BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/05 vom 28. Juli 2005 in der Beschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzen-den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 15. April 2005 wird auf Kosten der Beklag-ten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 630,10 Gründe: Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Das vom Ehemann der Beklagten unterzeichnete, als Widerspruch bezeichnete Schreiben vom 26. April 2005 ist zwar als Rechtsbeschwerde anzusehen. Bei der Einlegung der Rechtsbe-schwerde müssen sich die Parteien aber von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs.1 Satz 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Schaffert Bergmann
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