BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 67/09 vom 17. September 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe, III. Kammer f374r Handelssachen, vom 10. Juni 2009 (14 O 158/06 KfH III) auszusetzen, wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 1.000 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Schuldnerin durch rechtskr344ftiges Teilurteil vom 6. Juli 2007 verurteilt, dem Gl344ubiger einen Buchauszug 374ber s344mtliche Verkaufsgesch344fte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem Urteil beigef374gten Liste im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, n344her be-zeichnete Angaben zu enthalten hat. Die Schuldnerin hat im Vollstreckungsver-fahren eine 334bersicht vorgelegt, die auf mehrere beigef374gte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftst374cke verweist. Der Gl344ubiger ist der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen gen374gten nicht den Anforderungen, die an einen Buch- 1 - 3 - auszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gem344337 247 887 ZPO gestellt. Das Landgericht hat den Gl344ubiger erm344chtigt, den Buchauszug von ei-nem Wirtschaftspr374fer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Gesch344fts-r344ume durch den Wirtschaftspr374fer zu dulden und dem Gl344ubiger wegen der f374r den Wirtschaftspr374fer entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 200 zu zahlen. 2 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31. August 2009 hat die Schuldnerin beantragt, die Vollziehung des Beschlus-ses des Landgerichts auszusetzen. 3 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 247 575 Abs. 5 i.V. mit 247 570 Abs. 3 ZPO ist unbegr374ndet. 4 Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, kommt regelm344337ig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdef374hrer durch die (weitere) Voll-ziehung gr366337ere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aus-setzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06 , NJW 2007, 518 Tz. 9 ). Nach diesen Grunds344tzen kann die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts nicht ausgesetzt werden, weil sich 374berwiegende Gr374nde f374r die Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen lassen. 5 - 4 - 6 Die vom Beschwerdegericht gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde ist zwar zul344ssig. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch schon deshalb nicht begr374ndet, weil die Schuldnerin nicht dargelegt hat, dass ihr durch die Zwangsvollstreckung gr366337ere Nachteile dro-hen als dem Gl344ubiger im Fall der Aussetzung der Vollziehung des angefochte-nen Beschlusses. Der Antrag hat dar374ber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, weil die Rechtsbeschwerde - nach derzeitigem Stand und bei vorl344ufiger Pr374-fung - unbegr374ndet ist. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des 247 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs nach 247 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Tz. 15 m.w.N.). Es hat ferner mit Recht an-genommen, dass im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, der Einwand des Schuldners zu pr374fen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erf374llt (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 16 m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit Vorlage der 334bersicht, die auf in mehreren Aktenordnern enthaltene Unterlagen verwei-se, den titulierten Anspruch des Gl344ubigers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erf374llt. Die Rechtsbeschwerde hat bislang nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. 7 F374r die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erf374llt ist, ist der Vollstre-ckungstitel ma337geblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage (BGH NJW-RR 2007, 1475 Tz. 17 m.w.N.). Nach dem Teilurteil vom 6. Juli 2007 hat die Schuldnerin dem Gl344ubiger einen Buchauszug 374ber s344mtliche Verkaufsge-sch344fte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und Kunden nach einer dem 8 - 5 - Urteil beigef374gten Liste in dem Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug bestimmte, n344her bezeichne-te Angaben zu enthalten hat. Dieser Anspruch ist jedenfalls dann erf374llt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er s344mtliche in den B374chern verzeichneten Gesch344fte, die unter den Ur-teilsausspruch fallen, mit den in den B374chern enthaltenen Angaben erfasst. Da-bei gebietet es der Zweck des Anspruchs aus 247 87c Abs. 2 HGB , dem Han-delsvertreter eine Nachpr374fung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilen-den Provisionsabrechnung zu erm366glichen, dass der Buchauszug die gesch344ft-lichen Vorg344nge nicht nur vollst344ndig, sondern auch geordnet und 374bersichtlich darstellt. In welcher Form dies zu erreichen ist, h344ngt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grunds344tzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die f374r ihn kosten-g374nstigere zu w344hlen (BGH, Urt. v. 21.3.2001 - VIII ZR 149/99 , NJW 2001, 2333 , 2335 f.; Urt. v. 20.9.2006 - VIII ZR 100/05 , NJW-RR 2007, 246 Tz. 17; Urt. v. 29.10.2008 - VIII ZR 205/05, WRP 2009, 64 Tz. 14). 9 Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob es danach 374berhaupt zul344ssig ist, bei der Erteilung eines Buchauszugs auf Anlagen zu verweisen. Eine Bezugnahme auf Anlagen gen374gt den Anforderungen, die an die Erteilung eines Buchauszugs zu stellen sind, jedenfalls dann nicht, wenn diese Anlagen keine geordnete und 374bersichtliche Darstellung der Gesch344ftsvorf344lle enthalten, die der Unternehmer dem Handelsvertreter mitzuteilen hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 171/79 , MDR 1982, 378 f.). So verh344lt es sich hier. Das Be-schwerdegericht hat n344her ausgef374hrt, dass die von der Schuldnerin gew344hlte Form der Darstellung dem Gl344ubiger eine aufw344ndige und zeitraubende Suche 10 - 6 - nach den Angaben abverlangt, die ihm aufgrund des Urteilsausspruchs im Teil-urteil vom 6. Juli 2007 mitzuteilen sind. Die Rechtsbeschwerde hat nicht aufge-zeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -
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