BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB68.15.0 BESCHLUSS I Z B 6 8 /1 5 vom 16 . Juni 2016 in de r Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Juni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke un d den Richter Feddersen beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de r 4. Zivilkammer des La ndgerichts Wiesbaden vom 29. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gegenstand s wert: 2.000 Gründe: I. Der Schuldner war Mitte l verwendungskontrolleur des Investmentfond s B . GmbH & Co. KG . De r Gläubiger hatte über eine Treuhan d - gesellschaft eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesell schaft er wo r ben. Das Landgericht hat den Schuldner wegen Verstoßes gegen die ihm o b- liegende Kontrollpflicht verurteilt, an den Gläubiger Schadensersatz in Höhe von 30.000 ten und Zinsen zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus s einer B e teiligung an de r B . GmbH & Co. KG . Der Gläubiger betreibt aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Er hat dem Schuldner über den Gerichtsvollzieher an geboten, ihm sämt liche Ansprüche aus seiner Be teiligung an de m Inves t- mentfond s abzutreten. Der Schuldner hat dieses Ange bot abge lehnt. Der G e- 1 2 3 - 3 - richtsvollzieher hat den Schuldner daraufhin zu m Termin zur Abgabe der Ve r- mögensauskunft g e laden. Dagegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, mit der er g eltend macht , die Zwangsvollstreckung sei unzulässig , weil der G erichtsvollzieher die vom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten h a be . Zum einen lägen die erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditi s tenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vor. Nach § 26 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages könne ein Ko m- manditist über seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung der geschäftsfü h- renden Gesellschafterin verfügen. Nach § 8 Abs. 3 des Treuhandv ertrages b e- dürfe die Verfügung des Treugebers über seine Rechte aus dem Treuhandve r- hältnis der Z u stimmung des Treuhänders. Zum anderen sei die geschuldete Gegenleistung im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeic h net. Das Vollstreckungsgericht hat die Er innerung des Schuldners zurückg e- wiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom B e schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen An trag weiter, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu e r- klären. II. Das Beschwerdegericht hat die Erinnerung des Schuldners zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet angesehen. Zur B e gründung hat es ausgeführt: Die Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Verm ö- gensaus kunft sei statthaft . Die Erinnerung sei unz u lässig, soweit der Schuldner sich darauf berufe, dass die Zustimmungen der geschäftsführenden Gesel l- schafterin der Kommanditgesellschaft und des Treuhänders zur Abtr e tung nicht vor gelegen hätten . Im Erinnerungsverfahren s eien m ateriell - rechtliche Einwe n- 4 5 6 7 - 4 - dungen gegen den durch das Urteil ausgewiesenen Anspruch nicht zu prüfen . Die Erinnerung sei unbegründet, soweit der Schuldner geltend mache, die g e- schuldete Gegenleistung sei im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Da der Gläubiger allein Inhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebot e- ne n Beteiligung und nicht Inhaber weiterer Beteiligungen sei , sei d er abzutr e- tende Anspruch hi n reichend individu alisiert . I II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwe rde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s- sig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. D ie Erinnerung des Schuldners hat keinen Erfolg. 1 . Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Sc huldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zu m Termin zu r Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, B e schluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08, NJW - RR 2009, 1581 Rn. 8) . Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwa ngsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollzieher s gegen das von ihm bei der Zwangsvollstr e- ckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden ( § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der ihm obliegenden Zwangsvollstr e- ckung w e g en Geldforderungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt, eine Ve r mögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen. Die Ladung des Schuldners zu m Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 1 ZPO) ist Teil de s Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit Teil der Zwangsvollstreckung. 2 . D er Schuldner macht ohne Erfolg geltend, der Gericht s vollzieher habe die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise a n- geboten. 8 9 10 - 5 - a) Hängt die Vollstreckung - wie im St reitfall - von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der G e- richtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO nicht begi n- nen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verz ug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Der Einwand des Schuldners, der Gerichtsvollzieher habe die Zwangsvollstreckung begonnen, bevor er die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe, betrifft das vom Gerichtsvol lzieher bei der Zwangsvollstr e- ckung zu beobachtende Verfahren und kann vom Schuldner daher mit der Eri n- nerung geltend gemacht werden. b) Nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts hängt die Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Geld forderung des Schuldners g e- gen den Gläubiger davon ab, dass der Gläubiger dem Schuldner im Gegenzug alle Ansprüche aus seiner Beteiligung an der B . GmbH & Co. KG abtritt. Der Gerichtsvollzieher durfte den Schuldner danach nicht zum Te r- min zur Abgabe der Vermögensauskunft laden, bevor er ihm die Abtr e tung aller Ansprüche des Gläubigers aus dessen Beteiligung an dem Inves t mentfond s in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeb o ten hat te . aa) Der Schuldner macht vergeblich gelte nd, der Gerichtsvollzieher h a be die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise a n- geboten, weil die nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag und dem Tre u- handvertrag erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommand i- tistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vor gelegen hä t- ten . (1 ) Der Schuldner kommt als Gläubiger der Gegenleistung gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei 11 12 13 14 - 6 - muss ihm d ie Leistung nach § 294 BGB so, wie sie zu bewirken ist, tatsäc h lich angebo ten worden sein. D ie Forderung aus der Beteiligung an dem Investmen t- fonds kon n te vom Gläubiger im Wege der Abtretung gemäß § 398 Satz 1 BGB durch Ve r trag mit dem Schuldner auf diesen übertragen werden. Dazu musste de r Glä u biger dem Schuldner die Schließung eines entsprechenden Vertrages antragen (§ 145 BGB). Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner im Namen und mit Vollmacht des Gläubigers ( § § 164 , 167 BGB) ein solches Angebot g e- macht. Der Schuldner hat dieses Angebot abgelehnt und ist damit in Annahm e- verzug ger a ten . (2 ) Der Schuldner macht vergeblich geltend, das Angebot zur Abtretung sämtlicher Ansprüche des Gläubigers aus seiner Beteiligung an dem Inves t- mentfond s sei unzureichend, weil die nach dem Kommanditgesel lschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vorgelegen hä t ten. Mit der Erinnerung können allein Einwände gegen die Art und Weise der Zwan gsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu b e obachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen können mit der Erinnerung keine materiell - rechtlichen Einwendungen gegen den durch den Vollstr e ckungstitel rechtskräftig zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden ( BGH, B e schluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 20 mwN ). Der Einwand des Schuldners, die zur Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung d es Gläubigers an dem Investmentfond s erforderlichen Zustimmu n- gen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis hätten nicht vor gelegen , betrifft nicht die im Vollstreckung s- 15 16 17 - 7 - verfahren vom Gerichtsvollzieher zu prüfende Frage, ob der Gläubiger dem Schuldner die im Vollstreckungstitel bezeichnete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Bei der Frage, ob in B e- zug auf die Zug - um - Zug - Verurteilung das Angebot des Gläubigers auf Übertr a- gung d er Fondsbeteiligung ausreicht und dies auch dann gilt, wenn diese Übe r- tragung von der Zustimmung Dritter abhängig ist, handelt es sich vielmehr um eine m a teriell - rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht zu beantwo r ten ist ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077 Rn. 29; Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW - RR 2010, 1295 Rn. 14; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen e twaig e gesel l- schaftsrechtl i che Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertr a gung aller Ansprüche aus der Fondsbeteiligung nicht entgegen , weil dies e Schwieri g- keiten in den Risik obereich des schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in de n jenigen des geschädigten Klägers fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2012 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 ). bb) Der Schuldner macht weiter ohne Erfolg geltend, der Gerichtsvollzi e- her habe die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, weil diese im Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt b e zeichnet sei. (1 ) Der Schuldner kommt als Glä ubiger der Gegenleistung nur dann in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl sie ihm so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten worden ist (§§ 293, 294 BGB). Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die Gegenleistu ng daher nur dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, wenn 18 19 - 8 - diese im Vollstreckungstitel so bestimmt bezeichnet ist, dass festgestellt werden kann, ob die angebotene Leistung mit der bezeichneten Leistung übereinstimmt ( vgl. BGH , Beschlu ss vom 29. September 1993 - XII ZB 97/93, NJW 1993, 3206, 3207; B eschluss vom 7. Juli 2005 - I ZB 7/05, WM 2005, 1954, 1955 ). (2) Für die Bestimm t heit der Gegenleistung im Rahmen einer Zug - um - Zug - Verurteilung gelten die selben Anforderungen wie für die Bestimmtheit der Leistung im Rahmen einer Leistungsklage . Die Zug - um - Zug - Einschränkung muss daher so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Lei s- tungsklage gemacht werden könnte (BGH, Urt eil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, NJW 2011, 9 89 Rn . 32). Bei der hier in Rede stehenden Veru r- teilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung einer Fo r derung , muss die Forderung deshalb so genau bezeichnet sein, dass sie ident i fiziert werden kann. ( 3 ) Die Beschwerde macht geltend, eine I dentifizierung der Forderung sei im Streitfall nicht möglich. Da es sogar an der Angabe der Fond s nummer fehle , sei für das Vollstreckungsorgan aus dem Vollstreckungstitel nicht hinreichend sicher zu entnehmen, um welchen Fonds es sich handele, an de m der Gläub i- ger beteiligt sein solle. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Gläubiger allein Inhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebotenen Beteiligung und nicht Inhaber weiterer Beteiligun gen. Danach kann die abzutretende Forderung bereits a n- hand der persönlichen A n gaben des Gläubigers identifiziert werden. 20 21 - 9 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s B e- schwerdegerichts zurück zu w ei sen . Die Kostenentscheidung ergibt sich a us § 97 Abs. 1 ZPO . D ie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 12.02.2015 - 8 M 210/15 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.06.2015 - 4 T 96/15 - 22
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