BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 67 /1 4 vom 18. September 201 4 in de m Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bü scher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löf fler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4 . August 2014 ( Kassenzeichen 7800141 35591) wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 Sa tz 1 GKG zulässige Erinnerung , über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - I ZB 30/14, juris Rn. 2 mwN), ist nicht begründet . Die angesetzte Gebühr i st in der angegebenen Höhe von 3 gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2 12 1 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG angefallen, weil die (weitere) Be schwerde mit Beschluss des Senats vom 24. Juli 2014 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen worden ist. Soweit der Schuldner sich mit der Erinnerung g egen die K ostengrundentscheidung im Senatsbeschlus s vom 24 . Juli 2014 wendet, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich dieser Rechtsbehelf nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann ( BGH, Beschluss 1 - 3 - vom 3. Juli 2014 - I ZB 30/14, juris Rn. 5 mwN ). Die Form der Kosten rechnung entspricht den Anforderungen de s § 25 Abs. 2 KostVfg ; die Kostenanforderung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte - das sie automationsgestützt e rstellt w urde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft . Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 28.03.2014 - 607 M 3458/13 - OLG Rostock, Entscheidung vom 16.05.2014 - 5 W 38/14 -
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