BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/10 vom 7. Juli 2011 in de r Rechts beschwerdesache betreffend die Marke Nr. 304 33 479 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Medicus.log GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3 Geht das Gericht auf das Vo rbringen einer Partei zu einer entscheidungserhe b- lichen Frage ein, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ve r- letzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Mai 2010 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückg e- wies en. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Widersprechende ist Inhaberin der unter anderem für "Orthopäd i- sche Artikel, einschließlich orthopädischer Schuhwaren, Schuhwaren, insb e- sondere Schuhe" am 25. August 2004 eingetragenen Gemeinschaftswort /B ild - marke Nr. 002 786 99 4 1 - 3 - Aus dieser Marke hat sie gegen die Wortmarke Nr. 304 33 479 des Ma r- keninhabers "Medicus.log" Widerspruch erhoben. Diese prioritätsjüngere Marke ist unter anderem eing e- tragen fü r die Waren Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfe k- tionsmittel, orthopädische Artikel, orthopä d ische Kniebandagen und für zahlreiche Dienstleistungen der Klasse n 35 und 39 unter anderem für Organisationsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Ei n- kaufsberatung; Dienstleistungen einer Einkaufsagentur , nämlich Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren, Dienstleistungen einer Ei n- kaufsagentur, nämlich Aufstellung von Kosten - Preis - Analyse n, Preisermittlung für Ware n und Dienstleistungen und Preisvergleichsdienste; Auslieferung von Waren, nämlich von medizinischen Ver - und Gebrauchsstoffe n . Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zur ückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Markeninhaber die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2010 29 W (pat) 21/1 0, juris). Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelass e- nen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. 2 3 4 5 - 4 - II. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, f ür orthopäd i- sche Schuhwaren habe d ie Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht. Zwischen Schuhwaren, für die die Widerspruchsmarke ebenfalls eingetragen sei und für die die Widersprechende eine Benutzung glaubhaft gemacht habe , und den Waren und Dienstleistung en, für die die a n- gegriffene Marke ei ngetragen sei, bestehe absolute Warenunähnlichkeit , so dass insofern keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe . III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Statthaftigkeit der form - und fristgerecht eingelegten Rechtsb e- schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz angeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsb e- schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rüge durchgreift , kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1399 LIMES LOGISTIK). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist jedoch un begründet, weil der gerügte Ve r- fahrensmangel nicht vorliegt. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht ve r- letzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ve r- fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entsche i- dung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass 6 7 8 9 10 - 5 - das Gericht d as Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 145 f. ; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Widersprechenden zu einer rechtserhaltenden Benutzu ng der Widerspruchsmarke für orthopädische Schuhwaren unberücksichtigt gelassen. Orthopädische Schuhwaren seien auch solche Schuh e , die über ein orthopäd i- sches Fußbett verfügten. W ie sich beispielsweise aus dem Prospekt " Schritt für Schritt relaxen" aus Ap ril 2006 ergebe , sei dies bei den unter der Wide r- spruchsmarke vertriebenen Schuhwaren der Fall . Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen ausweislich seiner Wi e- dergabe in dem angefochtenen Beschluss zur Kenntnis genommen und in E r- wägung gezogen. Es hat zu den orthopädischen Schuhwaren allerdings nur orthopädische Maßschuhe und orthopädische Serienschuhe gezählt, die von Orthopädieschuhmachern hergestellt oder angepasst werden. Dass das Bu n- despatentgericht damit der Ansicht der Widersprechenden nicht gefolgt ist, zu den orthopädischen Schuhwaren rechneten auch Schuhe mit einem ortho päd i- schen Fuß bett , stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtl i- chen Gehörs dar. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Bete i- ligten eines gerich tlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsb e- schwerde dient auch nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bunde s- patentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsich t fehlerfrei ist. c) Die Rechtsbeschwerde rügt des Weiteren ohne Erfolg, das Bundesp a- tentgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Widersprechenden übergangen, es bestehe zwischen den unter der Widerspruchsmarke vertrieb e- 11 12 13 - 6 - nen Schuhwaren und d en der angegriffenen Marke zugrundeliegenden Diens t- leistungen der Klassen 35 und 39 Ähnlichkeit . Das Bundespatentgericht hat auch diesen Vortrag zur Kenntnis geno m- men und in Erwägung gezogen . Es hat nur jegliche Ähnlichkeit zwischen "Schuhwaren", für d ie die Widersprechende allein eine rechtserhaltende Benu t- zung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht hat, und den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke verneint. Dies bedurfte im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen 35 und 39, für di e die angegriffene Marke Schutz beansprucht, keiner näheren Begründung in dem angefochtenen B e- schluss. Ein G erich t ist nicht gehalten, auf jed en Vortrag eines unterlegenen B e- teiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs is t erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vo r- trags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht (vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 I ZB 4/07, GRUR 2008, 731 Rn. 18 = WRP 2 008, 1110 alphaCAM) . Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem das Bundespatentgericht eine Ähnlichkeit zwischen Schuhwaren und den Dienstleistungen der Klassen 35 und 39, für die die angegriffene Marke konkret geschützt ist, eindeutig verneint hat . Diese u m- fassen anders als die Ausführungen der Rechtsbeschwerde nahelegen nicht Einzelhandelsdienstleistungen im Schuhsektor, für die eine Ähnlichkeit zu den in Rede ste henden Schuhwaren nicht ohne w eiteres ausgeschlossen wäre. 14 15 - 7 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2010 - 29 W(pat) 21/10 - 16
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