BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/09 vom 29. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gie337en - 7. Zivilkammer - vom 23. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubiger betreiben gegen den als Rechtsanwalt t344tigen Schuldner aus einer notariellen Urkunde vom 12. M344rz 2001 die Zwangsvollstreckung. Nach entsprechender Vereinbarung mit den Gl344ubigern zahlte der Schuldner ab August 2008 Teile der Forderung in Raten, wobei er bereits mit den Raten f374r die Monate September und Oktober 2008 in R374ckstand geriet. Ab Oktober 2008 leistete er keine Ratenzahlungen mehr. 1 Am 31. Oktober 2008 erteilten die Gl344ubiger dem Gerichtsvollzieher bei einem Forderungsstand von 12.837,56 200 Zwangsvollstreckungsauftrag verbun- 2 - 3 - den mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner weder am 12. noch am 20. November 2008 in seiner Wohnung angetroffen hatte, blieb auch der gem344337 247 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO fristgem344337 angek374ndigte weitere Vollstreckungsversuch am 9. Dezember 2008 erfolglos. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin Termin zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung auf den 23. Januar 2009 bestimmt. In diesem Termin hat der Schuldner gem344337 247 900 Abs. 4 i.V. mit 247 765a ZPO Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhoben und zugleich Terminsaufhebung beantragt. Zur Begr374ndung hat er geltend gemacht, es fehle das Rechtsschutzbed374rfnis, nachdem er knapp die H344lfte der Forde-rung beglichen habe und gesamtschuldnerische Haftung mit einem weiteren Schuldner bestehe. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stelle f374r ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende H344rte dar. Er m374sse im Falle der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit einem Widerruf seiner Zulas-sung als Rechtsanwalt rechnen. 3 Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zur374ck-gewiesen. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblie-ben. 4 Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Widerspruch und seinen Antrag auf Terminsauf-hebung weiter. Die Gl344ubiger beantragen, die Rechtsbeschwerde zur374ckzuwei-sen. 5 - 4 - II. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 6 7 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung stelle f374r den Schuldner keine mit den guten Sitten unver-einbare H344rte i.S. von 247 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Bei 247 765a Abs. 1 ZPO handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die nur in ganz besonders gelagerten F344llen zur Anwendung komme. Die f374r die Beurteilung des Falls ma337geblichen Umst344nde m374ssten eindeutig sein und derart stark zu-gunsten des Schuldners sprechen, dass f374r Zweifel kein Raum bleibe. Ein sol-cher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Schuldner k366nne seinen Widerspruch nicht mit Erfolg auf den dro-henden Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft st374tzen. Ein Wider-ruf tr344fe den Schuldner zwar besonders hart, weil er dessen gegenw344rtige be-rufliche Existenz vernichtete. Hierin liege aber kein Einzelfall, in dem die Geset-zesanwendung zu einem untragbaren Ergebnis i.S. von 247 765a Abs. 1 ZPO f374hrte. Das Gesetz sehe diese Rechtsfolge in 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ganz allgemein f374r den Fall vor, dass es gem344337 247 915 ZPO zur Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis komme. Die Erkl344rung des Schuld-ners, zu weiteren Ratenzahlungen bereit zu sein, rechtfertige ebenfalls nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 765a Abs. 1 ZPO, da er seine Zah-lungen seit Oktober 2008 ohne Angabe von Gr374nden eingestellt habe, obwohl die Restforderung noch mehr als 12.847,20 200 betrage. Ebenso wenig k366nne der Widerspruch erfolgreich darauf gest374tzt werden, dass die Zwangsvollstreckung wegen der von der Gl344ubigerin bewilligten Ratenzahlung gem344337 247 775 Nr. 4 ZPO eingestellt worden sei, da ein Einstellungsbeschluss im Sinne dieser Vor-schrift bislang nicht ergangen sei. Die Gl344ubigerin m374sse schlie337lich auch keine 8 - 5 - - wie vom Schuldner angeboten - au337erhalb des Zwangsvollstreckungsverfah-rens abgegebene Verm366gensaufstellung akzeptieren. 9 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-schwerde haben keinen Erfolg. a) Der Schuldner, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 36/09 Beschwerdef374hrer war, hat im vorliegenden Verfahren weithin dieselben R374gen erhoben wie die, mit denen er im Verfahren I ZB 36/09 keinen Erfolg gehabt hat. Insoweit kann daher auf die Textziffern 11 bis 19 des vom Senat dort am 10. Dezember 2009 erlassenen Beschlusses Bezug genommen werden (NJW 2010, 1002). 10 b) Die Rechtsbeschwerde r374gt des Weiteren vergeblich, das Beschwer-degericht sei bei seiner Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Geh366r zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung auch aus einem Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts M374hlhausen vom 16. Mai 2002 374ber 1.644,65 200 be-trieben h344tten. Tats344chlich hatten die Gl344ubiger in die Forderungsaufstellung, die sie ihrem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 31. Oktober 2008 beif374gten, die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten mit aufgenommen. Der Umstand, dass sie den Kostenfestsetzungsbeschluss selbst dem Vollstreckungsgericht auf dessen Anforderung hin erst am 11. M344rz 2009 vorgelegt haben, war insoweit unerheblich. Au337erdem war der in dem Kosten-festsetzungsbeschluss titulierte Betrag durch die vom Schuldner geleisteten Ratenzahlungen bereits seit l344ngerem getilgt (vgl. 247 367 Abs. 1 Fall 1 BGB). Das Beschwerdegericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die For-derungssumme im Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Oktober 2008 noch 12.837,56 200 betragen hatte. 11 - 6 - 12 III. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist danach unbegr374ndet und deshalb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 02.07.2009 - 41 M 10167/09 - LG Gie337en, Entscheidung vom 23.07.2009 - 7 T 263/09 -
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