiten über das Vorhandensein und den Zustand seiner beweglichen Sachen eine öffentl i- che Urkunde im Sinne von § 415 ZPO zur Verfügung steht (Gruber in Münc h- Komm.ZPO aaO § 885a Rn. 15) . D . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 07.03.2016 - 40 M 1042/16 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.0 6.2016 - 2 T 174/16 - 25
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