BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 67 /1 4 vom 18. September 201 4 in de m Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 201 4 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B üscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch , Dr. Löf fler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: 1. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen. 2 . Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B . wege n der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Mit Beschluss vom 24 . Juli 2014 hat der Senat die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock 5. Zivil - senat - vom 16. Mai 2014 auf Kosten des S chuldners als unzulässig verworfen . Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit Schreiben vom 6 . August 2014, das der Senat als Gegenvorstellung versteht. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Die vom Schuldner behaupteten Mängel d es Beschl usses liegen ersichtlich nicht vor, insbesondere handelt es sich dabei 1 - 3 - 2 . Der Schuldner hat die Ablehnung der Urkundsb eamtin der Gesch äftsstelle B . , die die Ausfertigung des Beschlusses vom 24 . Juli 2014 unterschrieben hat ( § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4 ZPO), wegen der Besorgnis der Befangenheit . beantragt (§§ 42, 49 ZPO). Das Ablehnungs - gesuch ist unzulässig, weil die vom Schuldn er dafür vorgetragene Begründung, die ausfertigende Justizbedienstete habe durch den bei ihrer Unterschrift angebrachten der Geschäftsstelle dass sie tatsächlich keine Urkundsbeamtin sei, von vornherein ungeeignet ist, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 63/13, juris Rn. 2) . Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 28.03.2014 - 60 7 M 3458/13 - OLG Rostock, Entscheidung vom 16.05.2014 - 5 W 38/14 - 2
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