BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 67 /1 2 vom 7 . März 201 3 in de r Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 B Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO versäumt, wenn ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutb a- ren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergriffen hat und nicht festgestellt we r- den kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der I. Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . März 201 3 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21 . August 2 012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte in einer Transportrechtssache auf Freistellung von einer Schadensersatzforderung in Anspruch. Das Amtsg e richt hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat d ie Klägerin fristgerecht B e- rufung eing elegt. Das Berufungsgericht hat die Frist zur Begründung der Ber u- fung antragsgemäß um einen Monat bis zum 12. Juli 2012 verlängert. Die Klägerin hat ihre Berufung mit einem am 26. Juli 2012 beim Ber u- fungsgericht eingegangen en Schriftsatz begründet und z ugleich wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevol l- mäc h tigter habe die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig fertigstellen können, weil er auf grund einer akuten Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag z u rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung de s angefochtenen B e- schlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. 1 2 3 - 3 - II. Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der B e- gründung abgelehnt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - dessen Ve r- schulden diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m ü ss e - habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Aus dem eingereichten ärztl i- chen Attest gehe hervor, dass er am 12. Juli 2012 und damit am Tag des A b- laufs der Berufungsbegründungsfrist erkrankt sei. Da er die Berufungsbegrü n- dungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft habe, hätte er auch für den Fall einer unvorhergesehenen Erkra n kung für eine Vertretung sorgen müssen. III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulä s- sig (dazu 1) , hat abe r in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung der ang e- fochtenen Entscheidung ergibt zwar eine Recht s verletzung (dazu 2); die En t- scheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als ric h tig dar (dazu 3). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . D er angefochtene B e- schluss verlet zt d ie Klägerin in ihre m verfassungsrechtlich gewährleisteten A n- spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör . Diese r g ebietet es, e iner Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflich ten ihres Prozessbevollmächtigten zu ve r- sag en , die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des ang e- rufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e schluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, MDR 2010, 779, 780 ; Beschluss vom 5. Juni 2012 VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6, jeweils mwN). 4 5 6 - 4 - 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Kl ä- gerin die beantragte Wiedereinsetzung nicht ve r sa gt und ihre Berufung daher nicht verworfen werden. E in Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger in kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darin gesehen we r den, dass dieser für den Fall seiner unvorhergesehenen Erkrankung keinen Vert reter bestellt hat . Ein Rechtsanwalt, der die Frist zur Einlegung oder B e- gründung e i nes Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, hat zwar wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwe n- den, um die Einhaltung der Frist sic herzustellen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 7 und 9 ; Beschluss vom 5. April 2011 VI I I ZB 81/10, NJW 2011, 1601, jeweils mwN ) . Er ist d a her auch dann, wenn e r eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpf en will , nicht g e halten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu beste l len. 3 . D ie Entscheidung des B e rufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar . D er Prozessbevollmächtigte der Klägerin ha t die Ber u- fungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt , weil er nach seiner unvorherges e- henen Erkrankun g nicht versucht hat, eine Verlängerung dieser Frist zu erre i- chen. Ein Rechtsanwalt muss a uch bei einer unvorherges e henen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Ma ß nahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2008, 3571 Rn. 9 mwN). Der Pr o- zessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar im Rechtsbeschwerdeverfahren a n- waltlich versi chert, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr imstande g e- wesen , selbst ei n fachste anwaltliche Tätigkeiten zu verrichten und habe seinen Ve rsuch, die Ber u fungsbegründungsschrift abzufassen, deshalb bereits nach wenigen Minuten abbrechen müssen . Damit hat er aber nicht glaubhaft g e- 7 8 - 5 - macht, dass es ihm nicht möglich und zumutbar war, beim Berufungsgericht eine Ve r längerung der Berufungsbegründung sfrist zu beantragen und - im Blick darauf, dass das Berufungsgericht diese Frist bereits antragsgemäß um einen Monat verlängert hatte und eine weitere Verlängerung nur mit Ei n willigung des Gegners möglich war (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) - den Prozessb evol l- mächtigten der Beklagten um Zustimmung zu r Fristverläng e rung zu bitten . Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte der B e- klagte n sich mit einer weiteren Fristverlängerung einverstanden erklärt hä t te . Da rauf kann sich der P rozessbevollmächtigte der Klägerin jedoch nicht mit E r- folg berufen. Hat e in Rechtsan walt nicht alle ihm mögliche n und zumutb a re n Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen , geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre. - 6 - IV. D anach ist die Rechtsbeschwerde gegen den angegriffenen B e- schluss zurückzuweisen (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Scha ffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 118 C 408/11 - LG Bonn, Entscheidung vom 21.08.2012 - 8 S 118/12 - 9
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