BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 67/03 vom18. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durchden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsaund Galkebeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß desOberlandesgerichts Frankfurt am Main, 22. Zivilsenat in Darm-stadt, vom 11. Juli 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über dieKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Gründe: I.Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 8.095,18 n %Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 in Anspruch ge-nommen. Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, in der Hauptsache einen Be-trag von 937,03 rr !"#$%&n '()+*-,Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Durch Schlußurteil vom 5. März 2003, dasbeiden Parteien am 18. März 2003 zugestellt worden ist, ist die Beklagte dazuverurteilt worden, auf den anerkannten Betrag von 937,03 ."/"/021von 5 % - 3 -über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2001 zu zahlen; die weiterge-hende Klage ist abgewiesen worden.Durch Schriftsatz vom 14. April 2003, beim Oberlandesgericht einge-gangen am 15. April 2003, hat die Rechtsanwältin W. "in dem RechtsstreitK. GmbH ./. Autohaus S. GmbH - 20 O 343/02Landgericht D. -" Berufung eingelegt mit dem Zusatz "eine beglaubigteAbschrift des erstinstanzlichen Urteils füge ich bei".Mit Beschluß vom 11. Juli 2003 hat das Oberlandesgericht die Berufungals unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht erkennen lasse, wel-che Partei Berufungsklägerin sei. Dagegen richtet sich die form- und fristge-recht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 522Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen,daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschlüssevom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 und vom 19. Sep-tember 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132).Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. - 4 -1.Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daßzum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO (§ 518Abs. 2 ZPO a.F.) auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei dasRechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muß entweder für sichallein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristeindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagtersein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmit-telführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung desgesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Per-son des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht,daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers aus-schließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; siekann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonstvorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei derAusdeutung von Prozeßerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfallszu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW2002, 1430 f).2.Bei Würdigung aller Umstände kann vorliegend, auch wenn die Beru-fungsschrift selbst hierzu keine konkreten Angaben enthält, kein vernünftigerZweifel daran bestehen, daß Rechtsanwältin W. für die Klägerin Berufungeingelegt hat.a) Insoweit ist freilich ohne Belang, daß der Geschäftsstellenbeamte, derzum Zwecke der Eintragung in das Prozeßregister im Büro der zweitinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten telefonisch nachgefragt hatte, auf der Beru- - 5 -fungsschrift beim Namen der Klägerin den Stempelaufdruck "Berufungskläger"und bei der Beklagten den Stempelaufdruck "Berufungsbeklagter" angebrachtsowie im Text des Schriftsatzes zwischen den Worten "lege ich" und "gegendas Urteil" handschriftlich mit Rotstift die Worte "für Kläger" eingefügt hat.Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen mündliche o-der telefonische Angaben der Partei zur Ergänzung einer unvollständigen Be-rufungsschrift auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie bei Gericht ak-tenkundig gemacht werden (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 9/97 -NJW 1997, 3383).b) Bei der rechtlichen Würdigung im übrigen ist davon auszugehen, daßnach Aktenlage der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil vollständig bei-gefügt war. Zwar ist in den Vorakten der Berufungsschrift selbst (Bl. 154 d.A.)nur die erste Seite des Berufungsurteils angefügt (Bl. 155 d.A.), während dienachfolgenden drei Seiten erst nach dem angefochtenen Beschluß (Bl. 155 ffd.A.) in die Akten eingeheftet worden sind (Bl. 185-187 d.A.).Indes läßt sich den aufgrund der Nachfragen der Klägerin gefertigtenAktenvermerken der betreffenden Geschäftsstellenbeamten entnehmen, daßdas angefochtene Urteil in Gänze mitgeteilt worden war. Dem entspricht auchder in der Berufungsschrift gemachte Zusatz, daß eine beglaubigte Abschriftdes erstinstanzlichen Urteils beigefügt sei, wobei der Stempelaufdruck "Be-glaubigte Abschrift" auf der ersten Seite der Urteilskopie und der Stempelauf-druck "Beglaubigt .... Rechtsanwältin" nebst Unterschrift der RechtsanwältinW. auf der letzten Seite der Urteilskopie enthalten ist. - 6 -c) Bezüglich der Ausdeutung der Berufungseinlegung weist die Rechts-beschwerde zunächst zu Recht darauf hin, daß schon aufgrund des Tenors derangefochtenen Entscheidung vieles dafür spricht, daß nur die Klägerin alsRechtsmittelführerin in Betracht kommt, da eine Berufung der Beklagten, dienur zu einer geringfügigen Zinszahlung weit unter dem Betrag von 600 354 -76§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) verurteilt worden ist, offensichtlich unzulässig gewe-sen wäre. Entscheidend kommt jedoch hinzu - was das Berufungsgericht beiseiner Würdigung nicht berücksichtigt hat -, daß im Rubrum des angefochtenenUrteils als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin Rechtsanwalt M. H. angegeben ist und auf allen Seiten der Urteilskopie, die ersichtlich mittels Te-lefax der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden ist, amoberen Rand die Telefax-Nummer 0511 2829364 und die Bezeichnung "RA.Stb. M. H. " eingedruckt ist. Dies zeigt eindeutig, daß die offenkundig zurVorlage an das Berufungsgericht gemäß § 519 Abs. 3 ZPO gefertigte Abschriftdes angefochtenen Urteils von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigtender Klägerin stammt, was wiederum den Schluß zuläßt, daß nur die KlägerinBerufungsführerin sein kann.Daß sich diese Zusammenhänge nicht sogleich bei der ersten Durch-sicht der Berufungsschrift und der beigefügten beglaubigten Urteilsabschriftaufdrängen, sondern sich erst nach einer genaueren Inaugenscheinnahme dervorgelegten Schriftstücke erschließen, ändert an der Eindeutigkeit des Ausle-gungsergebnisses nichts.SchlickWurmStreckKapsaGalke
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