BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/99 Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 395 46 098.0 Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR : ja grün eingefärbte Prozessorengehäuse MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Frage der Unterscheidungskraft einer Marke, die in der grünen Einfärbung von Prozessorengehäusen besteht. BGH, Beschl. v. 19. September 2001 - I ZB 6/99 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. November 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt. Grnde: I. Mit ihrer am 14. November 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der "Farbe Grn (Pantone Nr. 328 8U), in der die Gehuse der beanspruchten Waren ausgefhrt sind". Das Warenverzeichnis umfaßte ursprnglich die Waren "elektronische Bauteile, enthaltend integrierte Schaltkreise, insbesondere Prozessoren". Im Beschwerdeverfahren hat die - 3 - Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt gefaût: "Elektronische Bauteile, nmlich integrierte Schaltungen, insbesondere Prozessoren". Die zustndige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anme l - dung mit der Begrndung zurckgewiesen, einem abstrakten Farbzeichen sei die Markenfhigkeit gemû § 3 Abs. 1 MarkenG abzusprechen; jedenfalls fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unte r - scheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fr nicht eintragungsfhig gehalten und dazu ausgefhrt: Gegenstand der Anmeldung sei eine bestimmte Farbe in einer konkreten Erscheinungsform und nicht eine abstrakte, konturlose Farbe. Der Anmeldung sei als konkrete Aufmachung der beanspruchten Waren zu entnehmen, daû die Gehuse dieser Waren in der Farbe Grn ausgefhrt sein sollen. Eine solche nher przisierte farbige Aufmachung einer Ware sei gemû § 3 Abs. 1 MarkenG dem Schutz als Marke grundstzlich zugnglich und auch graphisch darstellbar. - 4 - Die beanspruchte Farbgestaltung unterliege im vorliegenden Fall wohl einem Freihaltungsbedrfnis, jedenfalls aber fehle ihr die erforderliche Unte r - scheidungskraft von Hause aus. Bei elektronischen Bauteilen sei die Einfrbung, insbesondere von Tr - gern und Gehusen, mit einzelnen Farben oder Farbkombinationen weit ve r - breitet. Offenbar bestehe fr sie, sei es aus technischen - etwa bei Sicheru n - gen und Widerstnden mit genormten Farbcodierungen - oder sonstigen, in s - besondere sthetischen Grnden ein allgemeines Bedrfnis. Dabei sei die Farbe Grn sogar besonders beliebt. Der Gebrauch der Farbe Grn könne fr die beanspruchten Waren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren seien weder insgesamt in einer der genannten Farben ausgefhrt noch sei ihr Gehuse insgesamt so eingefrbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei den Farben Schwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus technischen Grnden anböten. An die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gestaltung seien de s - halb strenge Anforderungen zu stellen. Diesen genge die angemeldete Far b - marke nicht. Farben und insbesondere das vorliegend beanspruchte Grn htten fr die in Frage stehenden integrierten Schaltungen von Hause aus ke i - ne Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Abnehmerkreise (Fachingenie u - re sowie Elektronikbastler und Computerbenutzer, die ihre Gerte selbst mit schnelleren Prozessoren aufrsteten) wûten, daû allgemein auf dem Sektor elektronischer Bauteile Farben hufig als technische Codes, vielfach aber auch nur als sthetisches Gestaltungsmittel, jedenfalls aber nicht generell als Mittel betrieblicher Herkunftskennzeichnung verwendet wrden. Sie htten also keine Veranlassung, ausgerechnet die angemeldete grne Gestaltung des Kuns t - stoffgehuses eines integrierten Schaltkreises von Hause aus als Mittel b e - - 5 - trieblicher Zuordnung zu verstehen. Dies gelte um so mehr, als gerade Proze s - soren weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand bloûer Farbstellungen ausgewhlt wrden. Dem stehe nicht entgegen, daû - wie die Anmelderin meine - der Ve r - kehr beispielsweise ein bestimmtes Blau dem Unternehmen IBM zurechne. Sofern das zutreffe, wrde es sich dabei um eine durch Verkehrsdurchsetzung erworbene Unterscheidungskraft handeln. Dafr, daû sich die im vorliegenden Fall beanspruchte Farbstellung fr die Anmelderin durchgesetzt htte, fehle jedoch jeder Anhaltspunkt. Dies liege auch um so ferner, als gerade Grn fr Kunststoffteile so beliebt sei. Die beanspruchte grne Farbe sei nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Mustern vllig unauffllig und untersche i - de sich, je nach den Beleuchtungsverhltnissen, kaum von der sonst grauen Einfrbung der Gehuse. III. Diese Beurteilung hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht angenom- men, daû der Gegenstand der Anmeldung, die Farbe Grn als Aufmachung der in Anspruch genommenen Waren, grundstzlich (abstrakt) markenfhig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG sei. Auch die weitere Annahme, daû die angemeldete Marke graphisch da r - stellbar sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG), entspricht der Rechtsprechung des B unde s - gerichtshofes (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, Umdr. S. 6 ff. - Farbmarke gelb/grn, jeweils m.w.N.). - 6 - 2. Das Bundespatentgericht hat gemeint, daû bei der Prfung der Frage der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) der angemeldeten Marke ein eher strenger Maûstab angelegt werden msse, weil zwar ein konkretes Freihaltungsbedrfnis an der Farbe Grn fr die angemeldeten Gehuse letz t - lich fraglich erscheinen mge, es jedoch recht nahe liege, zumal im nheren Umfeld der angemeldeten Waren, nmlich bei elektronischen Bauteilen, allg e - mein die Farbe Grn vielfach und typischerweise verwendet werde. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Untersche i - dungsmittel fr die von der Marke erfaûten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenber denjenigen anderer Unternehmen aufgefaût zu we r - den. Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentitt der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewhrleisten. Dabei ist grundstzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu berwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.). Das gilt unterschiedslos fr alle Markenformen, also auch fr Farben und ebenso fr die sonstigen erst durch das Markengesetz eingefhrten neuen Markenformen, bei denen der Bundesgerichtshof keinen Anlaû gesehen hat, strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei he r - kmmlichen Markenformen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Dies lût sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine mgliche Gefahr der Behinderung von Produktgestaltungen auf dem Ware n - markt rechtfertigen. Das Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben - 7 - darf demgemû - ungeacht et seiner Bercksichtigung bei der Prfung des Ei n - tragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie bei der Bestimmung des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER). Bei der gebotenen Zugrundelegung nur geringer Anforderungen an die Unterscheidungskraft tragen die vom Bundespatentgericht getroffenen tatsc h - lichen Feststellungen eine Verneinung der konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht. Kann einer farbigen Warenaufmachung, wie der angemeldeten Marke, kein fr die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich bei der Aufmachung auch nicht um eine dekorative Gestaltung, so daû sie vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versta n - den wird, so gibt es keinen tatschlichen Anhalt dafr, daû einer als Marke verwendeten farblichen Warenaufmachung die vorerwhnte Unterscheidung s - eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Diese (konkrete) Unterscheidungsei g - nung kann der angemeldeten Marke fr die in Betracht zu ziehenden Waren auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen nicht abgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat ausgefhrt, daû bei elektronischen Ba u - teilen die Einfrbung, insbesondere von Trgern und Gehusen, mit einzelnen Farben oder Farbkombinationen weit verbreitet sei. Offenbar bestehe fr sie, sei es aus technischen - etwa bei Sicherungen und Widerstnden mit genor m - ten Farbcodierungen - oder sonstigen, insbesondere sthetischen Grnden, - 8 - ein allgemeines Bedrfnis. Dabei sei die Farbe Grn besonders beliebt. So seien Platinen und Fassungen fr integrierte Schaltungen sehr oft in grner Farbe ausgefhrt. Die grne, aber auch andere Farben seien auch bei anderen elektronischen Bauteilen weit verbreitet. Dies spreche fr ein Bedrfnis des Verkehrs, auf diesem Warengebiet allgemein die Farbgestaltung - soweit sie nicht schon zur Codierung bentigt werde - frei zu whlen und Monopolisieru n - gen einzelner Farben oder Farbkombinationen hintanzuhalten. Speziell bei Prozessoren wrden beispielsweise neben dem verbreiteten Grau-Schwarz auch andere Farben verwendet, etwa das sogenannte "Sprague-Gold", das "IBM-Blau" oder die allgemeinen Metallfarben Gold und Silber. Sie htten dort nicht die Bedeutung von technischen Codierungen. Sie seien aber von Hause aus fr den Verkehr auch nicht erkennbar als betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen, sondern erfllten eher eine sthetische Funktion. Der Gebrauch der Farbe Grn knne fr die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren seien weder insg e - samt in einer der genannten Farben ausgefhrt noch sei ihr Gehuse insg e - samt so eingefrbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei den Farben Schwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus techn i - schen Grnden anbten. Anhaltspunkte dafr, daû die grne Einfrbung der Prozessoren als g e - normte Farbcodierung eine Beschreibung bestimmter Eigenschaften der Pr o - zessoren darstellt und deshalb vom angesprochenen Verkehr nicht als He r - kunftshinweis verstanden wird, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt. Die vom Bundespatentgericht angefhrte Tatsache, daû gerade die Fa r - be Grn fr Kunststoffteile beliebt sei, besagt nichts ber einen Mangel an Unterscheidungskraft der Farbe Grn fr die hier allein in Betracht zu ziehe n - - 9 - den Prozessoren. Denn das Bundespatentgericht hat auch festgestellt, daû weder die Farbe Grn noch - mit Ausnahme von Schwarz oder Grau - eine sonstige Farbe zur Einfrbung von Prozessorengehusen verwendet werde; diese seien durchweg in den Farben Schwarz oder Grau gehalten, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus technischen Grnden anbten. Hieraus ergibt sich zugleich, daû Prozessorengehuse regelmûig nicht in dekorativer Art farbig gestaltet sind, so daû die Annahme fernliegt, der Verkehr werde in der angemeldeten Aufmachung eine bloû dekorative Gestaltung sehen. Dies um so mehr, als nach dem Vortrag der Anmelderin, von dem das Bundesp a - tentgericht ausgegangen ist, der Verkehr beispielsweise ein bestimmtes Blau dem Unternehmen IBM zurechnet, mithin bereits daran gewhnt ist, in einer konkreten farblichen Aufmachung eines Prozessors einen Herkunftshinweis zu sehen. Der Feststellung des Bundespatentgerichts, die beanspruchte grne Farbe sei nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Mustern vllig u n - auffllig und unterscheide sich je nach den Beleuchtungsverhltnissen kaum von der sonst blichen grauen Einfrbung der Gehuse, kann nichts Maûgebl i - ches dazu entnommen werden, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der Einfrbung der Gehuse mit der grnen Farbe der Anmeldung einen He r - kunftshinweis sehen. Auf besondere (ungnstige) Beleuchtungsverhltnisse darf nicht abgestellt werden. Schlieûlich greift auch die Erwgung des Bundespatentgerichts nicht durch, Prozessoren wrden weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand bloûer Farbstellungen ausgewhlt. Das ist rechtlich unerheblich, weil eine Ma r - ke ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Ku n - den ausbt, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, also beginnend mit - 10 - dem Angebot mittels jeder mglichen Werbemaûnahme, einschlieûlich solcher mit bildlichen Darstellungen der Ware, bis zum Absatz und darber hinaus auch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen Gebrauch. Nach alledem lût sich eine Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbmarke Grn fr die beanspruchten Waren nicht verneinen. 3. Das Bundespatentgericht hat bisher nicht ausdrcklich ber das Ei n - tragungshindernis eines Freihaltungsbedrfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entschieden. Es hat allerdings ausgefhrt, daû es letztlich fraglich erscheinen mge, ob der Eintragung der angemeldeten Marke ein konkretes Freihaltungsbedrfnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift entgegenstehe, also die Eignung der angemeldeten Gehusefarbe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geograph i - schen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Waren. Sofern das Bundespatentgericht im neu erffneten Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Feststellungen hierzu treffen wird, wird es bei der Verneinung eines Freihaltungsbedrfnisses bewenden mssen. 4. Anhaltspunkte fr das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind derzeit nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts werden bestimmte Farben auf dem in Frage stehenden Warengebiet zwar allgemein aus technischen Grnden - etwa bei Sicherungen und Widerstnden - als genormte Codierungen verwendet und knnten de s - halb i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in den redlichen und stndigen Ve r - kehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Waren blich geworden sein. Fes t - stellungen hierzu im einzelnen bezglich der fraglichen Gehuse hat das Bu n - - 11 - despatentgericht jedoch bisher nicht getroffen. Die Annahme einer aus techn i - schen Grnden verwendeten genormten Codierung durch die angemeldete Farbe liegt auch bezglich der Gehuse nach der allgemeinen Lebenserfa h - rung fern. - 12 - IV. Danach war der angefochtene Beschluû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant
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