BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 69/01 vom 31. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Fe) Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Prozeßbevollmächtigten, in dessen Büro am letzten Tag der Berufungsfrist Handwerkerarbeiten in begrenztem Umfang vorgenommen werden. BGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZB 69/01 - Thüringer OLG LG Meiningen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluû des 2. Zivilsenats des Thringer Oberlandesgerichts vom 13. August 2001 - 2 U 75 7/01 - aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 29. März 2001 gewährt. Grnde: I. Die Kläger legten gegen das ihrem Prozeûbevollmächtigten am 8. Mai 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts am 20. Juni 2001 Berufung ein und beantragten wegen Versäumung der Berufungsfrist zugleich mit folgender B e - grndung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ihr Prozeûbevollmächtigter erster Instanz habe auf dem angefochtenen Urteil die Eintragung des Tages des Fristablaufs (8. Juni 2001) und zweier Vorfristen (4. und 6. Juni 2001) als - 3 - "Rotfrist" mit dem Zusatz "Berufung" verfgt. Die seit mehr als sechs Jahren fr die Behandlung der Fristen allein verantwortliche Frau F., eine ausgebildete Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die regelmûig berwacht worden sei und bislang fehlerfrei gearbeitet habe, habe die Fristen im Rotfristenkalender ei n - getragen und die Akte am 8. J uni 2001 mit einem aufgeklebten Zettel "Rotfrist - letzte!" auf den Arbeitstisch des Prozeûbevollmchtigten unmittelbar vor dem Arbeitsstuhl vorgelegt. Der Prozeûbevollmchtigte sei am Vormittag dieses Tages nicht im Bro gewesen. Ein Tischler habe die Höhe eines Nebentisches im Bro des Prozeûbevollmchtigten verndern mssen. Da er den Nebentisch mit vielen Akten, darunter etwa 15 bis 20 Ordnern, belegt vorgefunden habe, habe dieser, um seine Arbeiten ausfhren zu können, die Akten auf den Arbei t - stisch des Prozeûbevollmchtigten gelegt. Nach Beendigung seiner Arbeiten habe er diese Akten wieder auf den Nebentisch gelegt. Darunter habe sich versehentlich auch die Akte in der vorliegenden Sache befunden. Der Proze û - bevollmchtigte habe sie dort erst am 9. Juni 2001 vorgefunden. Frau F. habe am 8. Juni 2001 entgegen der Weisung, vor dem Nachhausegehen den Fr i - stenkalender zu kontrollieren, ihre Arbeitsstelle verlassen. Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klger als unzulssig verworfen. II. Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulssige sofortige Beschwerde ist begrndet. - 4 - Die Klger haben zwar die Berufungsfrist versumt. Auf ihren rechtzeit i - gen Antrag ist ihnen jedoch gemû §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzulssig ve r - werfende Beschluû des Berufungsgerichts gegenstandslos. Nach dem durch eidesstattliche Versicherungen des Prozeûb evollmc h - tigten erster Instanz, der Rechtsanwalts- und Notargehilfin F. und des die A r - beiten am Nebentisch ausfhrenden Handwerkers glaubhaft gemachten Vo r - bringen der Klger waren sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden i h - res erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Hiernach beruhte die Versumung der Berufungsfrist auf der Verke t - tung von zwei Umstnden, nmlich der nicht voraussehbaren Entfernung der rechtzeitig vorgelegten Akte vom Arbeitstisch des Prozeûbevollmchtigten durch einen Handwerker, der an einem anderen Tisch Arbeiten auszufhren hatte, und der unterbliebenen Kontrolle von Frau F., ob die an diesem Tag a n - stehenden Fristsachen erledigt waren, als sie ihre Ttigkeit an diesem A r - beitstag beendete. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung blicher und in seiner Praxis hufig vorkomme n - der Fristen sowie die Fhrung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfltig berwachten Bropersonal berlassen. Er muû aber durch g e - eignete organisatorische Maûnahmen dafr sorgen, daû Fristversumnisse mglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluû vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - NJW 1994, 2551 m.w.N.). - 5 - In Bezug auf das Verhalten von Frau F., der bislang bei der Behandlung von Fristensachen Fehler nicht unterlaufen waren, gengten die glaubhaft g e - machten Weisungen und organisatorischen Maûnahmen, um ein Fristve r - sumnis mglichst zu vermeiden. Daû Frau F. an diesem Tag die Erledigung der anstehenden Fristsachen nicht kontrollierte, war nicht voraussehbar. Der ihr unterlaufene Fehler ist dem Prozeûbevollmchtigten der Klger nicht zur e - chenbar. Aber auch in Bezug auf das Verhalten des Handwerkers ist dem Pr o - zeûbevollmchtigten der Klger ein organisatorisches Versumnis nicht anz u - lasten. Die insoweit andere Beurteilung des Berufungsgerichts berspannt die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen. Richtig ist die Überlegung des Berufungsgerichts, daû der hier unterlaufene Fehler ohne weiteres vermeidbar gewesen wre, wenn der Nebentisch vor Beginn der A r - beiten durch Kanzleikrfte gerumt worden wre oder wenn dem Handwerker genaue Instruktionen ber die Zwischenlagerung der Akten erteilt worden w - ren. Um diese naheliegenden Maûnahmen zu ergreifen, bedurfte es jedoch nicht einer dahingehenden Anweisung durch den Prozeûbevollmchtigten. Der Auftrag des Handwerkers war begrenzt. Seine Ausfhrung lieû nicht besorgen, daû er fr den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs eine erhhte Gefahr darstellte. Auch ohne eine besondere Weisung durfte der Prozeûbevollmc h - tigte erwarten, daû seine Bediensteten das Notwendige veranlaûten, als der Handwerker, wie in der Beschwerde ausgefhrt wird, zu einem nicht vorherge- - 6 - sehenen Zeitpunkt erschien, um die Arbeiten am Nebentisch auszufhren. E i - ner solchen Kleinigkeit muûte sich der Prozeûbevollmchtigte nicht persnlich annehmen. Rinne Wurm Streck Schlick Drr
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