BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 69/09 vom 30. September 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung eines ausl344ndischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 1061 Abs. 1 Satz 1; UN334 Art. VII Abs. 1 Nach Ma337gabe des Meistbeg374nstigungsgrundsatzes in Art. VII Abs. 1 des UN-334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che (UN334) ist ein ausl344ndischer Schiedsspruch (auch) dann f374r voll-streckbar zu erkl344ren, wenn er der f374r innerstaatliche Schiedsspr374che geltenden Formvorschrift des 247 1031 ZPO gen374gt. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - III ZB 69/09 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2009 - 26 SchH 3/09 - wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 170.000,- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs der in L. ans344ssigen I. C. A. Ltd. begehrt, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterf374llung eines Kaufvertrags 374ber die Lieferung von Baumwolle verurteilt worden ist. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben, da eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und Versagungsgr374nde im Sinne von Art. V Abs. 1 und 2 des UN-334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstre-ckung ausl344ndischer Schiedsspr374che (UN334) vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121) nicht hinreichend dargetan seien. Zwar sei die schiedsrichterliche Ent-scheidung nicht schon durch eine schriftliche Parteivereinbarung im Sinne von Art. II Abs. 2 UN334 legitimiert. Jedoch k366nne hier in Ansehung der Meistbeg374ns-tigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UN334) auf das Erfordernis einer beiderseits unter-zeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels verzichtet werden. Die Antragstellerin k366nne sich n344mlich auf die in 247 1031 Abs. 2 und 3 ZPO normierten geringeren Anforderungen an das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung berufen. Insoweit sei die streitgegenst344ndliche Schiedsab-rede nach den Grunds344tzen des kaufm344nnischen Best344tigungsschreibens wirk-sam zustande gekommen. 2 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 II. Die von Gesetzes wegen statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247 1025 Abs. 4 ZPO) und auch im 334brigen wegen grunds344tzlicher Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zul344s-sige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Meistbeg374nstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UN334 die Anwendung des im Verh344ltnis zu Art. II Abs. 2 UN334 hinsichtlich der Formerfordernisse weniger 5 - 4 - strengen 247 1031 Abs. 2, 3 ZPO erlaubt. Dem steht nicht entgegen, dass das nationale Recht hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che - abgesehen von vereinzelten eigenst344ndigen Regelungen, wie etwa bez374glich der Vorlagepflicht in 247 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZB 68/02, NJW-RR 2004, 1504 f) - in 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO pauschal auf das UN334 verweist. a) Nach 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che nach dem UN334. Dieses enth344lt in Art. VII Abs. 1 die Regelung, dass die Bestimmungen des Abkommens - und damit auch die Vorgaben 374ber die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II - keiner beteiligten Partei das Recht nehmen, sich auf einen Schiedsspruch nach Ma337gabe des innerstaatlichen Rechts oder der Vertr344ge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das UN334 l344sst mithin die Anwendung natio-nalen Rechts zu, soweit es f374r die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndi-scher Schiedsspr374che g374nstiger ist (sogenannter Meistbeg374nstigungsgrund-satz). Da 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO aber allein auf das UN334 Bezug nimmt, stellt sich die Frage, ob der Verweis in Art. VII Abs. 1 UN334 bez374glich des inner-staatlichen Rechts insoweit ins Leere geht (in diesem Sinn etwa Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 247 1031 Rn. 18 und 247 1061 Rn. 14; Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 1031 Rn. 25, nicht eindeutig aber 247 1061 Rn. 22a; M374nchKommZPO/M374nch, 3. Aufl., 247 1061 Rn. 19, unklar 247 1031 Rn. 22 f; Mallmann, SchiedsVZ 2004, 152, 156; Moller, NZG 1999, 143, 145) oder ob der Meistbeg374nstigungsgrund-satz dahin zu verstehen ist, dass er - unter Durchbrechung der R374ckverweisung des nationalen Rechts auf das UN334 - die Anwendung einer im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UN334 weniger formstrengen nationalen Vorschrift, wie der an sich nach 247 1025 Abs. 1 ZPO f374r innerstaatliche Schiedsspr374che geltenden Rege-lung in 247 1031 ZPO, erlaubt (in diesem Sinn Pr374tting/Gehrlein/Raeschke- 6 - 5 - Kessler, ZPO, 2. Aufl., 247 1061 Rn. 14 f; M374nchKommZPO/Adolphsen, 3. Aufl., 247 1061 Anh. 1 UN334, Art. II Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. 247 1061 Rn. 50, 76, 159; Lachmann, Handbuch f374r die Schiedsgerichtspra-xis, 3. Aufl., Kap. 27 Rn. 2564; Kr366ll ZZP 2004, 453, 469 ff, 477 f). In der ober-gerichtlichen Rechtsprechung 374berwiegt letztere Auffassung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Sch 14/05, S. 10 f, nicht ver366ffentlicht; siehe auch - im jeweils konkreten Fall die Erf374llung der Formerfordernisse des 247 1031 ZPO aber verneinend - OLG Rostock, IPRax 2002, 401, 404; BayObLG, NJW-RR 2003, 719, 720; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 9 Sch 3/04, S. 5, nicht ver366ffentlicht; offen gelassen vom OLG Brandenburg, IPRax 2003, 349, 351; zweifelnd OLG Frankfurt am Main, IPRax 2008, 517, 518). Der Senat hat diese Streitfrage bisher nicht entschieden, allerdings in sei-nem Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, NJW 2005, 3499, 3500 bereits angemerkt, dass f374r ein solches anerkennungsfreundlicheres Verst344nd-nis des Meistbeg374nstigungsgrundsatzes viel spricht. b) Die Annahme, dass das in Art. VII Abs. 1 UN334 verankerte Meistbe-g374nstigungsprinzip aufgrund der Verweisung in 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das UN334 bedeutungslos sei, w374rde dazu f374hren, dass in Deutschland ausl344ndi-sche Schiedsspr374che bez374glich ihrer Vollstreckbarkeit schlechter behandelt werden als inl344ndische. Die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinba-rung w374rden dann davon abh344ngen, ob der Ort des Schiedsverfahrens, den im Rahmen des 247 1043 Abs. 1 ZPO die Parteien, hilfsweise das Schiedsgericht festlegt, in Deutschland oder im Ausland liegt (247 1025 Abs. 1 ZPO). Dies steht in Widerspruch zu Sinn und Zweck sowohl des Art. VII Abs. 1 UN334 als auch des 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 - 6 - aa) Durch das UN334 sollte die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen international erleichtert werden. Bezweckt war dagegen nicht die Aufstellung strengerer Vorschriften als im nationalen Recht (vgl. nur M374nchKommZPO/ Adolphsen, aaO; Mallmann aaO S. 155). Art. II enthielt dabei Formerfordernis-se, die zu dem damaligen Zeitpunkt (im Jahr 1958) vergleichsweise liberal wa-ren und in ihrer Strenge deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zur374ck-blieben (vgl. Kr366ll, aaO S. 475; derselbe in SchiedsVZ 2009, 40, 41, 45). Seither haben im Rahmen einer schiedsfreundlicherer Grundhaltung viele Rechtsord-nungen ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderungen stellen als Art. II UN334 (vgl. Kr366ll, jeweils aaO). Dieser Historie widerspricht eine Auslegung, durch die Art. II UN334 entgegen seiner urspr374ngli-chen Intention zu einem Anerkennungshindernis wird. 8 Erg344nzend ist insoweit auf die Auslegungsempfehlung der Kommission der Vereinten Nationen f374r Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) f374r die nationalen Gerichte aus dem Jahr 2006 hinzuweisen, die auf den Zweck der Meistbeg374nstigungsregelung im Sinne einer m366glichst weitgehenden Durchset-zung von ausl344ndischen Schiedsspr374chen hinweist, die zul344ssigen Formm366g-lichkeiten in Art. II Abs. 2 UN334 als nicht abschlie337end beschreibt und empfiehlt, die Meistbeg374nstigungsklausel 374ber die Schiedsspr374che hinaus auch auf die Schiedsvereinbarungen anzuwenden (General Assembly Resolution 61/33 vom 4. Dezember 2006, Official Records, Sixty-first session, Supplement No. 17, A/61/17, Annex II; abzurufen 374ber ; vgl. auch Kr366ll, SchiedsVZ 2009, 40, 46). Zugleich hat die UNCITRAL eine 304nderung von Art. 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes 374ber die Internationale Handelsschiedsgerichtsbar-keit (Official Records of the General Assembly, Fortieth Session, Supplement No. 17, A/40/17, Annex I) beschlossen, die zu einer Aufweichung der bisherigen Formerfordernisse in diesem von der Vollversammlung der Vereinten Nationen 9 - 7 - bereits 1985 den Mitgliedsstaaten zur Annahme empfohlenen Mustergesetz f374r das Schiedsverfahrensrecht der L344nder f374hrt. Im Modellgesetz werden nunmehr zwei Alternativen vorgeschlagen, von denen eine auf jedes Schriftformerforder-nis verzichtet, die andere Erleichterungen der Schriftform vorsieht (General As-sembly Resolution 61/33 aaO, Annex I; vgl. auch Kr366ll, aaO m.w.N.). Das internationale Recht legt deshalb eine weite Auslegung des Meist-beg374nstigungsgrundsatzes nahe und spricht daf374r, anerkennungsfreundlichere nationale Regelungen f374r inl344ndische Schiedsspr374che auch auf ausl344ndische Schiedsspr374che anzuwenden. 10 bb) Dass der deutsche Gesetzgeber durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, S. 3224) ausl344n-dische Schiedsspr374che insoweit schlechter als inl344ndische stellen und die nach altem Recht ungeachtet Art. II UN334 zul344ssige Berufung auf innerstaatliche, we-niger strenge Formvorschriften (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 1992 - III ZR 30/91, NJW 1993, 1798 zum formlos - kraft Handelsbrauch - abge-schlossenen Schiedsvertrag) abschaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr diente - zur Schaffung eines zeitgem344337en und den internationalen Rahmenbe-dingungen angepassten Schiedsverfahrensrechts - das UNCITRAL-Modellge-setz als Vorbild f374r das neue deutsche Recht (vgl. Gesetzentwurf der Bundes-regierung BT-Drucks. 13/5274 S. 1, 23 ff; Bericht des Rechtsausschusses vom 12. November 1997, BT-Drucks. 13/9124, S. 44 f). Das UNCITRAL-Modellge-setz enth344lt einen Gleichlauf der Formvorschriften (siehe auch Kr366ll, ZZP 2004, 453, 476). Denn die nach Art. 1 Abs. 2 f374r inl344ndische Schiedsverfahren gelten-de Bestimmung des Art. 7 374ber die Form einer Schiedsvereinbarung wird im Kapital VIII 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsspr374chen aus-dr374cklich in Bezug genommen (Art. 36 Abs. 1 a i). Art. 36 gilt aber nach Art. 1 11 - 8 - Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 unabh344ngig davon, in welchem Land der Schiedsspruch erlassen wurde. Dass der deutsche Gesetzgeber dies durch die Bezugnahme in 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das UN334 anders regeln wollte, ist nicht erkennbar. c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Anerkennung des Schiedsspruchs auch nicht Art. V Abs. 1 a Fall 2 UN334 entgegen. Danach darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn die von den Parteien gem344337 Art. II UN334 geschlossene Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hier374ber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ung374ltig ist. Insoweit kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgeg-nerin meint - die Schiedsvereinbarung nicht den Formerfordernissen des engli-schen Rechts entspricht. Denn die Meistbeg374nstigungsklausel aus Art. VII Abs. 1 UN334 wirkt sich auch im Anwendungs- und Pr374fungsbereich des Art. V UN334 aus (vgl. auch M374nchKommZPO/Adolphsen aaO 247 1061 Anh. 1 UN334, Art. V Rn. 24). Art. VII Abs. 1 UN334 sieht gerade vor, dass die Bestimmungen des 334bereinkommens (und damit auch dessen Art. V) keiner Partei das Recht nehmen, sich (zugunsten der Wirksamkeit) auf einen Schiedsspruch nach Ma337gabe des innerstaatlichen Rechts oder der Vertr344ge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Ist danach aber die Schiedsvereinbarung nach Ma337gabe des nationalen Prozessrechts des Exequaturstaats - hier 247 1031 ZPO - wirksam, bedarf es keiner Pr374fung im Rahmen des Art. V Abs. 1 a Fall 2 UN334 mehr, ob dies ebenfalls der Rechtslage des Landes, in dem der Schieds-spruch ergangen ist, entspricht (siehe auch Senat, Beschluss vom 21. September 2005, aaO, S. 3500 zu der Frage, ob bei Nichtvorliegen der 12 - 9 - Voraussetzungen des 247 1031 ZPO die Wirksamkeit allein nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ausreicht). 2. Auch im 334brigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfeh-lerfrei. Auf eine n344here Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 2 (i.V.m. 247 564 Satz 1), Satz 3 ZPO verzichtet. 13 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.08.2009 - 26 SchH 3/09 -
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