BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/08 vom 18. Dezember 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Auskunft 374ber Tintenpatronen ZPO 247 888 a) Verf374gt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, son-dern ein anderes Konzernunternehmen 374ber die Kenntnisse, die zur Ertei-lung der geschuldeten Auskunft ben366tigt werden, hat die verurteilte Konzern-gesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu ver-schaffen. Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten. b) Die dem Schuldner einger344umte Befugnis, die Beitreibung eines festgesetz-ten Zwangsmittels durch die Vornahme oder den Nachweis einer Handlung abzuwenden, stellt keine nach 247 888 Abs. 2 ZPO unzul344ssige Androhung von Zwangsmitteln dar. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Gl344ubigerin und der Schuldner zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts D374sseldorf vom 31. Juli 2008 werden zur374ckgewiesen, die Rechtsbeschwerden der Schuldner zu 1 bis 5 allerdings mit der Ma337gabe, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inan-spruchnahme der P. AG drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses endet. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu 35/136 der Gl344ubigerin, zu jeweils 15/136 den Schuldnern zu 1, 2 und 4 und zu jeweils 7/34 den Schuldnern zu 3 und 5 auferlegt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin steht mit der in der Schweiz ans344ssigen P. AG (im Weiteren: P. AG) auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Tintenpatronen in Wettbewerb. 1 Die Schuldnerin zu 1 ist in Deutschland als Handelsvertreterin der P. AG t344tig, wobei sie f374r diese Gesch344ftsabschl374sse vermittelt und den weiteren "Ver-triebssupport" vornimmt. Beide Unternehmen geh366ren zum P. -Konzern 2 - 3 - und werden 374ber die P. Europe Ltd. sowie jeweils eine weitere zwischengeschaltete Gesellschaft von der ebenfalls in der Schweiz ans344ssigen P. Holding AG (im Weiteren: P. Holding) beherrscht. 3 Die Schuldner zu 2 und 3 waren w344hrend des dem vorliegenden Vollstre-ckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin zu 1. Ihre Gesch344ftsf374hrerstellung hat am 19. Juli 2007 (Schuldner zu 2) bzw. 1. Juni 2004 (Schuldner zu 3) geendet. Die Schuldnerin zu 4, ein 1999 gegr374ndetes Lagerhaltungsunternehmen, f374hrt f374r die P. AG die Ein- und Auslagerung von Materialien und deren Versen-dung durch. Sie wird ebenfalls 374ber zwischengeschaltete Unternehmen von der P. Holding beherrscht. Der Schuldner zu 5 war urspr374nglich der Gesch344ftsf374h-rer der Schuldnerin zu 4. Nachdem er bereits seit Oktober 2002 freigestellt war, hat sein Anstellungsverh344ltnis am 31. Oktober 2003 geendet. 4 Zwischen der Gl344ubigerin und insbesondere der Schuldnerin zu 1 waren seit 1997 wiederholt gerichtliche Auseinandersetzungen um die widerrechtliche Benutzung von Patenten und Gebrauchsmustern anh344ngig. In dem dem vorlie-genden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren hat die Gl344ubigerin die Schuldner zu 1 bis 5 wegen Verletzung ihres eine Tintenpat-rone betreffenden deutschen Gebrauchsmusters Nr. 297 13 911 (im Weiteren: Klagegebrauchsmuster) in allen drei Instanzen mit Erfolg in Anspruch genom-men (LG D374sseldorf, Urt. v. 28.10.2003 - 4a O 63/02, juris; OLG D374sseldorf, Urt. v. 24.11.2005 - 2 U 104/03, juris; BGHZ 176, 311 - Tintenpatrone). 5 Die Schuldner sind mit dem landgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober 2003 unter anderem verurteilt worden, der Gl344ubigerin unter Angabe 6 - 4 - - der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor-besitzer sowie der bezahlten Preise, - der einzelnen Lieferungen, aufgeschl374sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Arbeitnehmer, - der einzelnen Angebote, aufgeschl374sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf344nger, - der betriebenen Werbung, aufgeschl374sselt nach Werbetr344gern, deren Auflagenh366he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet und - der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl374sselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit 1. M344rz 1998 in Bezug auf das Klagegebrauchsmuster n344her bezeichnete Benutzungshandlungen begangen haben. Die Schuldner haben mit Schreiben vom 27. M344rz 2006 374ber solche Be-nutzungshandlungen Auskunft erteilt. Die dabei vorgenommene Rechnungsle-gung war allerdings allein auf die Erinnerung der Personen gest374tzt, die bei den Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit den das Klagegebrauchsmuster verletzenden Tintenpatronen befasst waren. Sie ergibt unstreitig keine vollst344ndige und de-taillierte 334bersicht 374ber die mit diesen Patronen get344tigten Gesch344fte. 7 Die Gl344ubigerin hat daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren bean-tragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel festzusetzen. 8 Die Schuldner haben dem entgegengehalten, sie seien zu weitergehen-den Ausk374nften nicht in der Lage. Die Schuldnerin zu 1 wickle, seit sie im Zuge der Umstrukturierung des P. -Konzerns 1997 Handelsvertreterin geworden sei, die Bestellungen unter Nutzung eines EDV-Vertriebs-Verwaltungssystems ab, das auf dem Server der P. AG laufe. Auf die dortigen Daten habe sie nur im 9 - 5 - Rahmen des Vertriebssupports Zugriff. Nach etwa sechs Monaten 374bertrage die P. AG die Bestell- und Lieferdaten dann in ein Archivsystem, auf das die Schuldnerin zu 1 nur noch im Wege der Einzelabfrage f374r das laufende und das vorangegangene Gesch344ftsjahr zugreifen k366nne. Eine Aufforderung an die der P. AG, die Schuldner bei der Rechnungslegung zu unterst374tzen, sei erfolglos geblieben. Bestellschreiben bewahre die Schuldnerin zu 1 lediglich f374nf bis sechs Monate lang auf. Das von der Schuldnerin zu 4 verwendete EDV-Lagerverwaltungssystem werde wegen seiner begrenzten Speicherkapazit344t innerhalb von vier Monaten 374berschrieben. Schriftst374cke wie Lieferscheine und Frachtbriefe 374bergebe die Schuldnerin zu 4 in viertelj344hrlichem Turnus an die P. AG; Lieferadressen halte sie nicht fest. Die Schuldner zu 2, 3 und 5 seien schon deshalb allein auf ihre Erinnerung angewiesen, weil sie seit ihrem Aus-scheiden bei den Schuldnerinnen zu 1 und 4 keinen Zugang zu deren betriebs-internen Dokumenten mehr h344tten. Das Landgericht hat die Schuldnerinnen zu 1 und 4 sowie den Schuldner zu 2, der seinerzeit noch Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin zu 1 war, mit einem Zwangsgeld von jeweils 15.000 200 belegt, es ihnen aber nachgelassen, dessen Beitreibung durch den innerhalb von sechs Wochen zu f374hrenden Nachweis der Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG abzuwenden. Die gegen die Schuldner zu 3 und 5 gerichteten Zwangsmittelantr344ge hat es zur374ckgewiesen. 10 Hiergegen haben die Gl344ubigerin und die Schuldner zu 1, 2 und 4 sofor-tige Beschwerde eingelegt. Die Gl344ubigerin hat weiterhin die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Schuldner zu 3 und 5 erstrebt und zudem die den Schuldnern zu 1, 2 und 4 gew344hrte Abwendungsbefugnis beanstandet. Die Schuldner zu 1, 2 und 4 haben sich gegen die gegen sie festgesetzten Zwangs-mittel gewandt. 11 - 6 - Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Schuldner zu 1, 2 und 4 zur374ckgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Gl344ubigerin hat es auch die Schuldner zu 3 und 5 mit einem Zwangsgeld in H366he von jeweils 15.000 200 belegt, ihnen aber eine auf drei Wochen begrenzte Abwendungsbe-fugnis einger344umt und die Dauer der den Schuldnern zu 1, 2 und 4 einger344um-ten Abwendungsbefugnis ebenfalls auf drei Wochen verk374rzt. 12 Im Wege der Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldner weiterhin gegen die Zur374ckweisung der gegen sie verh344ngten Zwangsgelder und die Gl344ubigerin gegen die den Schuldnern gew344hrte Abwendungsbefugnis. 13 II. Die Rechtsbeschwerden der Parteien sind im angefochtenen Be-schluss zugelassen worden, damit gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache haben sie kei-nen Erfolg. 14 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 15 Die Schuldner seien mit den bislang mitgeteilten Daten ihrer Rechnungs-legungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings sei ihnen das Wissen der P. AG nicht direkt zuzurechnen. Ein Zwangsmittel k366nne nur verh344ngt werden, wenn die Handlung (allein) vom Willen des Schuldners abh344nge, und scheide aus, wenn dieser die Handlung aus welchem Grund auch immer nicht (mehr) vor-nehmen k366nne. Auch eine Wissenszurechnung im Konzern liefe auf die mit der reinen Beugefunktion des Zwangsmittels unvereinbare Bestrafung (schuldhaf-ter) Unkenntnis hinaus. 16 Den Schuldnerinnen zu 1 und 4 sei aber vorzuhalten, die P. AG nicht auf Erteilung der Informationen gerichtlich in Anspruch genommen zu haben, die sie f374r die der Gl344ubigerin geschuldete Rechnungslegung ben366tigten. Ein 17 - 7 - Schuldner, der eine Auskunft nur mit Hilfe eines Dritten geben k366nne, m374sse alles ihm Zumutbare tun, um sich von diesem die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Die Erf374llung dieser Pflicht k366nne mit den Mitteln des 247 888 Abs. 1 ZPO durchgesetzt werden und auch die gerichtliche Durchsetzung der Mitwir-kungspflicht des Dritten umfassen. Die Schuldnerinnen zu 1 und 4 treffe diese Pflicht schon deshalb, weil sie damit h344tten rechnen m374ssen, in Anspruch ge-nommen zu werden, und ihre Archivierungspraxis geeignet sei, berechtigte An-spr374che Dritter zu vereiteln. Die allein vom Willen der Schuldnerinnen zu 1 und 4 abh344ngige Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG sei geeignet, diesen die f374r die Rechnungslegung notwendigen Informationen zu verschaffen. Sie sei auch zumutbar. Auch den Schuldnern zu 2, 3 und 5 st374nde als ehemali-gen Gesch344ftsf374hrern der Schuldnerinnen zu 1 und 4 ein Auskunftsanspruch gegen die P. AG zu. Wegen der nachhaltigen Weigerung der Schuldner, sich um eine auch nur ann344hernd vollst344ndige Rechnungslegung zu bem374hen, sei gegen die Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Der angeordnete Vollstreckungsauf-schub sei erforderlich, weil der Beschwerdesenat die Vollziehung der landge-richtlichen Zwangsgeldbeschl374sse einstweilen eingestellt habe, nachdem die Schuldner zu 1, 2 und 4 geltend gemacht h344tten, ihnen sei eine Klageerhebung gegen die P. AG erst zumutbar, wenn die Frage des Bestehens einer solchen Verpflichtung endg374ltig entschieden sei, und das Vertrauen der Schuldner auf diese Beurteilung nicht entt344uscht werden d374rfe. Er gelte aber nur so lange, wie die Schuldner das Auskunftsverfahren z374gig betrieben. 18 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Be-schwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass den Schuldnern im Zwangsvollstreckungsverfahren zwar nicht das Wissen der P. AG zuzurechnen, ihnen aber anzulasten ist, dass sie bislang nicht die ihnen zumutbare Klage auf Erteilung derjenigen Ausk374nfte erhoben haben, die sie zur abschlie337enden Er- 19 - 8 - f374llung des - inzwischen rechtskr344ftig - titulierten Rechnungslegungsanspruchs der Gl344ubigerin ben366tigen. 20 a) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die von den Schuldnern gem344337 der Ziffer I 2 des Tenors des landgerichtlichen Ur-teils vom 28. Oktober 2003 obliegende Rechnungslegung eine nicht vertretbare Handlung i.S. des 247 888 Abs. 1 ZPO darstellt und dass die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen der Nichtvornahme dieser Handlung voraussetzt, dass die Schuldner zu ihrer Vornahme tats344chlich in der Lage sind (vgl. M374nch-Komm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 888 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., 247 888 Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gem344337 247 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschul-dete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Un-verm366gen schuldhaft herbeigef374hrt hat (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 888 Rdn. 10). Weil die Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung aus-schlie337lich vom Willen des Schuldners abh344ngen muss, ist in F344llen, in denen der Schuldner zu diesem Zeitpunkt 374ber das f374r die Vornahme der Handlung erforderliche Wissen nicht (mehr) verf374gt, auch kein Raum f374r die Zurechnung des entsprechenden Wissens eines Dritten. b) Das Beschwerdegericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gem344337 247 888 ZPO in F344llen, in denen die M366glichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abh344ngt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tat-s344chlichen und rechtlichen M366glichkeiten aussch366pfen muss, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BayObLG NJW 1975, 740, 741; NJW-RR 1989, 462, 463; M374nchKomm.ZPO/Gruber aaO 247 888 Rdn. 15 m.w.N.). Dementspre-chend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der ge-schuldeten Auskunft ben366tigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von 21 - 9 - dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karls-ruhe FamRZ 1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/Jonas/Brehm aaO 247 888 Rdn. 14; M374nchKomm.ZPO/Gruber aaO 247 888 Rdn. 15). 22 c) Im Streitfall ist allen Schuldnern eine die Erf374llung ihrer Rechnungsle-gungspflicht erm366glichende Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar. aa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegan-gen, dass die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass den Schuldnern die Er-hebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar ist, bei der Gl344ubigerin liegt. Diese Beurteilung entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO 247 888 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-l344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., 247 888 ZPO Rdn. 19; a.A. etwa OLG Stuttgart MDR 2005, 777 f.; M374nchKomm.ZPO/Gruber aaO 247 888 Rdn. 16 m.w.N.) und enth344lt, da sie sich zugunsten der Schuldner auswirkt, jedenfalls keinen Rechts-fehler zu deren Lasten. 23 bb) Die Rechtsbeschwerde gem344337 247247 574 ff. ZPO kann nach 247 576 Abs. 1 und 3, 247 564 ZPO allein darauf gest374tzt werden, dass die Entscheidung der Vorinstanz darauf beruht, dass das Recht nicht oder nicht richtig angewen-det worden ist. Soweit die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eine von den Schuldnern zu erhebende Auskunftsklage gegen die P. AG Elemente tatrichter-licher W374rdigung enth344lt, kann sie daher nur in beschr344nktem Umfang 374berpr374ft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109). 24 cc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, allen f374nf Schuldnern sei die Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar, h344lt danach den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Schuldner stand. 25 - 10 - (1) Soweit die Rechtsbeschwerde der Schuldner geltend macht, die Gl344ubigerin h344tte die Auskunftsanspr374che gegen die P. AG selbst geltend ma-chen k366nnen, 374bersieht sie, dass die Schuldner zu 1 bis 5 diesen allenfalls ge-gen die Bejahung der Zumutbarkeit der ihnen obliegenden Rechnungslegung gerichteten Einwand bereits im Erkenntnisverfahren h344tten geltend machen k366nnen und m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006, 401 Tz. 33 = WRP 2006, 483 - Zylinderrohr). Au337erdem ist daran zu erinnern, dass es im Fall der Gesamtschuld - wie hier bei einer von mehreren Personen und dabei gegebenenfalls auch der P. AG begangenen Gebrauchsmusterver-letzung (vgl. 247 840 Abs. 1 BGB; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., 247 24 GebrMG Rdn. 1 i.V. mit 247 139 PatG Rdn. 20) - dem Gl344ubiger gem344337 247 421 Satz 1 BGB grunds344tzlich freisteht, welche(n) Schuldner er in Anspruch nimmt. 26 (2) Ohne Erfolg machen die Schuldnerinnen zu 1 und 4 geltend, das Be-schwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Recht des Handelsvertreters und des Lagerhalters keine Sperrwirkung gegen-374ber weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr374chen aus 247 242 BGB entfalteten. Sie vernachl344ssigen dabei, dass die Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit der P. AG jeweils (auch) insofern in gesch344ftlicher Verbindung standen und stehen, als sie diese mit der Archivierung der von ihnen nach Handelsrecht aufzubewahrenden Unterlagen beauftragt haben. Insofern kommen von den Vorinstanzen zwar nicht festgestellte, aber - was f374r die Frage der Zumutbarkeit der von den Schuldnerinnen zu 1 und 4 gegen374ber der P. AG zu erhebenden Klage ausreicht - naheliegende Anspr374che dieser Schuldnerinnen aus der je-weiligen Gesch344ftsverbindung in Betracht. Des Weiteren k366nnen sich auch aus dem zwischen diesen Schuldnerinnen und der P. AG m366glicherweise beste-henden Gesamtschuldverh344ltnis und der sich daraus gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht der P. AG neben einer Verpflichtung 27 - 11 - zur Beibringung von Beweisen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1988, 55; Stau-dinger/Noack, BGB [2005], 247 426 Rdn. 76 m.w.N.) Auskunftsanspr374che erge-ben. 28 (3) Die Schuldner zu 2, 3 und 5 sind im Erkenntnisverfahren ungeachtet dessen, dass sie im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung am 20. Okto-ber 2004 teilweise bereits aus dem P. -Konzern oder immerhin aus ihrer urspr374nglich innegehabten Gesch344ftsf374hrerstellung ausgeschieden waren, in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht im selben Umfang wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilt worden wie die Schuldnerinnen zu 1 und 4. Nicht anders als den Schuldnerinnen zu 1 und 4 stehen daher auch ihnen aus den vorstehend dargestellten Gr374nden Auskunftsanspr374che gegen die P. AG zu. Damit ist ihnen die Erhebung einer entsprechenden Auskunftsklage in gleicher Weise zumutbar wie den Schuldnerinnen zu 1 und 4. d) Das Beschwerdegericht hat das Zwangsmittel dadurch, dass es den Schuldnern eine Abwendungsbefugnis einger344umt hat, nicht entgegen 247 888 Abs. 2 ZPO angedroht. Es hat vielmehr mit dieser Ma337nahme lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass den Schuldnern die Vorfertigung einer Kla-geschrift gegen die P. AG so lange nicht zuzumuten war, wie nicht endg374ltig feststand, dass sie eine entsprechende Klage zu erheben hatten, wobei ein Zeitraum von drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41; M374nchKomm.ZPO/Gruber aaO 247 888 Rdn. 24; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 888 Rdn. 13; H374337tege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., 247 888 Rdn. 11; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., 247 888 Rdn. 10). 29 - 12 - III. Nach allem sind sowohl die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin als auch die Rechtsbeschwerden der Schuldner zur374ckzuweisen. Zur Vermeidung unbilliger H344rten ist den Schuldnern allerdings nochmals ein Vollstreckungsauf-schub einzur344umen. 30 31 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 i.V. mit 247 92 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.10.2006 - 4a O 63/02 ZV I - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.07.2008 - I-2 W 59/06 + I-2 W 60/06 -
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