ECLI:DE:BGH:2018:090518BIZB68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6 8 /17 vom 9. Mai 2018 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 28. Juni 2017 verkündeten B e- schluss des 26. Senats (Marken - Beschwerdesenat s ) des Bundesp a- tentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. Gründe : I. Für die Markeninhaberin ist a m 5. September 1996 die dreidimensionale Marke Nr. 395 08 178 für Waren der Klasse 32: alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und Fruchtnektare eingetragen worden. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat am 9. August 2013 die Löschung der Marke beantra gt. Das Deutsche Patent - und Markenamt hat die Marke mit Beschluss vom 21. August 2014 gelöscht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 28. Juni 2017 26 W [pat] 63/14, juris) . Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs und eine ma n- gelnde Begründung der Entscheidung rügt. II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt , der Marke stehe das S chutzhi n- dernis der technisch bedingten Form entgegen. Allen w esentliche n Merkmale n der angegrif fenen Verpackungsform, 1. aufrecht stehender Beutel, 2. mit flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand, 3. mit einem oval aufgefalteten Boden, 4. mit bauchi ger Wölbung, nach unten leicht verjüngend, 5. mit in der Seitenansicht keilförmig nach oben spitz zulaufenden Seiten , 6. aus flexi blem, undurchsichtigen Material, seien technische Wirkungen zuzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Markeni n- haberin stellte n d ie geraden Seitenränder kein wesentliches Gestaltungsmerkmal der Marke dar. Selbst wenn die se ein wesentliches Merkmal und nichtfunktional wären, handelte es sich nicht um ein dekoratives oder phantasievolles Element, das für die Form der Verpackungsfor mmarke von Bedeutung wäre. Wegen der Offenkundigkeit der dargestellten technischen Sachverhalte habe keine Veranlassung für eine B e- weiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens b e- standen. Der Senat habe die fraglichen Merkmale aus eigener Sachkunde beurteilen können. 2 3 4 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg. 1. Die form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 83, 85 MarkenG). Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, da ss ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und auf einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) . Diese Rüge n hat die Rechtsbeschwerde im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobene n Rüge n durchgreif en , kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 I ZB 34/12 , GRUR 2014, 1232 Rn. 6 = WRP 2015, 53 S - Bahn, mwN; Beschluss vom 9. Novembe r 2017 - I ZB 17/17, juris Rn. 7 ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Weder ist der verfassung s- rechtlich garantierte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verl etzt noch leidet die angegriffene Entscheidung an einem Begründungsmangel. a) Der Markeninhaberin wurde nicht das rechtliche Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG versagt . a a ) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführung en der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie hen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, da ss die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einze l- fall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen 5 6 7 8 9 - 5 - von Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das G e- richt in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r- trags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist ( vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. mwN ). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht den Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, jedoch andere rechtliche Schlüsse daraus gezogen hat als die vortragende Partei (vgl. BVerf G, FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1998 I ZB 14/98, GRUR 1999, 500, 501 [juris Rn. 11] - DILZEM; Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53, 54 [juris Rn. 31] SLICK 50; Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 17, 23 = WRP 2009, 1104 Schuh - verzierung; Beschluss vom 7. Juli 2011 I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 14 - M e- dicus.log ; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 17/17, juris Rn. 9 ). Diesen Anfo r- derungen genügt die angegriffene Entscheidung. bb) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe Sachvo rtrag der Markeninhaberin z um Gestaltungsmerkmal der geraden Seitenkanten unberüc k- sichtigt gelassen. Die Markeninhaberin habe belegt, dass durch einen unterschiedl i- chen Verlauf der Kanten auch der Gesamteindruck der Verpackungsform entsche i- dend verändert w erde. Die Kontur der dreidimensionalen Form werde durch die g e- rade umlaufenden Seitenkanten bestimmt . Sie habe ferner darauf hingewiesen, dass die geraden Seitenkanten die Form der Marke wesentlich beeinflusse, weil sich durch die Veränderung des Verlaufs der Seitenkanten auch die Form der Marke verändere. Die Gehörsverletzung sei entscheidungserheblich. Die Erwägungen des Bundesp a- tentgerichts zur Gestaltung der gerade umlaufenden Seitenkanten seien tragend, 10 - 6 - weil es selbst klargestellt habe, dass es seine E ntscheidung nicht auf den Gesicht s- punkt der Vorteile bei der Herstellung im Rahmen der technischen Bedingtheit stütze. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Bundespatentgericht hat den Vortrag der Markeninhaberin zu den ger a- den Seitenkanten im Tatbestand wiedergegeben , sich damit in den Entscheidung s- gründen explizit und unter Bezugnahme auf die von der Markeninhaberin zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C - 48/09, GRUR 2010, 10 08 = WRP 2010, 1359 - Lego) aus - einandergesetzt und das Merkmal der geraden Kanten im Ergebnis als nicht für die Form von Bedeutung angesehen. Das Bundespatentgericht hat danach den Vortrag der Markeninhaberin gewürdigt, ihn im Ergebnis aber nicht als durc hgreifend ang e- sehen. Dem Gebot der Wahrung rechtlichen Gehörs ist damit Genüge getan. Übe r- dies wäre die gerügte Gehörsverletzung entgegen der Auffassung der Rechtsb e- schwerde nicht entscheidungserheblich ; d ie Ausführungen zum mangelnden ästhet i- schen Übersch uss der geraden Seitenkanten sind nur hilfsweise erfolgt. Das Bu n- despatentgericht hat festgestellt, dass schon gar nicht erkannt werden kann, ob der abgebildete Beutel tatsächlich gerade Seitenkanten aufweis t . Es hat deshalb dieses Merkmal als nicht wesent lich eingestuft. Diese Beurteilung alleine trägt die Entsche i- dung, dass auf einen geraden Verlauf der Seitenkanten nicht abzustellen ist. cc ) Ebenfalls ohne Erfolg rügt d ie Rechtsbeschwerde, das Bundespatentg e- richt übergehe den insbesondere auf die Kont ur der dreidimensionalen Marke geric h- teten Sachvortrag der Markeninhaberin bei seiner Annahme, die viereckige Form sei kein wesentliches Merkmal. Unabhängig davon, ob die Rechtsbeschwerde damit übergangenen Sachvortrag zur viereckigen Form hinreichend darl egt, führt diese Rüge nicht zum Erfolg. Das Bundespatentgericht hat sich mit der Frage der viereck i- gen Form auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es zu einem von der Auffassung 11 12 - 7 - der Markeninhaberin abweichenden rechtlichen Ergebnis kommt, begründet keine Ge hörsverletzung. dd ) Die Rechtsbeschwerde rügt eine weitere Gehörsverletzung dadurch , dass das Bundespatentgericht den Antrag der Markeninhaberin , ein Sachverständige n- gutachten zur Frage der technischen Bedingtheit der geraden Seitenkanten einzuh o- len, ab gelehnt habe . Das Bundespatentgericht habe nicht dargetan, dass seine Mi t- glieder über besondere technische Qualifikationen ve rfügten. Es habe zudem techn i- sche Fakten unzutreffend bewertet und die herangezogenen Druckschriften falsch verstanden. Das Bundesp atentgericht sei zu Unrecht von einer hinreichende n eig e- ne n Sachkunde ausgegangen . (1) Mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde schon mangels Entsche i- dungserheblichkeit keinen Erfolg haben . A uf die Frage der technischen Bedingtheit der geraden Seitenka nten, auf die der Beweisantrag gerichtet war, kam es nicht an . Die geraden Seitenkanten bildeten nach den Feststellungen des Bundespatentg e- richts bereits kein wesentliches Merkmal der Streitmarke. (2) Überdies bietet der Anspruch auf Gewährung rechtlich en Gehörs keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder m a- teriellen Rechts nicht erhoben wird; die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stü tze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1655 [juris Rn. 15] ). Das Prozessrecht gebot hier aber nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Entscheidung über die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens steht im pflich t- gemäßen Ermessen des Gerichts. Danach bedarf es eines Sachverständigen nicht, wenn das Gericht aufgrund der Vorbereitung des Prozessstoffs durch die Parteien und seiner eigenen lan g jährigen Erfahrung mit entsprechenden Verfahren selbst 13 14 15 - 8 - über die erforderliche Sachk unde verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 [juris Rn. 13] = WRP 2002, 1184 Zahnstruktur, mwN; Beschluss vom 17. November 2005 - I ZB 12/04, GRUR Int. 2006, 765 Rn. 21 = WRP 2006, 900 - Rasierer mit drei Scherköpfen; BeckOK.Markenrecht/Koch, Stand: 1. Januar 2018, § 83 MarkenG Rn. 46; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 44 Rn. 24, 28). Danach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Das Bu n- despaten t gericht ist in den Gründen seiner E ntscheidung auf das Vorbringen der Markeninhaberin eingegangen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es erörtert, aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Streitmarke um einen Gege n- stand des täglichen Gebrauchs handelt, sowie der überschaubaren t echnischen Fa k- ten aber für entbehrlich gehalten. Dass das Bundespatentgericht dabei die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, überschritten hat , weil es sich eine Sachkunde zutraut e , über die es nicht verfügen k o nn te , ist nicht ersichtlich. Soweit die Rechtsb e- schwerde in diesem Zusammenhang die Sachkunde des Markenbeschwerdesenats in Zweifel zieht, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene rechtliche und technische Bewertung an die Stelle des Bundespatentgerichts . b) Die angegriffene Entscheidung leidet auch nicht unter einem Begrü n- dungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG. aa) Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfo lg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist ; dies kann auch bei lückenhafter und unvol l- ständiger Begründung der Fall sein . N icht entscheidend ist , ob die Beurteilung in ta t- sächlicher od er rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 53, 54 [juris 16 17 18 - 9 - Rn. 19 , 21 ] SLICK 50, mwN; GRUR 2009, 992 Rn. 25 - Schuhverzierung). Z u b e- rücksichtigen ist auch , dass die Entscheidungsgründe nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwä gungen enthalten mü ss en (vgl. BG H, Beschluss vom 13. Oktober 2004 I ZB 10/02 , GRUR 2005, 258, 259 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 99 - Roximycin). Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genü gt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs - und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, GRUR 2009, 992 Rn. 25 - Schuhverzierung, mwN). bb) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Entgegen der Auffassung der Rechtsbes chwerde ist die Begründung zur tec h- nischen Bedingtheit von Merkmal 2 hinreichend nachvollziehbar. Das Bundespate n- gericht hat ausgeführt, die flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand die n- ten dem sicheren Verschluss und seien mithin technisch bedingt. Soweit die Marke n- inhaberin darauf abstelle, dass nicht die Kanten, sondern die Schweißnähte das Au s- treten der Flüssigkeit verhinderten , seien aber nur Kanten, keine Schweißnähte als wesentliche Merkmale erkennbar. Diese Ausführungen sind unschwer dahingeh end zu verstehen, dass die vom Bundespatentgericht als "flache Kanten" qualifizierten Abschlüsse des Getränkebeutels tatsächlich die Schweißnähte sind, mithin der en technische Funktion erfüllen. Bei der visuellen Darstellung der dreidimensionalen Marke sin d die Schweißnähte allerdings nicht als solche, sondern nur als "flache Kanten" erkennbar. Darauf, ob diese Begründung richtig ist, kommt es im Rahmen des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nicht an. Der Markeninhaberin ist es auch verwehrt, auf diesem Weg eine Ver letzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rügen. Die in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgeführten Verfahrensmängel, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde begründen, sind abschließend (BGH, Beschluss vom 10. April 19 20 - 10 - 2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 Rn. 2 4 = WRP 2008, 1438 - Cigaretten - packung). Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde einen Begründungsmangel in Bezug auf das Merkmal 5, wonach in der Seitenansicht die Seiten des Beutels keilförmig nach oben spitz zulaufen. Nach de r Auffassung des Bundespat entgericht s ergibt sich dieses Merkmal zwangsläufig durch die flache Kante im oberen Bereich und den ov a- len Boden im unteren Bereich nach Einfüllen der Flüssigkeit. In Kombination mit der im befüllten Zustand des Beutels entfalteten Standfläche entstehe no twendigerweise eine dreieckige Silhouette. Mit der Behauptung, diese Begründung lasse nicht erke n- nen , warum das Merkmal zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, rügt die Rechtsbeschwerde nur vordergründig eine mangelnde Begründung. Im Ker n greift sie damit in unzulässiger Weise die rechtliche Würdigung des Bundespatentg e- richts an. Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Erörterung eingetragener Drittmarken lässt keinen Begründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG erken nen, zum al bei Voreintragungen weder eine Bindungswirkung noch eine Indizwirkung g e- geben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 18 = WRP 2008, 1428 Marlene - Dietrich - Bildnis I; vgl. zu § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG BGH, Beschlus s vom 17. August 2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn. 12 = WRP 2011, 347 - SUPERgirl) . 21 22 - 11 - IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.0 6.2017 - 26 W(pat) 63/14 - 23
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