Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 67/10 vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit Beklagte und Rechtsbeschwerdef374hrerin, gegen Kl344gerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozessbevollm344chtigter II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2010 - 13 S 3/10 - wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzul344ssig wendet (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im 334brigen nicht zul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die - unbedingt eingereichte - Berufung gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, weil sie entgegen 247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 1 Schlick Tombrink Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.04.2010 - 231 C 102/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 13 S 3/10 - Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.04.2010 - 231 C 102/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 13 S 3/10 -
Full & Egal Universal Law Academy