Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 68/02 vom13. Januar 2003in dem Rechtsstreitbetreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischenSchiedsspruchs Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galkebeschlossen:Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckungaus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts,6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistungeinstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe: Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihrewirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an derVollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).RinneWurmStreckSchlickGalke
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