ECLI:DE:BGH:2015:151015BIZB69.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/14 Verkündet am: 15. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamti n der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GLÜCKSPILZ MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10 Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird, begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Ve r- halten hinzutre ten. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 durch d ie Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der B e- schluss des 27. Senats (Marken - Beschwerdesenats) des Bunde s- patentgerichts vom 29. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhan dlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 17 . März 20 11 die Wort marke Nr. 30 20 1 0 0 68 486 GLÜCKSPILZ für folgende Waren eingetragen: Klasse 18: Leder und Lederimitationen so wie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise - und Handkoffer; R e- genschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; 1 - 3 - Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche ; Kämme und Schwämme; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Kla s- sen enthalten; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent - und Markenamt die L ö- schung der Eintragung der Ma rke mit der Begründung beantragt, sie sei nicht unterscheidungskräftig und zudem böswillig angemeldet worden . Das Deutsche Patent - und Markenamt hat die Löschung der Marke a n- geordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin ist ohne Erfol g geblieben (BPatG, GRUR 201 5 , 7 1). Hiergegen wendet sich die Marke n- inhaberin mit der zugelassenen Rechtsbes chwerde, deren Zurückweisung der Ant ragsteller beantragt. II. Das Bundespatentgericht ist vom Vorliegen d es Löschungsgr u nd es der böswilligen Mar kenanmeldung (§ 8 Abs. 2 Nr. 10, § 50 Abs. 1 MarkenG ) ausgegangen und hat dazu ausgeführt: Die Markeninhaberin habe die mit der Eintragung der Marke verbundene Sperrwirkung zweckfremd einsetzen wollen. Sie habe eine Reihe von Wortma r- ken wie etwa "Pokal sieger", "Küchenfee", "Albglück", "Junges Gemüse", "Au f- geweckt ", "Seema n nsbraut" angemeldet, die andere Hersteller von Deko - Ware an der Verwendung allgemein üblicher Ausdrücke hindern sollten. Die Marke n- inhaberin sei eigenem Bekunden zufolge nach ihr gegen über erfolgten Abma h- nungen aus anderen Marken, die sie bei der Verwendung ihrer Dekore behi n- dert hätt en, auf den Gedanken der Anmeldung zahlreicher Marken gekommen. Es sei zwar verständlich und grundsätzlich nicht zu missbilligen, dass sie mit der Anmeldun g der Marke "GLÜCKSPILZ" eine dekorative Nutzung gegen A n- griffe Dritter verteidigen wolle. Dass sich die Markeninhaberin ungerechtferti g- 2 3 4 5 - 4 - ten Angriffen ausgesetzt gesehen habe, berechtige sie aber nicht, ihrerseits mittels des Markenrechts weitere Marktteiln ehmer zu behindern. Sie sei mit zwei Abmahnungen gegen Wettbewerber vorgegangen, die Fußmatten mit der Aufschrift "GLÜCKSPILZ" vertrieben hätten. Auch wenn es sich nach dem Dafürhalten der Markeninhaberin um markenmäßigen Gebrauch gehandelt habe, seien die Beweggründe der Abmahnungen gleichwohl recht s- miss bräuchlich. Es liege insoweit kein markenmäßiger, sondern rein dekorativer Gebrauch vor. Die mit diesen Abmahnungen befassten Verletzungsgerichte hätten wegen der Verwendung in der Angebotszeile eines In ternet - Angebots zwar einen markenmäßigen Gebrauch angenommen, zugleich aber ausgeführt, dass der Begriff auf der Fußmatte selbst nur dekorativ verwendet werde. Auch wenn diese Abmahnvorgänge da her rechtmäßig gewesen seien, nutze die Ma r- keninhaberin den mit der Marke verbundenen Einschüchterungs effekt . Dies entspreche keinem m arkenrecht lich gebilligten Zweck. Die Markeninhaberin habe auch nicht vorgetragen, die bisher lediglich dekorativ genutzte Marke in Zukunft markenmäßig verwenden zu wollen. I n i h- rem Online - Shop verwende sie ausschließlich die Zeichen "Adelheid" und ein Kleeblatt markenmäßig . Die Markeninhaberin habe damit zu erkennen geg e- ben, die Bezeichnung "GLÜCKSPILZ" dauerhaft allein dekorativ verwenden zu wollen. Ob der Marke darüber hinaus die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG e r- forderliche Unterscheidungskraft fehle, könne offenbleiben. III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der S a- che an das Bu ndespatentgericht. 6 7 8 9 - 5 - 1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefocht enen Beschlusses, ohne dass es auf die Entsche i- dung der als Zulassun gsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 Legostein; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 8 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops). 2. Die Eintragung e ine r Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit unter anderem dann gelöscht, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG böswillig angemeldet worden ist . Fü r die Prüfung der Böswilli g- keit hat das Bundespatentgericht zu Recht den Zeitpunkt der Anmeldung z u- grunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des Geri chtshofs der Europäischen Union ist für die Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der bösgläubigen Anmeldung nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV nF) ebenso wie für die Beurteilung der Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Buchst. g Ma r- kenRL auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C - 529 /07, Slg . 2009, I - 4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 35 Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth ; Urteil vom 27. Juni 2013 - C - 320/12 , GRUR 2013, 919 Rn. 36 = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy/Beschwerde a us schuss). Soweit der Senat bis lang bezüglich d es Eintragungshind ernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG , der der Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. d Ma r- kenRL dient, den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Marke für maßgeblich gehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 8/06 , 10 11 12 13 - 6 - GRUR 2009, 78 0 Rn. 11 = WRP 2009, 820 - Ivadal I ), hält er an dieser Rech t- sprechung nicht fest ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten ; B e- schluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 201 4, 483 Rn. 2 2 = WRP 2014, 438 - test). Dass der Zeitpunkt der Markenanmeldung für die Beurteilung der Bös wi l- l igkeit maßgeblich ist, schließt - wie das Bundespatentgericht mit Recht ang e- nommen hat - eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. Aus diesem Verhalten können sich A n- haltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behind e- rungsabsicht ergeben (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 848). 3. Die Beurtei lung des Bundespatentgericht s, die Markeninhaberin habe die Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bös will ig angemeldet, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist von d er Bös will igkeit des Anmelders i m Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Das Markengesetz knüpft an die unter der Geltung des Warenzeichengesetzes ergangene Rech t- sprechung zum außerkennzeichenrechtlichen Löschung sanspruch aus § 1 UWG aF oder § 826 BGB an. Die da zu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG aF heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 I ZB 9/01, GRUR 2004 , 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100; BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal I ; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 13 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK ). Sie gelten 14 15 16 - 7 - nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG un d der Einführung des Ei n- tragungshindernisses der bös will igen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil hierdurch die für die bös will ige Markenanmeldung best e- henden Maßstäbe nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ung e- rechtfertigter Markenrech te im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintr a- gungsverfahren verhindert werden sollte (vgl. Begründung des Regierungsen t- wurfs eines Gesetzes zur Refo rm des Geschmacksmusterrechts - Ge - schmacksmusterreformgesetz, BT - Drucks. 15/1075, S. 67 f.). E ine bös will ige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erwor ben zu haben, und besondere U m- stände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig e r- scheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenu t- zers oh ne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der A b- sicht, für diesen den Gebrauch der B ezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen , oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbska mpfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Janu ar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 17 - 8 - Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/ Hauswirth) . Als bösgläubig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 44 - Lind t & Sprüngli/Hauswirth; BGH, Urteil vom 23. November 2000 I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca). b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgega n- gen. Seine Beurteilung , die Markeninhaberin habe die Marke in der Absicht ei n- tragen lassen, ihre Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskam p- fes einzusetzen , hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Zu U n- recht hat das Bundespatentgericht die Annahme der Bös will i gkeit auf d en fe h- lenden Benutzungswillen der Marke ninhaberin (dazu III 3 b aa) und ihr Vorg e- hen g egen Wettbewerber (dazu III 3 b bb) gestützt . aa) Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht die Annahme des Bundespatentgerichts, es fehle an einer A bsich t der Markeninhaberin zur ma r- kenmäßigen Benutzung des eingetragenen Zeichens . (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen , die bisherige Verwe n- dung des Zeichens "GLÜCKSPILZ" durch die Markeninhaberin auf Waren sei bloß dekorativ; insoweit sei der Bewert ung durch das Deutsche Patent - und Markenamt beizutreten. Das Bundespatentgericht hat weiter ausgeführt, die Markeninhaberin habe in ihrem Online - Shop lediglich die Zeichenfolge "Ade l- heid" und ein Kleeblatt - Zeichen markenmäßig benutzt, nicht aber das Wort "GLÜCKSPILZ", bei dem es sich nur um e in dekoratives Element handele. 18 19 20 - 9 - (2) Diese r Beurteilung liegen keine hinreichenden Feststellungen z u- grunde . Die markenmäßige Benutzung ist eine Rechtsfrage, deren Feststellung weitgehend von tatsächlichen Fests tellungen zum Verkehrsverständnis abhängt und daher im Wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters obliegt. Im Recht s- beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff z u- treffend erfasst und entsprechend den Denkgesetzen und der al lgemeinen L e- benserfahrung geurteilt hat und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und das gewonnene Ergebnis von den getroffenen Feststellungen getr a- gen wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 24 = WRP 2010, 1165 - POWER BALL ; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 25 = WRP 2015, 1108 - Nivea - Blau , mwN ). Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Ve r- wendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Pr o- dukt - oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C - 206/01, Slg. 2002, I - 10273 = GRUR 2003, 55 Rn . 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 19 = WRP 2010, 1043 - DDR - Logo). De r Annahme des Bundespatentgerichts, es fehle am Benutzungswillen der Markeninhaberin, liegen keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Bezogen auf die von der Markeninhaberin geltend gemachte Benu t- zung durch Anbringung des Zeichens auf Waren erschöpfen sich die Festste l- 21 22 23 24 - 10 - lungen des Bundespatentgerichts in der pauschalen Bezugnahme auf die B e- wertung des Deutschen Patent - und Markenamts , die die Annahme fehlenden markenmäßigen Gebrauch s nicht trägt. Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren nachvollziehbare Würdigu ng der von der Markeninhaberin vorgetragenen B e- nutzungsformen hat das Bundespatentgericht nicht vorgenommen. Das Bu n- despatentgericht hat ferner den Vortrag der Markeninhaberin nicht gewürdigt, d a s Zeichen nicht nur auf den Waren selbst, sondern auch in der jeweiligen A n- gebotszeile im Internet - Angebot "Adelheidladen" verwendet zu haben. bb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter mit Recht die Annahme des Bundespatentgerichts, das bisherige Vorgehen der Markeninhaberin gegen Wettbewerber indiziere die B öswilligkeit der Anmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. (1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Markeneintragung ziele darauf, andere Hersteller von Deko - Ware an der Verwendung allgemein üblicher Ausdrücke zu hindern. Die Markeneintr agung sei erster Teilakt eines im Hinblick auf die spätere Ausübung des Monopolrechts i nsgesamt unlauteren Einsatzes. D ie Markeninhaberin sei bereits gegen zwei Wettbewerber marke n- rechtlich vorgegangen, die das Markenwort auf Fußmatten lediglich dekorativ verwendet hätten. Die Ansprüche der Markeninhaberin seien zwar nach Auffa s- sung der mit ihnen befassten Gerichte wegen der Verwendung des Marke n- worts in der Angebotszeile der jeweils beanstandeten Internet - Auftritte begrü n- det gewesen. Jedoch entspreche das Vorgehen der Markeninhaberin, den mit der Marke verbundenen Einschüchterungs effekt auch rein dekorativen Gesta l- tungen entgegenzuhalten, keinem markenrecht lich gebilligten Zweck. (2) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht sta nd. Die Feststellungen des Bundespatentgerichts tragen seine Annahme 25 26 27 - 11 - nicht, die Markeneintragung habe zweckfremd als Mittel des Wettbewerb s- kampfs eingesetzt werden sollen. Ein Verhalten ist erst dann als böswillig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträcht i- gung der wettbewerblichen Entfaltung des Mit bewerbers und nicht auf die Fö r- derung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 Rn. 23 = W RP 2007, 951 - Außendienstmitarbeiter; BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 32 AKADEMIKS). Die vom Bundespatentgericht zum Nachteil der Markeninhaberin hera n- gezogene Rechtsverfolgung gegenüber Wettbewerbern im Vertrieb von Fu ß- matten rechtfertigt nicht die Bewertu ng, die Markeninhaberin habe ihre Marke zweckfremd im Wettbewerb eingesetzt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass das Bundespatentgericht die von der Markeninhaberin beanstandete Verwe n- dung des Zeichens auf Fußmatten als rein dekorativ, also nicht marke nmäßig angesehen hat. Der Umstand, dass eine Marke auch gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt werden kann, begründet ohne weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer bös willigen Anmeldung. Ein solcher Einsatz der Marke entspricht zwar, wie vom Bundespatentgericht ausgeführt, nicht dem Zweck des Ma rkenrechts; dieses gewährt jedoch dem Markeninhaber in einem solchen Fall auch keine Ansprüche. Im Hinblick darauf, dass sich die Abgrenzung von marken mäßigem und rein dekorativem Gebrauch im Einzelfall als schwierig erweisen kann und der Markeninhaber in entsprechenden Fällen gegebenenfalls mit dem Prozes s- 28 29 - 12 - verlust rechnen muss, ist der Missbrauchsverdacht ohne das Hinzutreten weit e- rer Umstände nicht gere chtfertigt. Fehlt es an solchen Umständen, bewirkt auch ein etwaiger Einschüchterungseffekt, den das Bundespatentgericht der marke n- rechtlichen Inanspruchnahme von Wettbewerbern zuschreibt, keine über den zweckentsprechenden Einsatz des Monopolrechts hinaus gehende Behind e- rung. Der Markeninhaberin kann vorliegend auch nicht zur Last gelegt werden, die Monopolisierung allgemein gebräuchlicher Begriffe beabsichtigt zu haben. Sofern nicht besondere Umstände gegeben sind , rechtfertigt dies nicht die A n- nahme e iner bös will igen Anmeldung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Die Ausschlusswirkung einer Marke, hinsichtlich derer nicht die Eintragungshi n- dernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG bestehen, ist ge rade rechtmäßiger Zweck ihr er Eintragung (vgl. Inge rl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 8 Rn. 310). Ob das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht, hat das Bundespatentgericht bisher nicht geprüft. Auch der Umstand, dass die Markeninhaberin eine Vielzahl von Marken angemeldet hat, kann de n Unlaute r- keitsvorwurf nicht begründen, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten ( vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy , Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 45). S olche besonderen Umstände, die die Markeneintragun g als bös willig erscheinen ließen, sind vorliegend weder festgestellt noch sonst ersichtlich . 30 - 13 - 4 . Nach allem ist d ie Entscheidung des Bundespatentgerichts aufzuh e- ben und die Sache an das Bundespatentgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG). Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.04.2014 - 27 W(pat) 8/14 - 31
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