BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/11 vom 13. September 2012 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 065 618.2 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Deutschlands schönste Seiten MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Ist eine Wortfolge (hier: Deutschlands schönste Seiten) für die Ware "Druc k- schriften" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschrif ten beziehen. Eine Ausnahme kommt alle r- dings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an V erkü n- dungs Statt am 1. September 2011 zugestellten Beschluss des 27. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die Ei n- tragung der Wortmarke Deutschlands schönste Seiten für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt: Klasse 16: Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publik a- tionen, Printerzeu gnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotogr a- fien, Druckereierzeugnisse, Lehr - und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appar a- te); Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen. 1 - 3 - Die Markenstelle des Deutsch en Patent - und Markenamts hat die A n- meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2012, 532). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter. II. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin für u n- begründet erachtet, weil die angemeldete Wortfolge wegen Fehlens der Unte r- scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die be anspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Es hat hierzu ausgeführt: Die angemeldete Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" habe nur e i- nen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistu n- gen beschreibenden Begriffsin halt. Das Zeichen sei sprachüblich und gramm a- tikalisch korrekt gebildet und aus allgemein gebräuchlichen Wörtern zusa m- mengesetzt, die auch als Gesamtzeichen nicht schutzfähig seien. In allen B e- deutungen stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im Vorde r- grund, so dass sie nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Dies gelte auch für die beanspruchten Dienstleistungen, weil diese eng mit den hervorg e- brachten Verlagserzeugnissen verbunden seien. Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Wortfolgen hingewiesen habe, die eingetragen wo r- den seien, könne sie aus deren Registrierung keinen Eintragungsanspruch he r- leiten. 2 3 4 5 6 - 4 - III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Bundesp a- tentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i- dungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend ken n- zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 C - 398/08, Slg. 2010, I - 535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 Audi [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 12. Juli 2012 C311/11, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 23 Smart/ HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH ] ; BGH, Beschluss vom 21. De - zember 2011 I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründ et, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe U n- terscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, B e- schluss vom 24. Juni 2010 I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 TOOOR!; Beschluss vom 4. April 2012 I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = WRP 2012, 1396 Starsat). Die Unterscheidungskraft ist im Hi n- blick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz bea n- sprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschau ung des ang e- sprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines no r- mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitt s- verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 C304/06, Slg. 2008, I - 3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 7 8 - 5 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 8. März 2012 I ZB 13/11, GRUR 2012, 1044 Rn. 9 = WRP 2012, 1398 Neuschwanstein). Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an d e- ren Unterscheidu ngskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 C - 64/02, Slg. 2004, I - 10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 32 und 44 Erpo M ö- belwerk [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT]; EuGH, GRUR 20 10, 228 Rn. 36 Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 Gute Zeiten Schlechte Zeiten; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 Link economy). Von ma n- gelnder Unterscheidungskraft ist d eshalb bei einer Wortfolge lediglich bei b e- schreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weit e- ren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, d ie Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unte r- scheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Untersche i- dungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eig nung zur Produktidentif i- kation abgesprochen werden ( vgl. EuGH, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 bis 30 Smart/ HABM [ WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH ]; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 12 = WRP 2009, 963 My World). 2. Da s Bundespatentgericht hat angenommen, die Wortfolge sei nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt sei, 9 10 - 6 - als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Das Ze i- chen sei aus allgemein gebräuchlichen deutsc hen Wörtern zusammengesetzt. Das Wort "Seiten" könne neben dem wörtlichen Verständnis auch die Bede u- tung von "Erscheinungsformen/Aspekten" haben und stehe zusammen mit dem Superlativ "schönste" für das besonders Schöne in Deutschland. Damit könnten Landsch aften, Kultur, Menschen, Tradition und vieles andere mehr gemeint sein. Der Verbraucher sei an Wortbildungen mit den angeführten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkenne darin auf den ersten Blick nur e ine allgemein verständliche Auss a- ge, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf die schönsten Seiten Deutschlands hinweise. In allen verschiedenen B e- deutungen stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im Vorde r- gr und. 3. Diese Beurteilung des Bundespatentgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgega n- gen, dass der angemeldeten Wortfolge auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs jegliche Untersc heidungskraft fehlt, wenn sie sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sach - angabe erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 14 = WRP 2009, 813 Willkommen im Leben) oder nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2000 I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 Test it.). Die Wortfolge "Deutschlands schönste Seiten" weist für die beanspruchten Waren und Di enstleistungen nach den rechtsfehlerfrei getroff e- nen Feststellungen des Bundespatentgerichts eine allgemeine Sachaussage auf. 11 - 7 - a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht h a- be trotz der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigk eit der Wortfolge deren Unterscheidungskraft verneint und damit zu strenge Maßstäbe angelegt. Die angemeldete Marke sei durch die doppelte Bedeutung des Wortes "Seiten" in dem zusammengesetzten Zeichen ein witziges Wortspiel. Zu berücksichtigen sei auch da s unterschiedliche Verständnis von "schön" als subjektiv objektiver Sinneseindruck und im übertragenen Sinne als "gut", "sehenswert" und "inter - essant". aa) Der Annahme des Bundespatentgerichts, das Zeichen "Deutschlands schönste Seiten" verfüge im Zu sammenhang mit den in Rede stehenden Waren nicht über Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Wortfolge keinen klar umrissenen Inhalt hat. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegang en, dass die Wortfolge eine ohne weiteres verständliche Redewendung ist, die nur den I n- halt der beanspruchten Waren beschreibt. Eine auch nur geringe Untersche i- dungskraft erlangt die Wortfolge nicht aufgrund unterschiedlicher Interpretat i- onsmöglichkeiten, weil sämtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres ve r- stän d liche Sachaussagen beschränken. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Bezeichnung "Deutschlands schönste Seiten" den Inhalt der fraglichen Waren nicht gena u bezeichnet. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt g e- ha l ten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eignet, macht sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennz eichnet. Das angespr o- chene Publikum wird die Bezeichnung in dem in Rede stehenden Warensektor nur als Inhaltsangabe und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffassen. 12 13 14 - 8 - Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Bundespatentgericht seiner Prüfung a uch keinen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Es hat vielmehr auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmer k- samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt, auf den es für das Verkehrsverständnis auf dem in Rede stehende n Warensektor ankommt. Dessen Verständnis konnte das Bundespatentgericht, dessen Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde feststellen. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. bb) Der Rechtsbeschwerde bleibt mit der Rüge, das angemeldete Wor t- zeichen verfüge für die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen" über Unterscheidungskraft, ebenfalls der Erfolg versagt. (1) Allerdings wird nicht jedes Zeich en, das für Druckwerke vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, im gleichen Sinn auch für Verlagsdienstlei s- tungen verstanden. Der Verkehr wird nicht generell davon ausgehen, die Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, B ü- chern und Zeitungen seien auf Druckerzeugnisse mit einem entsprechenden Themenkreis beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2001, 1043, 1045 Gute Zeiten Schlechte Zeiten). Ein Druckerzeugnisse beschreibendes Zeichen kann daher für Verlagsdienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungskraft verf ü- gen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Zeichen sich nur zur Beschre i- bung eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet (vgl. BPatG, Beschluss vom 26. Januar 2010 33 W (pat) 100/07, juris Rn. 20 und 21 für die Bezeichnung "AIR FORCE ONE"). Eine Differenzierung der Unte r- scheidungskraft eines Zeichens danach, ob es sich auf die Ware "Druckschri f- ten" oder die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Druc k- schriften" bezieht, ist jedoch e her die Ausnahme. Im Regelfall wird sich der für 15 16 17 - 9 - Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstlei s- tung beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 I ZB 19/00, GRUR 2003, 342, 34 3 = WRP 2003, 519 Winnetou). Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen g e- eignet ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Vie l- zahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 My World; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1072 = WRP 2002, 1281 Bar jeder Vernunft; BGH, GRUR 2009, 778 Rn. 16 Willkommen im Leben). (2) Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen und hat zu Recht angenommen, dass die Wortfolge "Deutschlands schön s- te Seiten" auch für die in Rede stehenden Dienstleistungen über keine Unte r- scheidungskraft verfügt. Der Verkehr wird nach den Feststellungen des Bu n- despatentgerichts die Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, w e- gen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der Druc k- schriften unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst bezi e- hen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2001 I ZB 54/98, GRUR 2001, 104 2, 1043 = WRP 2001, 1205 REICH UND SCHOEN; BGH, GRUR 2009, 949 Rn. 20 My World). Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsb e- schwerde nur ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Tatrichter rechtsfehle r- frei begründeten Auffassung . (3) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das Bundespatentgericht habe in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 139 Abs. 1 und 2 ZPO verletzt. Zu einem en t- sprechenden Hinweis hatte das Bundespatentgerich t keine Veranlassung. B e- reits das Deutsche Patent - und Markenamt ist davon ausgegangen, dass der produktbezogene Begriffsinhalt der angemeldeten Wortfolge sich wegen des 18 19 - 10 - engen Zusammenhangs zwischen den Waren und Dienstleistungen ohne we i- teres auch auf die fraglichen Dienstleistungen bezog. Die Anmelderin hatte d a- her Veranlassung, hierzu vorzutragen, und hat dies in der Beschwerdebegrü n- dung auch getan. b) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Voreintr a- gungen anderer Zeichen. Das Bun despatentgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtig en, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 C - 39 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da das Bundespatentgerich t das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG z u- treffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken ke i- ne weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben 20 - 11 - entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, B e- schluss vom 17. August 2010 I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 SUPERgirl; Beschluss vom 17. August 2010 I ZB 61/09, WRP 2 011, 349 Rn. 12 FREIZEIT Rätsel Woche). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.07.2011 - 27 W(pat) 131/10 -
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