BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 67/15 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den V i- zepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert be schlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2015 17 W 1/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfa hrens hat der Beklagte zu 1 zu tragen. Gründe : Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Nich t- zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) nicht statthaft ist. Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Re chtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. D ieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz aus drücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen B e- schluss zugela s sen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen li egen hier nicht vor. Im Rechtsb e schwerdeverfahren kann auch nicht geltend ge macht werden, das Rechtsmittel hätte in der angefochtenen Entscheidung zu ge lassen 1 - 3 - werden müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 II ZB 24/03 NJW - RR 2005, 294 f). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert
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