BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 67/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Bran-denburg vom 16. Juli 2008 - 6 U 131/07 - wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.200 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von dem Beklagten Ersatz f374r die Beseitigung von Wildsch344den. 1 Der Beklagte ist langj344hriger P344chter des Eigenjagdbezirks V. in der Uckermark. Soweit er sich dort nicht aufh344lt, werden seine Jagdan-gelegenheiten durch den Zeugen H. wahrgenommen. Nach einer mit seinem Verp344chter getroffenen Vereinbarung ist der Beklagte gegen374ber dem Landp344chter zum Wildschadensausgleich verpflichtet. Zum Jagdbezirk geh366ren 2 - 3 - unter anderem die Fl344chen des Gutes G. , das von der Kl344gerin seit Oktober 2005 bewirtschaftet wird. In diesem Monat zeigte die Kl344gerin dem Zeugen H. das Auftreten frischer Wildsch344den an. In der Folgezeit nahmen der Gesellschafter der Kl344gerin und der Zeuge H. eine Begehung von Wildsch344den vor und f374hrten Gespr344che 374ber das gemeinsame Vorgehen. Unter dem 2. November 2005 richtete der Beklagte an den Zeugen H. ein Schreiben, in dem es unter anderem hei337t: 3 "Wildschaden Gut G. Sehr geehrter Herr H. , ich beziehe mich auf das am 29.10.2005 auf Gut G. gef374hrte Gespr344ch, sowie auf die Begehung der Wiesensch344den. Wir ha-ben vereinbart, dass Anfang M344rz 2006 die Sch344den nochmals aufgenommen werden und der Jagdp344chter f374r deren Beseitigung auf eigene Kosten sorgt. Zum Zeichen Ihres Einverst344ndnisses senden Sie mir bitte diese Vereinbarung gegengezeichnet zur374ck. ..." Nachdem eine von dem Beklagten veranlasste Schadensbeseitigung im Mai 2006 nicht den von der Kl344gerin gew374nschten Erfolg gebracht hatte, beauf-tragte die Kl344gerin einen Wildschadenssch344tzer mit der Erstellung eines Scha-densgutachtens zur Ermittlung der Wildsch344den und Berechnung des Scha-densersatzes f374r die Wiederherstellung der von ihr bewirtschafteten, im Jagd-bezirk gelegenen Fl344chen. Mit der Klage verlangt die Kl344gerin von dem Beklag-ten Erstattung des von dem Gutachter festgestellten Betrages in H366he von zu-letzt 19.200 200. 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr374ndung unter anderem ausgef374hrt: Ein Anspruch folge nicht aus einem "Schuldanerkenntnis in Verbindung mit den 247247 780, 781 BGB", weil die Kl344gerin ein solches nicht dargetan habe. Dem Schreiben vom 2. November 2005 sei keine Anerkennt-niswirkung im Verh344ltnis des Beklagten zu der Kl344gerin beizumessen, weil es nicht an die Kl344gerin adressiert gewesen sei. Ferner sei das Schreiben zu un-bestimmt, um eine Anerkenntniswirkung zu entfalten, weil ihm nicht zu entneh-men sei, welche Wiesen- und Waldfl344chen besichtigt worden seien und von dem Anerkenntnis umfasst sein sollten. Offen und zu unbestimmt sei ferner, ob nur Sch344den auf den Wiesen oder auch solche auf anderen Fl344chen und ob jeglicher oder nur frischer Wildschaden gemeint seien und in welcher Qualit344t die Beseitigung erfolgen solle. Dass die Parteien anl344sslich der Wiesenbege-hung eine Vereinbarung dahingehend getroffen h344tten, dass der gesamte Wild-schaden auf allen Fl344chen im M344rz 2006 abschlie337end festgestellt werde und der Beklagte diesen Schaden auf seine Rechnung beseitigen lasse, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. 5 Mit ihrer Berufung hat die Kl344gerin geltend gemacht, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten vom 15. November 2005 mit folgendem Inhalt nicht ber374cksichtigt: 6 "Wildschaden Gut G. Sehr geehrter Herr E. , Sie erhalten die Vereinbarung vom 2.11.2005 von mir als Jagd-p344chter unterschrieben zur374ck. 205" - 5 - Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hier-gegen wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbeschwerde. 7 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 8 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin mit ihrer R374ge, das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten vom 15.11.2005 au337er Acht gelassen, keinen Berufungsgrund im Sinne des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO geltend gemacht. Die Kl344gerin habe nicht dargelegt, dass die behaupte-te Rechtsverletzung erheblich f374r die angefochtene Entscheidung sei. Das Landgericht habe unabh344ngig von der Frage eines wirksamen Zustandekom-mens des Vertrages den Klageanspruch schon deshalb verneint, weil der Wort-laut des Schreibens vom 2. November 2005 den Klageanspruch nicht hergebe. Nach der Auslegung des Landgerichts habe das Schreiben keinen hinreichend bestimmten Inhalt, der auf ein Schuldanerkenntnis schlie337en lasse. Soweit die Kl344gerin in ihrer nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist eingereichten Stel-lungnahme darauf abstelle, dass sich der Anspruch aus einem am 29. Oktober 2005 geschlossenen Vergleich ergebe und die Erkl344rung vom 2. November 2005 als Genehmigung anzusehen sei, mache sie einen neuen Berufungsgrund geltend, der nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht mehr ber374cksich-tigt werden k366nne. 9 2. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im 334brigen zul344ssig. Die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen 10 - 6 - einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen, sind nicht erf374llt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef374hrerin ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO erforderlich. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin mangels einer ordnungsgem344337en Begr374ndung zu Recht als unzul344ssig verworfen. a) Nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegr374ndung die Umst344nde bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungskl344gers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f374r die angefochtene Entschei-dung ergibt. Dazu geh366rt eine aus sich heraus verst344ndliche Angabe, welche bestimmten tats344chlichen oder rechtlichen Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskl344ger bek344mpft und welche Gr374nde er ihnen entgegensetzt (BGH, Beschl374sse vom 5. M344rz 2007 - II ZB 4/06 - NJW-RR 2007, 1363 Rn. 6; vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; jeweils m.w.N.). Wegen der grunds344tzlichen Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen muss der Berufungskl344ger konkrete Anhaltspunkte nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begr374nden und deshalb ausnahmsweise eine erneute Feststellung gebieten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - NJW 2003, 2531, 2532 unter II. 2. b). 11 b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegr374ndung der Kl344gerin nicht gerecht. 12 aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Kl344gerin habe mit ihrer R374ge, das Landgericht habe das Schreiben des Beklagten an sie vom 13 - 7 - 15. November 2005 374bergangen, vers344umt, die Erheblichkeit des vermeintli-chen Verfahrensfehlers darzutun. Die Kl344gerin hat allein geltend gemacht, das fragliche Schreiben, mit dem der Beklagte den von ihm unterzeichneten Brief an den Zeugen H. vom 2. November 2005 der Kl344gerin zur Kenntnis ge-bracht hat, stelle eine Annahmeerkl344rung gem344337 247247 147 f BGB oder eine Genehmigung im Sinne von 247 182 BGB dar. Selbst wenn der Beklag-te damit ein in dem Schreiben vom 2. November 2005 enthaltenes Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung angenommen oder eine darin wiedergegebene 334bereinkunft genehmigt h344tte, wird die erstinstanzliche Entscheidung gleich-wohl durch die Erw344gung, das Schriftst374ck vom 2. November 2005 sei inhaltlich zu unbestimmt, getragen. Diesbez374glich hat die Kl344gerin in ihrer Berufungsbe-gr374ndung keine Einw344nde erhoben. bb) Die Rechtsbeschwerde r374gt ohne Erfolg, die in dem Schreiben vom 2. November 2005 wiedergegebene Vereinbarung habe keiner weiteren Kon-kretisierung bedurft, weil danach eine erst Anfang M344rz 2006 vorzunehmende Schadensfeststellung Voraussetzung und Grundlage der Einstandspflicht des Beklagten habe sein sollen. Eine derartige Bedingung hat die Kl344gerin in ihrer Berufungsbegr374ndung nicht geltend gemacht. Mit der Rechtsbeschwerde kann sie einen solchen Berufungsangriff nicht nachholen. Im 334brigen bleibt nach dem Inhalt des Schreibens vom 2. November 2005 der einer m366glicherweise beab-sichtigten sp344teren Feststellung zug344ngliche Schadensumfang unklar. Es fehlt an einer Regelung, welche Fl344chen begangen und welche Art von Sch344den 374-berhaupt aufgenommen werden sollten. Gerade diese Punkte sind zwischen den Parteien streitig. 14 - 8 - cc) Weiterhin verweist die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg auf eine von den Parteien im M344rz 2006 versuchte Schadensfeststellung unter Hinzuziehung des Zeugen W. und die im Anschluss daran von dem Beklagten vorge-nommenen Beseitigungsarbeiten. Diese Umst344nde best344tigen nicht den Vortrag der Kl344gerin, die Parteien h344tten vereinbart, dass der gesamte Wildschaden auf allen Fl344chen im M344rz 2006 abschlie337end festgestellt werden und der Beklagte diesen dann auf seine Rechnung beseitigen lassen solle. Die Rechtsbeschwer-de legt nicht dar, dass der behauptete Versuch der gemeinsamen Schadens-feststellung oder die von dem Beklagten durchgef374hrten Beseitigungsma337nah-men nicht nur frische Wildsch344den auf dem Flurst374ck 68/1 betroffen h344tten. 15 dd) Schlie337lich musste das Berufungsgericht nicht von Amts wegen dem in der Berufungsbegr374ndung pauschal in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag der Kl344gerin nachgehen, die fragliche Vereinbarung sei im beiderseiti-gen Interesse zur Vermeidung wiederholter, f374r beide Seiten aufw344ndiger Wild-schadensfeststellungen getroffen worden. Inwieweit dieses Vorbringen ent-scheidungserheblich sein k366nnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass dem Berufungsgericht nach Ma337-gabe des 247 529 Abs. 1 Nr. 1, Halbs. 2 ZPO die Kontrolle der tats344chlichen Ent-scheidungsgrundlagen des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entspre-chenden Berufungsr374ge obliege, 374bersieht sie, dass dies lediglich im Fall eines zul344ssigen Rechtsmittels gilt (BGHZ 158, 269, 278). Daran fehlt es hier. Die pauschale Bezugnahme auf den Sachvortrag oder die Rechtsausf374hrungen ers-ter Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegr374ndung dar (BGH, Urteil 16 - 9 - vom 29. September 2003 - II ZR 59/02 - NJW 2004, 66, 67 unter II. 1.; Z366l-ler/Gummer, ZPO. 27. Aufl., 247 520 Rn. 40 m.w.N.). Schlick Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 14.08.2007 - 2 O 399/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.07.2008 - 6 U 131/07 -
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