BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 70/04 vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstel-lerin zu tragen. Streitwert: 150.000 Gründe: Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ih-rem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antrags-gegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitä-ten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht um die essentialia negotii eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. Je-doch war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba- - 3 - ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig zurückzuzahlenden Darle-hens (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB). Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste - öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht. Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
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