BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/00 vom 5. Februar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 511 a Abs. 1 Die Höhe der Beschwer eines zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten ist jedenfalls dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen, wenn er glaubhaft macht, aus Alters - oder Krankheitsgründen zur Eigenle i - stung nicht in der Lage zu sein. - 2 - BGH, Beschluß vom 5. Februar 2001- II ZB 7/00 - OLG Celle LG Stade - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000, - - DM Gründe: I. Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten Rechnungsl e - gung und Einsicht in die Abrechnungsunterlagen über die Verwaltung zweier bebauter Grundstücke in O. und I. , die im Miteigentum der Prozeßparteien standen und vor längerer Zeit veräußert worden sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufung des Beklagten auf 1.300, - - DM festgesetzt und diese - 4 - gemäß §§ 511 a Abs. 1, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsg e - richts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes durch die erstinstan z - liche Verurteilung des Beklagten den Betrag von 1.500, - - DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist daher zulässig. 1. Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Wert der Beschwer des zu einer Auskunft verurteilten Beklagten sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten A n - spruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.); ein Geheimhaltungsinteresse des B e - klagten ist hier nicht ersichtlich. Was die Bemessung der Beschwer mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO angeht, so kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm in § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt g e - lassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, WM 1991, 657; Urt. v. 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050). Das ist hier der Fall. 2. a) Soweit das Berufungsgericht den nach erstinstanzlicher Rec h - nungslegung des Beklagten über das Objekt in O. verbleibenden Au f - wand zur Ermöglichung der Einsichtnahme des Klägers in die bei dem Steue r - berater beider Parteien befindlichen Abrechnungsunterlagen für dieses Objekt mit 100, - - DM bewertet, berücksichtigt es schon nicht, daß das Landgericht - 5 - insoweit ausweislich seiner Entscheidungsgründe von einer noch nicht erfüllten Verpflichtung des Beklagten zur Vorlage von Belegen gemäß § 259 Abs. 1 BGB ausgegangen ist. Daß das Landgericht den Beklagten gleichwohl unei n - geschränkt zu (erneuter) Rechnungslegung verurteilt hat, mag für die Höhe der Beschwer weniger ins Gewicht fallen, weil der Beklagte insoweit auf die in se i - nem Auftrag (zum Preis von 2.143,68 DM) bereits gefertigte Abrechnung des Steuerberaters zurückgreifen kann. b) Zur Glaubhaftmachung des Aufwandes für die noch nicht gefertigte Abrechnung für das Objekt in I. hat der Beklagte dem Berufungsg e - richt 13 Leitzordner mit Abrechnungsunterlagen aus der Zeit von 1987 bis 1999 vorgelegt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umfang der Unterlagen keinen höheren Abrechnungsaufwand als 1.200, - - DM, weil diese zur Rechnungslegung überwiegend nicht erforderlich seien und der Beklagte die Abrechnungen für die einzelnen Jahre bis zum Verkauf des Grundstücks (Ende 1997) auch nicht erstmals erstellen müsse; denn sie seien bereits in A b - rechnungen gegenüber den Pächtern sowie insbesondere in die Steuererkl ä - rungen der vergangenen Jahre eingeflossen, wie die bei den Aktenordnern befindlichen Zahlenkolonnen zeigten. Abgesehen davon, daß es an einer Schätzung des für die Abrechnung erforderlichen Zeitaufwandes fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 aaO), läßt das Berufungsgericht ermessensfehlerhaft außer Betracht, daß zur Rec h - nungslegung zunächst einmal die Unterlagen in den Ordnern gesichtet, auf ihre Relevanz für die Abrechnung geprüft und den Zahlenkolonnen zugeordnet oder zur Bildung zusätzlicher Abrechnungsposten herangezogen werden mü s - sen, was eine zumindest teilweise Wiederholung des Abrechnungsaufwandes - 6 - für viele zurückliegende Jahre erfordert. Vor allem aber hat das Berufungsg e - richt den Hinweis des Klägers nicht gebührend berücksichtigt, daß bereits die nur den Zeitraum von 1987 bis 1991 umfassende Abrechnung des Steuerb e - raters für das Objekt in O. vom 2. September 1998 - trotz der offe n - sichtlich auch für dieses Objekt in der Vergangenheit gefertigten Steuererkl ä - rungen - einen mit der vorgelegten Rechnung belegten Kostenaufwand von mehr als 2.000, - - DM verursacht habe und die einen erhe blich längeren Zei t - raum umfassende Abrechnung für das Objekt in I. einen entspr e - chend höheren Kostenaufwand erfordere. Soweit das Berufungsgericht den (1925 geborenen) Kläger auf ihm zuzumutende Eigenleistungen (ohne Ina n - spruchnahme des Steuerberaters) verweist, läßt es seinen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 15. Dezember 1999 glaubhaft gemachten Vortrag a u - ßer acht, wonach er aufgrund einer schweren Herzkrankheit und der Folgen einer Herzoperation die erforderlichen Abrechnungsarbeiten nicht mehr selbst leisten kann. - 7 - 3. Da die ermessensfehlerhafte Schätzung des Wertes des Beschwe r - degegenstandes (§§ 3, 511 a ZPO) durch das Berufungsgericht den Senat nicht bindet, kann er die Schätzung selbst vornehmen. In Relation zu den A b - rechnungskosten für das Objekt in O. erscheint ein Betrag von 5.000, - - DM angemessen (§ 3 ZPO). Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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