BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 67/09 vom 20. Januar 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 87c Abs. 2; ZPO 247 887 a) Eine klare, geordnete und 374bersichtliche Form der Darstellung s344mtlicher relevanten Gesch344ftsvorf344lle in einem Buchauszug im Sinne von 247 87c Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigef374gt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden k366nnen. b) Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und 334bersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - I ZB 67/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: 5.000 200 Gr374nde: I. Der Gl344ubiger, der f374r die Schuldnerin als Handelsvertreter t344tig war, hat diese im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung restlicher Provisi-on in Anspruch genommen. Nach dem Teilurteil des Landgerichts hat die Schuldnerin dem Gl344ubiger einen Buchauszug 374ber s344mtliche zwischen der Schuldnerin und n344her bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommenen Verkaufsgesch344fte zu erteilen. Der Buch-auszug muss Auskunft 374ber folgende Punkte geben: 1 a) Auftragsdatum und Auftragsnummer; b) Auftragsumfang mit Angabe der Warenart und Warenmenge (gegebenenfalls mit Artikelnummer); St374ckpreise und Auftrags-wert; - 3 - c) 205 d) Datum und Umfang der Lieferung bzw. Teillieferungen; e) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsbetrag; f) Kunden mit genauer Anschrift (eventuell Kundennummer); g) H366he und Datum der Zahlungseing344nge; h) 205 i) Annullierungen, Nichtauslieferungen und Stornierungen nebst Angabe von Gr374nden; j) Retouren nebst Angabe von Gr374nden. Die Schuldnerin hat eine 334bersicht vorgelegt, die auf mehrere beigef374gte Aktenordner und die darin enthaltenen Schriftst374cke verweist. 2 Der Gl344ubiger ist der Ansicht, die vorgelegten Unterlagen gen374gten nicht den Anforderungen, die an einen Buchauszug zu stellen seien, und hat Antrag auf Zwangsvollstreckung gem344337 247 887 ZPO gestellt. 3 Das Landgericht hat den Gl344ubiger erm344chtigt, den Buchauszug von ei-nem Wirtschaftspr374fer oder vereidigten Buchpr374fer auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen. Es hat die Schuldnerin verurteilt, das Betreten und die Durchsuchung ihrer Gesch344ftsr344ume durch den Wirtschaftspr374fer oder vereidig-ten Buchpr374fer zu dulden und dem Gl344ubiger wegen der entstehenden Kosten einen Vorschuss von 5.000 200 zu zahlen. 4 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin die vom Be-schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie weiter die Zur374ckweisung des Zwangsvollstreckungsantrags des Gl344ubigers begehrt. Der Gl344ubiger beantragt, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen. 5 - 4 - 6 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: Die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen erf374llten nicht die an ei-nen Buchauszug zu stellenden Anforderungen. Sie seien nicht aus sich heraus verst344ndlich, 374bersichtlich und ohne erheblichen Nachforschungsaufwand handhabbar. Die von der Schuldnerin erstellte 334bersicht nehme auf Unterlagen in Aktenordnern Bezug. Die 334bersicht und die Verweise auf die in den Ordnern enthaltenen Unterlagen seien keine geeignete Abbildung der vom Gl344ubiger vermittelten Auftr344ge. Die 334bersicht erfordere eine aufwendige zeitraubende Sucharbeit des Gl344ubigers, um die f374r die Provisionsabrechnung wichtigen Da-ten zusammenzustellen. Der Gl344ubiger m374sse anhand der 334bersicht auf f374nf Aktenordner zur374ckgreifen. Durch diese Art der Darstellung werde der titulierte Anspruch nicht erf374llt. 8 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs im Sinne von 247 87c Abs. 2 HGB grunds344tzlich nach 247 887 ZPO zu vollstrecken ist, wenn der Buchauszug - wie hier - aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - I ZB 82/06, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 15; Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08, NJW-RR 2010, 279 Rn. 21). 10 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat ferner mit Recht angenommen, dass im Vollstreckungsverfahren nach 247 887 ZPO der Einwand des Schuldners zu pr374-fen ist, er habe den titulierten Anspruch bereits erf374llt (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 68 ff.; Beschluss vom 22. September 2005 - I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; Beschluss vom 17. Sep-tember 2009 - I ZB 67/09, JurB374ro 2009, 662 Rn. 7). 11 aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldnerin habe mit der Vorlage der 334bersicht, die auf in mehreren Ordnern enthaltene Unterlagen verweise, den titulierten Anspruch des Gl344ubigers auf Erteilung eines Buchaus-zugs nicht erf374llt. Diese Ausf374hrungen sind aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. 12 bb) F374r die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erf374llt ist, ist der Voll-streckungstitel ma337geblich (BGH, NJW-RR 2007, 1475 Rn. 17). Nach dem Teil-urteil des Landgerichts vom 6. Juli 2007 - soweit es in Rechtskraft erwachsen ist - hat die Schuldnerin dem Gl344ubiger einen Buchauszug 374ber s344mtliche Ver-kaufsgesch344fte zu erteilen, die zwischen der Schuldnerin und ihren in der bei-gef374gten Liste bezeichneten Kunden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Mai 2006 zustande gekommen sind, wobei der Buchauszug die oben angegebenen Angaben enthalten muss. Dieser Anspruch ist erf374llt, wenn der erteilte Buch-auszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht, indem er s344mtliche in den B374chern verzeichneten Gesch344fte, die unter den Urteilsaus-spruch fallen, mit den in den B374chern enthaltenen Angaben vollst344ndig erfasst und klar, geordnet und 374bersichtlich darstellt. Der Zweck des Anspruchs aus 247 87c Abs. 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachpr374fung der vom Unter-nehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu erm366glichen, erfordert nicht nur eine vollst344ndige Darstellung der gesch344ftlichen Vorg344nge in dem Buchauszug, sondern auch ihre Angabe in klarer, geordneter und 374ber- 13 - 6 - sichtlicher Form. In welcher Weise dies zu erreichen ist, h344ngt von Art und Um-fang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Der Unternehmer ist grund-s344tzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt; es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Aus-wahl zu treffen, etwa die kosteng374nstigere oder weniger l344stige Darstellungs-form zu w344hlen (vgl. BGH, Urteil vom 21. M344rz 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, 2335 f.; Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246 Rn. 17; Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821 Rn. 14). Erforderlich ist, dass der Buchauszug aus sich heraus verst344ndlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, MDR 1982, 378 f.). Das schlie337t es nicht aus, dass die Anforderungen, die an eine klare, geordnete und 374bersichtliche Form der Darstellung s344mtlicher relevanten Gesch344ftsvorf344l-le zu stellen sind, auch dadurch erreicht werden k366nnen, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigef374gt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden k366nnen (vgl. Emde in Gro337komm.HGB, 5. Aufl., 247 87c Rn. 113; M374nchKomm.HGB/von Hoyningen-Huene, 3. Aufl., 247 87c Rn. 40). cc) Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat zu Recht angenommen, dass die von der Schuldnerin vorgelegte 334bersicht und die mit den Ordnern vorgelegten Unterlagen den Anforderungen nicht gen374gen, die an einen Buchauszug in Bezug auf Klarheit und 334bersichtlichkeit zu stellen sind. 14 Die Schuldnerin ist aufgrund der rechtskr344ftigen Verurteilung verpflichtet, die Warenart, die Warenmenge, die St374ckpreise und den Auftragswert (Urteils-formel b) und den Umfang von Teillieferungen (Urteilsformel d) anzugeben. Um diese Angabe zu erhalten, muss der Gl344ubiger Warenart und -menge und die St374ckpreise dem mit Auftragsbest344tigungen bezeichneten Ordner ZV B7 ent- 15 - 7 - nehmen, f374r die Ermittlung des Umfangs der Teillieferungen auf die Anlagen-ordner ZV B2, ZV B10a und b zugreifen und wegen erg344nzender Informationen zu Differenzen zwischen Auftragswert und Lieferwert nach Spalte 22 der 334ber-sicht den Ordner ZV B3 heranziehen. Zudem weicht die Reihenfolge der 334ber-sicht, die alphabetisch nach den Namen der Kunden geordnet ist, von der Rei-henfolge der Unterlagen ab, die fortlaufend nach den Nummern der Auftrags-best344tigungen und Rechnungen sowie nach Ordnungsnummern sortiert sind, was die Klarheit und 334bersichtlichkeit der Angaben zus344tzlich herabsetzt. Eine derartige Darstellung gen374gt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen des Beschwerdegerichts nicht den Anforderungen, die an einen Buchaus-zug zu stellen sind. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Beschwer-degericht den Ordner ZV B2 in die Beurteilung nicht h344tte einbeziehen d374rfen und dass der Ordner ZV B3 nicht entscheidungserhebliche Zusatzinformationen enthalte. 16 Die Schuldnerin hat in der Spalte 12 der 334bersicht zu den Teillieferungen und in Spalte 22 der 334bersicht zu Differenzen zwischen Auftrags- und Liefer-wert auf die Ordner ZV B2 und ZV B3 verwiesen und im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die in der 334bersicht in Bezug genommenen Ordner Teil des Buchauszugs seien. Daran ist die Schuldnerin gebunden. Sind die Ordner damit Teil des Buchauszugs, muss die gesamte Darstellung klar, 374bersichtlich und verst344ndlich sein. Dass auch der Ordner ZV B3 Teil des Buchauszugs ist und die Spalten 21 bis 23 der 334bersicht nicht aus sich heraus verst344ndlich sind, macht zudem der von der Rechtsbeschwerde beispielhaft angef374hrte Auftrag des Kunden A. deutlich. Zur Erl344uterung der zwei nicht aufge- legten Artikel (Damen-Weste Nr. 898501 und Damen-Fleecejacke Nr. 898502) im Gesamtwert von 200,80 200 nimmt die Rechtsbeschwerde nicht nur Bezug auf 17 - 8 - Spalte 22 der 334bersicht, sondern auch auf die Zusatzinformationen in einem Aktenordner. Der zur Erl344uterung von der Rechtsbeschwerde herangezogene Beleg befindet sich allerdings unter Nr. 50 im Aktenordner ZV B3 und nicht - wie von der Rechtsbeschwerde bezeichnet - im Ordner ZV B7, der keine Ord-nungsnummern enth344lt. Dagegen kommt es f374r die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht entscheidend darauf an, dass der Ordner ZV B2 entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ab dem zweiten blauen Heftstreifen mit - teilweise auf den Kopf gestellten und deshalb nur schwer lesbaren und handhabbaren - handschriftlichen Ordnungsnummern von 1 bis 377 versehen ist. 18 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2009 - 14 O 158/06 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2009 - 8 W 31/09 -
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