BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 67/09 vom 17. September 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegnerin, - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2009 - 5 T 49/09 - wird abgelehnt. Gr374nde: Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli 2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r dieses Rechtsmittel auf. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, da dieses Rechtsmittel f374r Ent-scheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdr374ck- 1 - 3 - lich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Schlick Herrmann Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2009 - 103 C 42/09 - LG Bonn, Entscheidung vom 10.07.2009 - 5 T 49/09 -
Full & Egal Universal Law Academy