BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 69/14 vom 5. November 201 5 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG § 1 Abs. 1, § 3 (F: 19. Oktober 2012) a) Nach dem Kapitalanleger - Musterverfahr ensgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) sind auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig. b) Wird der Klageanspruch sowohl auf eine nicht musterverfahrensfähige als auch auf eine musterverfahrensfähige Begründung gestüt zt, so hindert dies nicht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags, wenn und soweit sich dieser auf die musterverfahrensfähige Anspruchsb e gründung bezieht. BGH, Beschluss vom 5. November 2015 - III ZB 69/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 7 . Zivil senat s des Kammer gerichts vom 28. Oktober 2014 - 7 Kap 11/14 - wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung die Fests tellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung an einem geschlossenen Immobil i- enfonds im Jahre 1997 ihre Ursachen haben. Nach d em Vorbringen des A n- tragsteller s ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin zum e i- nen aus der Beratung unter Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Emissionsprospekts und zum anderen daraus, dass die Berater der Antragsgegnerin hinsichtlich der streitgegenstän dlichen Beteiligung gezielt fehlerhaft geschult worden seien. 1 - 3 - Im Laufe des Rechtsstreits hat der Antragsteller einen Musterverfahren s- antrag mit mehreren Feststellungszielen gestellt, die den Emissionsprospekt und die behaupteten Schulungsinhalte betrof fen haben. Hierauf hat das Lan d- gericht beschlossen, einen Teil des Musterverfahrensantrags - hinsichtlich der Feststellungen zum Emissionsprospekt - öffentlich bekannt zu machen, und den Antrag im Übrigen - soweit er sich auf die Schulungsinhalte be zogen h at - als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin , mit der sie die Aufhebung des Beschlusses, die Löschung der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister und die Wiederaufnahme des Verfa h- rens dur ch das Landgericht begehrt hat, hat das Kammergericht verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sei wegen der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bekann t- machungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 Sat z 1 des Gesetzes über Musterve r- fahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger - Musterverfah - rensgesetz vom 19. Oktober 2012, BGBl. I S. 2182 - KapMuG) unstatthaft. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags sei nur dann gegeben, wenn der Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes nicht eröffnet sei, das Landg e- richt mithin eine Anordnung getroffen habe, für die es keine verfahrensrechtl i- che Grundlage in diesem Gesetz gebe und sich deshalb die aus § 5 KapMuG ergebende Unterbrechung des Ausgangsverfahrens als rechtswidrig erweise. Wenn das Kapitalanl e ger - Musterverfahrensgesetz überhaupt nicht anwendbar sei, könne eine sofortige Beschwerde nicht deshalb unzulässig sein, w eil dies in dem nicht anwendbaren Gesetz bestimmt sei. So liege es hier jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes auch für eine im Ausgangsverfahren 2 3 - 4 - erhobene positive Fes tstellungsklage eröffnet. Eine Beschränkung der Anwe n- dung dieses Gesetzes auf Leistungsklagen ergebe sich weder aus dem Wor t- laut des Gesetzes noch aus anderen Gesichtspunkten. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ve r- folgt die A ntragsgegnerin ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO) . 1. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet . Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlo s- sen. D ie vom Beschwerdegericht ausgesprochene Zulassung der Rechtsb e- schwerde entfaltet keine Bindung für das Rechtsbeschwerdegericht. a) Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsb e- schwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung d er Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Recht sbeschwerde nur die in § 574 Ab s. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffn et wird. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann daher nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterwor fen werden 4 5 6 7 - 5 - (st. Rspr. s. etwa Senatsbeschluss vom 26. März 2015 - III ZB 80/13, MDR 2015, 668, 669 Rn. 11 ; BGH, Beschlüsse v om 21. April 2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15 mwN ; vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03, NJW - RR 2005, 1009 und vo m 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11, NJW - RR 2012, 1156 Rn. 4). b) So liegt es auch hier. Der Bekanntmachungsbeschluss des Landg e- richts ist gem äß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unanfechtbar, so dass auch die Rechtsbeschwerde von vornherein nicht eröffnet ist. Zu Recht hat d as B e- schwerdegericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Stat t- haftigkeit als unzulässig angesehen und verworfen. O b der Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensa n- trags - in Ausnahme von d er in § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmten Una n- fechtbarkeit - mit de r sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann, wenn der Anwendungsbereich des Kap italanle ger - M usterverfahrensgesetzes (§ 1 KapMuG) n icht eröffnet ist (da für: KG [24. ZS] , WM 2015, 71 f; KK - KapMuG/ Kruis, 2. Aufl. [2014] , § 3 Rn. 122 ff; s. zu einer entsprechenden Ausnahme für die in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005, BGBl. I S. 2437 (aF) bestimmte Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses: BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, NJW 2009, 2539, 254 0 Rn. 7 ff ; vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, NJW - RR 2011, 327, 328 Rn. 10; vom 21. Dezember 2010 - XI ZB 25/10, B eckRS 2011, 02334 Rn. 9 und vom 17. Mai 2011 - XI ZB 2/11, BeckRS 2011, 15966 Rn. 8 ; KK - KapMuG/Kruis, 1. Aufl . [2008] , § 7 Rn. 50 ; dagegen : KG [22. ZS] , ZIP 2015, 342 f ) , bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung . Denn d ie soforti ge Beschwerde der Ant rag s- gegnerin ist auch dann unstatthaft, wenn man die se Anfechtungsmöglichkeit bejaht. D as Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen , dass das Muste r- verfahren nach dem Kapitalanl e ger - Musterverfahrensgesetz auch für positive 8 9 - 6 - Feststellungsklagen - wie sie d er Antragsteller im hiesigen Ausgangsverfahren erhoben hat - Anwendung findet. aa ) Ob das Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz nur für Leistungskl a- gen oder aber auch für positive Feststellungsklagen Anwendung findet, ist a l- lerdings umstritten. In der Rechtsprechung der Land - und Oberlandesgerichte wird die se Frage unterschiedlich beantwortet (für die Einbeziehung von posit i- ven Feststellungsklagen: LG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 3 OH 3/14 KapMuG, juris Rn. 8 ff; LG Bielefeld, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 9 OH 36/14, juris Rn. 8 ff; dagegen: KG [24. ZS] , WM 2015, 71, 72 ; LG Kleve, B e- schluss vom 12. Mai 2014 - 4 OH 8/14, juris Rn. 7ff). Stimmen aus dem Schrif t- tum halten dieses Gesetz für auf positive Feststellungsklagen anwendbar (H a- nisch, Das Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz, 2011, S. 62 f; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG [ 2007 ] , § 1 Rn. 15 f [entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht nur de lege ferenda] ; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl . , § 1 Rn. 8 ff; s. auch die Stellungnahme des De utschen Aktieninstituts zum Refere n- tenentwurf vom 3. September 2004, S. 3 ; a.A. wohl Assmann in Festgabe für Max Vollkommer, 2006, S. 119, 122 ). bb ) Der erkennende Senat schließt sich mit dem Beschwerdegericht der Auffassung an , dass auch positive Fes tstellungsklagen musterverfahrensfähig sind. Die Auslegung des § 1 Abs. 1 KapMuG nach Wortlaut, Entstehungsg e- schichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm e rgibt, dass solche K l a- gen in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes einbezogen sind. (1 ) Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 KapMuG ist das Gesetz anwen d- bar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen bestimmte Schadensersatz - 10 11 12 - 7 - oder Erfüllungsansprüche " geltend gemacht " werden . Dies kann sowohl durch eine Leistungsklag e als auch durch eine positive Feststellungsklage als auch durch eine Kombination beider Klagearten gesche h en ( s. hierzu bereits die Ste l lungnahme des Deutschen Aktieninstitu ts zum Referentenentwurf vom 3. September 2004, S. 3; Vorwerk aaO § 1 Rn. 15; Hani sch aaO S. 62). In der Terminologie der Z ivilprozessordnung weist das " Geltendmachen eines A n- spruchs " nicht auf eine bestimmte Klageart hin; vielmehr ist hiervon auch die Erhebung einer positiven Feststellungsklage e rfasst ( vgl. §§ 5, 24, 64, 261 Abs. 2, § 265 Abs. 1 und 3, § 301 Abs. 1, §§ 306, 307, 321 Abs. 1 ZPO). Dieses Begriffsverständnis gilt auch für die Bestimmungen im Kapitalanleger - Muster - verfahrensgesetz, weil es sich hierbei um ein Gesetz handelt, welches ein sp e- zielles Verfahren für Zivilpro zes se regelt. (2 ) Aus der Gesetzeshistorie ergibt sich kein durchgreifendes Argumen t für die gegenteilige Ansicht. Zwar geht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ersten Fassung des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes aus dem Jahr 2005 hervor, dass d er Musterfeststellungsantrag nur bei Leistungsklagen zulässig sein sollte ( " Der Musterfeststellungsantrag kann nur in einem Lei s- tungsprozess gestellt werden, da er voraussetzt, dass ein Schadensersatza n- spruch oder ein vertraglic her Erfüllungsanspruch geltend gemacht wird. Dan e- ben knüpft eine Reihe von Vorschriften, wie z.B. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG - E, an die Höhe des dem Musterfeststellung s- antrag zugrunde liegenden Anspruchs an. Deren Ermittlun g könnte bei Zula s- sung von Musterfeststellungsanträgen bei Feststellungsklagen Schwierigkeiten bereiten " , BT - Drucks. 15/5091 S. 20). Mit der Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes im Jahr 2012 (BGBl. I S. 2182) hat der Gesetzgeber 13 14 - 8 - den Anwendung sbereich des Gesetzes indes in sachlicher Hinsicht erweitert , insbesondere auf Ansprüche wegen fehl erhafter Anlagevermittlung und - bera - tung. Hierbei handelt es sich um Prozesse, in denen sowohl Leistungs - als auch Feststellungsanträge angebracht werden, u nd zwar sehr häufig in Kombination miteinander (Hanisch aaO S. 62) . Zu der Frage, auf welche Klagearten das G e- setz Anwendung findet, verhalten sich die Gesetzesmaterialien zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes zwar nicht ausdrücklich . In d er B e- gründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 1 KapMuG nF ist j e- doch allgemein von " Klagen " die Rede ohne Beschränkung auf Leistungsklagen (BT - Dru c ks. 17/8799 S. 16). ( 3 ) Sinn und Zweck des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes gebi e- ten die Einbeziehung der positiven Feststellungsklage n in d essen Anwe n- dungsbereich . Mit dem Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Rechtsschutz für Kapitalanleger effektiver zu gestalten und zugleich eine Entlastu ng der Justiz herbeizuführen, indem für zahlreiche Rechtsstreitigkeiten relevante Tatsachenfeststellungen oder Rechtsfragen in einem Musterverfahren konzentriert behandelt werden (s. BT - Drucks. 15/50 91 S. 16 f und 17/8799 S. 13 ; Hanisch aaO S. 62). Für die beabsichtig t e prozess u- ale Bündelung gleichgerichteter Interessen ist es ohne Bedeutung, ob die A n- sprüche der Beteiligten im Wege der Leistungs - oder der Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. LG Biele feld, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 9 OH 36/ 14, juris Rn. 10; Hanisch aaO; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 1 Rn. 11), zumal im Rahmen des Musterverfahrens die konkrete Höhe der Indiv i- dualansprüche ohnedies nicht festgestellt werden kann (vgl. Bergmeister, Kap i- talanleger - Musterverfahrensgesetz, 2009, S. 203 f; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., 15 16 - 9 - § 2 Rn. 36). Bei Verneinung der Musterverfahrensfähigkeit von Feststellung s- klagen wären die betroffenen Verfahren nicht nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausz u- setzen, denn diese Vorschrift erfasst nur solche Rechtsstreitigkeiten, di e § 1 KapMuG unterfallen (KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 11; s. auch BGH, B e- schluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 1 7/13, NJW - RR 2015, 299, 300 Rn. 11). Ergangene Musterentscheide wären für diese Verfahren demzufolge nicht bindend, was dem Bestreben des Gesetzgebers, divergierende Entsche i- dungen der Gerichte z u vermeiden (BT - Drucks. 15/5091 S. 16 und 17/8799 S. 13 ), zu widerliefe. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf Schwierigkeiten bei der ve r- gleichsweisen Beilegung von Feststellungsklagen in den Mus terverfahren (s. §§ 17, 18, 23 KapMuG) überzeugt nicht. Werden Klagen von Anlegern als Lei s- tungsklagen erhoben, ist die Anspruchsberechnung, etwa in Bezug auf die ei n- zelnen Schadenspositionen, nicht selten in hohem Maße streitig. Hier bedarf es für eine Ve rgleichslösung häufig einer gröberen, pauschalisierenden Sch a- densbetrachtung. Auf der anderen Seite ist das wirtschaftliche Interesse eines Anlegers an einer von ihm erhobenen Feststellungsklage regelmäßig zumindest der ungefähren Größenordnung nach einsch ätzbar . W egen der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO gebote nen Bemessung des Streitwerts ist eine solche Schätzung von den Gerichten ohnehin vorzunehmen . Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass vergleichswe i- se Übereink ünfte bei Feststellungsklagen generell schwieriger zu erzielen sind als bei Leistungsklagen. In dieser Hinsicht besteht zwischen dem Musterverfa h- ren und dem regulären Zivilprozess kein Unterschied. 17 - 10 - Die negativen Folgen, die mit einer Ablehnung der Mus terverfahrensf ä- higkeit von positiven Feststellungsklagen verbunden wären, zeigen sich vor a l- lem auch in den - zahlreichen - Fällen, in denen Klagen von Anlegern Zahlungs - (Leistungs - ) und Feststellungsanträge miteinander kombinieren (s. hierzu H a- nisch aaO S . 62; Vorwerk aaO § 1 Rn. 15). In diesen Fällen wäre allein der im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Anspruch musterverfahrensfähig. Da nach § 8 Abs. 1 KapMuG nur solche Verfahren auszusetzen sind, in denen ein Musterverfahrensantrag gestellt werden könnte (KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 11) , wäre lediglich dieser Teil des Verfahrens im Hinblick auf die Vo r- greiflichkeit des in einem Musterverfahren zu klärenden Feststellungsziels au s- zusetzen, obgleich der Sache nach Vorgreiflichkeit regelmäßig au ch fü r den Anspruch gegeben ist , dessen Feststellung begehrt wird. Eine Abtrennung der Feststellungsanträge gemäß § 145 ZPO würde sowohl dem Ziel einer Entla s- tung der Justiz als auch der angestrebten Vermeidung divergierender Entsche i- dungen widerstreiten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Reichweite der Bindungswirkung des Musterentscheids nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Der Musterentscheid bindet die Gerichte nach dieser Bestimmung in den Parallelverfahren nur, soweit die Verfahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG au s- gesetzt waren, erfasst also nur den musterverfahrensfähigen Teil dieser Verfa h- ren. Damit würde eine Bindungswirkung für die Feststellungsanträge entfallen und eine sinnwidrige Aufspaltung der Anlegerklagen drohen. Schließlich liefe e s der vom Gesetzgeber angestrebten Kostengerechti g- keit zuwider, wenn im Falle kombinierter Leistungs - und Feststellungsanträge die Kläger der betroffenen Parallelverfahren gemäß § 24 Abs. 2 KapMuG nur hinsichtlich des mit den Leistungsanträgen geltend gema chten Anspruchs qu o- tal an den Kosten beteiligt würden, obgleich die Feststellungsziele für die gleichzeitig angebrachten Feststellungsanträge jedenfalls inhaltlich auch vo r- 18 19 - 11 - greiflich sind. Das " Aussperren " der Feststellungskläger würde letztlich insg e- samt z u einer höheren quotalen Kostenbelastung der Leistungskläger führen, obgleich beide Klägergruppen von dem Ergebnis des Musterverfahrens wir t- schaftlich gleichermaßen betroffen sind. Dementsprechend vermag der Senat nicht die Ansicht der Rechtsbeschwerde zu teilen, dass die Musterverfahren s- fähigkeit von Feststellungsklagen zu einer ungerechtfertigten Kostenprivilegi e- rung der Feststellungskläger gegenüber den Leistungsklägern führen würde. (4 ) In gesetzes systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, das s zwar auch nach der Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes im Jah r 2012 mehrere Vorschriften des Gesetzes, nämlich § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 , § 10 Abs. 3 Nr. 4 und § 24 Abs. 2 Satz 2 KapMuG, an die " Höhe des A n- spruchs " an knüpfen. Die se Bestimmungen sind jedoch unproblematisch auch für positive Feststell ungsklagen handhabbar, indem für die Höhe des eingekla g- ten A nspruchs der Streitwert der Feststellungsklagen herangezogen wird ( LG Ber lin, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 3 OH 3/14 KapMuG, juris Rn. 9; LG Biel e- feld, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 9 OH 36/14, juris Rn. 9; KK - KapMuG/ Kruis, 2. Aufl . , § 1 Rn. 9; Hanisch aaO S. 62 f; Curdt, Kollektiver Rechtsschutz unter dem Regime des KapMuG, 2010, S. 96). Diese Lösung bie tet sich insb e- sondere für die nach § 24 Abs. 2 KapMuG zu treffende Kostenentscheidung an, die durch die nach § 8 Abs. 4 KapMuG dem Oberlandesgericht zu erteilende Information vorbereitet wird (KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl. , aaO und § 8 Rn. 60). Für die Erstreckung des Anwend ungsbereichs des Kapitalanl e ger - Musterverfahrensgesetzes auf positive Feststellungsklagen spricht zudem die mit diesem Gesetz korrespondierende Gerichtsstandregelung in § 32b ZPO. Der Wortlaut des § 32b Abs. 1 ZPO ist, soweit de r Anwendungsbereich der Vors chrift beschr ieben wird, mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 KapMuG ide n- 20 21 - 12 - tisch. Gemäß der Terminologie der Ziv ilprozessordnung (s.o., unter (1 )) werden Ansp rüche unter anderem durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage " geltend gemacht " , so dass § 32b ZP O auch im Falle von Feststellungsklagen gilt (KK - KapMuG/Hess, 2. Aufl . , § 32b ZPO Rn. 11; Mormann, Zuständigkeit s- rechtlicher Schutz vor Kapitalanlegerklagen in den USA, 2010, S. 239 ff ; s. auch S tein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl . , § 32b Rn. 6 [zumindest anal o ge Anwendung auf positive Feststellungsklagen]; aA Schmitz in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 33 Rn. 70; wohl auch Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl . § 32b Rn. 5 ). c) Ist das Kapitalanleger - Musterverfahrens gesetz hiernach auf positive Feststellungsklagen anzuwenden, folgt dar aus die Unanfechtbarkeit des vorli e- genden Bekanntmachungsb eschlusses gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG. Es bedarf mithin keiner Erörterung, ob der Umstand, dass der Antragsteller seinen Sch adensersatzanspruch inzwischen teilweise beziffert und insoweit eine Lei s- tungsklage angebracht hat, bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen ist. d) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet , das Kapitalanl e ger - Musterverfahrensges etz sei mangels Bezugnahme auf eine öffentliche Kapita l- marktinformation n icht anwendbar, weil der Antragsteller , gestützt auf § 826 BGB, einen A nspruch auch daraus herleite n möchte , dass die Berater der A n- tragsgegnerin hinsichtlich der streitgegenständlich en Beteiligung gezielt fehle r- haft geschult worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht den Musterverfahrensantrag des Antragsteller s in diesem Punkt als unzulässig ve r- worfen hat (siehe Nummer 8 des Beschlusses des Landgerichts) ; die auf § 82 6 BGB beruhende Anspruch sbegründung ist folglich nicht Gegenstand der ang e- fochtenen Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags . 22 23 - 13 - Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt der Umstand, dass der Antragsteller seinen Anspruch auch auf einen Sachverh alt stützt, dem keine in einem Musterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen z u- grunde liegen, nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwe n- dungsbereich des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetz es fällt. Vielmehr hi n- dert die Gelt endmachung einer als solche nicht musterverfahrensfähigen A n- spruchsbegründung (hier: Schulung der Berater) nicht die Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags, soweit sich dieser auf eine zugleich geltend gemac h- te musterverfahrensfähige Anspruchsbegründun g (hier: Prospektangaben) b e- zieht (arg. § 3 Abs. 1 KapMuG: " soweit " ; vgl. BT - Drucks. 17/8799 S. 17; s. auch BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 4 0/11, NJW - RR 2014, 758, 760 Rn. 23, wonach ein Musterverfahrensantrag, der Aufklärungsfehler enthält, die nicht auf der Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation beruhen, " insofern " nach § 3 Abs. 1 KapMuG als unz ulässig verworfen werden muss). 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin we n- det sich gegen die mit dem Bek anntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG) . Die Kosten des Recht s- beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff ZPO zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13, NJW - RR 2015, 299, 300 Rn. 20 mwN). 24 25 - 14 - Den Streitwert hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Au s- gangsverfahrens Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2014 - 11 OH 19/14 KapMuG - KG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2014 - 7 Kap 11/14 - 26
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