BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 93; RVG VV Nr. 3101 Ziff. 1 Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwide r- sp ruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenen t- scheidung, fällt auf seiner Seite keine 0,8 - Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Zi f- fer 1 VV RVG aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Best ä- tigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 20 03 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115). BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZB 68/12 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsi tzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antrags tellerin wird der Beschluss d es Oberlandesgerichts München 11. Zivilsenat vom 14. Se p - t e mber 2012 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kosten - festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Land gericht München I vom 6. Juli 2012 ab geändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Antrags tellerin an die A ntragsgegnerin zu erstatten - den Kosten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin auf 5 8 1,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis - zinssatz hieraus seit dem 3 0 . Mai 2012 festgesetzt. Die Kosten de r Rechtsmittel werden der Antragsgegnerin aufer - legt. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.2 6 8 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin hat wegen einer von ihr als wettbewerbswidrig a n- gesehen en Behauptung gegen die Antragsgegnerin ohne deren vorherige A n- hörung eine Beschlussv erfügung erwirkt. Die Antragsgegner in ha t die se bis au f d i e Kostenentscheidung a ls endgültige Regelung anerkannt. Auf ihren zugleich eingelegten Kostenwiderspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO d er Antragstellerin auferlegt. Deren dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Die Rechtspfleger in des Landgerichts hat die de r Antragsgegner i n von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.849,80 festgesetzt. Sie hat dabei ei ne 1,3 - Verfahrens gebühr in nach dem Wert der Kos ten berechneter Höhe und zusätzlich eine 0,8 - Verfahrens gebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angesehen. D ie hiergegen g e- richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, JurBür o 2013, 33 = Rpfleger 2013, 116). Mit ihrer zugelass e- nen Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin weiterhin gegen die Festsetzung einer nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens b e- rechneten 0,8 - Verfahrensgebühr der Antragsgegner in . II. Das Beschwerdegericht hat neben der Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert auc h eine 0,8 - Verfahrens gebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens als erstattungsfähig angese hen, we il die Antragsgegn e- rin ihr em Verfahren sbevollmächtigten ein en umfasse nde n , nicht auf die Koste n- frage beschränkte n Verfahrensauftrag erteilt habe . Ein Kostenwiderspruch st e- he einem sofortigen Anerkenntnis nahe, das ebenfalls eine zu erstattende 1 2 3 - 4 - 1,3 - Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert auslöse. I n beiden Fällen we r- de der Antragsgegner in unberechtigter Weise mit einer prozessualen Ma ß- nahme überzogen. Er habe daher in beiden Fällen auch das Recht, die Ma ß- nahme anwaltlich überprüfen zu lassen, selbst we nn er sie letztlich als begrü n- det anerkenne. III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das B e- schwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig . In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Antra g- stellerin hat der Antragsgegnerin lediglich eine 1,3 - Verfah rensgebühr in nach dem Wert der Kosten berechneter Höhe zu erstatten. 1. D er Senat hat unter der Geltung der Bundes rechtsanwalts gebühre n- ordnung entschieden , dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des A n- tragsgegners keine 5/10 - Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, a llein auf die Abänderung der Koste n- entschei dung abzielt ( BGH, Be schluss v om 22. Mai 2003 I ZB 38/02, WRP 2003, 1000 , 1001 ; Beschluss vom 26. Juni 2003 I ZB 11/03, BGH - Rep . 2003, 1115 ). 2. A n dieser Sichtweise hält der Senat auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes fest. Wed er die Begründung des Beschwe r- degerichts noch die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungs rechts geben A nlass , von diese r Rechtsprechung abzuweichen, die auch von der ganz her r- schenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG K arlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502; OLG Hamburg, MDR 2009, 174; OLG Hamburg, AGS 2011, 621 , 622 ; Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4 5 6 - 5 - 6. Aufl., Kap. 51 Rn. 56 F n. 171 ; Musiela k/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 91 Rn. 50; Z öller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 1 3 " Kostenwiderspruch " ; aA Mü l- ler - Rabe in Ge rold/Schmidt , R VG, 20. Aufl., Anhang II Rn. 84 ). a) Entgegen der An sicht des Beschwerdegerichts läs st sich die Situation bei einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch nach einer im Beschlus s- wege erlassenen einstweiligen Verfügung nicht mit der Situation vergleichen, die bei einem Anerkenntnis nach Erhebung einer Hauptsacheklage besteht . aa) Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne de n der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in A n- spruch nehmen könnte , wobei die s für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang ist (BGH, WRP 2003, 1000, 1001 ; BGH - Rep . 2003, 1115 ). Einem Ane r- kenntnis n ach Klageerhebung steht dies nicht gleich. Ein Anerkenntnis urteil kann nur unter Mitwirkung - in Form einer ausdrückliche n Erklärung - des B e- klagten ergehen. Mit dem Erlass ein er einstweiligen Verfügung im Beschlus s- wege ist da gegen bereits eine Entscheidun g über den Gegenstand des Verf ü- gungsverfahrens getroffen, ohne dass es dazu einer Erklärung des Antrag s- gegners bedarf ( vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2007, 1501, 1502). bb) Mit dem auf die Kosten beschränkten Widerspruch wird der Str eitstoff des Widerspruchsv erfahrens festgelegt und zugleich hierauf begrenzt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtlic he Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., § 55 Rn. 9 mwN). Die Prüfung, ob der Widerspruch unbeschränkt oder nur auf die Kosten beschränkt eingelegt werden soll, ist dem Er lass der Verfügung nachg e- lagert, dem Widerspruchsverfahren aber vorgelagert. Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen daher nicht zu den im Widerspruchsverfa h- 7 8 9 - 6 - ren gesondert zu erstattenden Kosten (BGH, WRP 2003, 1000, 1001 ; BGH - Rep . 2003, 1 115 ). b) Die Rechtslage unter der Geltung des Rechtsanw altsvergütungsg e- setzes ist mit der nach der B undesrechtsanwalts gebühren ordnung vergleichbar . Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 in Verbindung mit der Vorbe merkung 3 Abs. 2 VV RVG si nd dieselben wie die, unter denen früher gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO die seinerzeitige Prozessgebühr angefallen ist. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen, unter d e- nen die Gebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags zu vermin der n ist (vgl . § 32 Abs. 1 BRAGO einerseits und Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG andererseits). Auch ansonsten hat die Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts keinen Ei n- fluss auf die Frage, welche Gebühren im Falle eines Kostenwiderspruch s nach einer im Beschlu sswege ergangenen einstweiligen Verfügung entstehen und erstattungsfähig sind. c ) Unerheblich is t daher auch nach dem nunmehr geltenden Recht , ob die Antragsgegner in ihrem Prozessbevollmächtigten ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatte. Eine diesem daraus erwachsene 0,8 - Verfahrensgebühr gemäß N r. 3101 Ziffer 1 VV RVG wäre nicht erstattungsfähig . Entgegen der Ansicht d e s Beschwerdege richt s betrifft dies auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die der Vermeidung ei nes Rechtsstreits dienen. Solche Kosten sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ( BGH, WRP 2003, 1000, 1002 ; BGH - Rep . 2003, 111 5 ; OLG Köln, WRP 2002, 1092 ) . An die ser Beurteilung ist auch nach der Ablösung der Bundesrechtsanwaltsg ebührenordnung durch das Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz festzuhalten . 10 11 - 7 - I V . Danach ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Rechts - beschwerde der Antragstellerin aufzuheben, soweit dieses die Festsetzung e i- ner 0,8 - Verfahrensg ebühr aus dem Gege nstandswert des Verfügungsverfa h- rens im Kostenfestsetzungsbeschlu ss de r Rechtspfleger in des Landgericht s bestätigt hat . D er Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner in ist unter A b- änderung der vo n der Rechtspfleger in des Landgericht s getroffenen Entsche i- dung insoweit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.07.2012 - 4 HKO 19033/11 - OLG München, Entscheidung vom 14.09.2012 - 11 W 1 552/12 - 12 13
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