BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z B 70/10 vom 14. Juli 2011 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1; BGB § 157 D Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres "undurchführbar" (§ 1032 Abs. 1 a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der e r- gänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur En t scheidung berufen ist. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZB 70/10 - OLG Köln - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vize - präsidenten Sc hlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Septem - ber 2010 - 19 SchH 15/10 - wird auf ihre Kosten als unzul ässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Beschwerdewert : bis 40.000 Gründe: Die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Schiedsve r- fahren "undurchführbar" im Sinne des § 1032 Abs. 1 ZPO ist, wenn die Parteien ein in Wirklichkeit gar nicht existierendes institutionelles Schiedsgericht für z u- stän dig erklärt haben (hier: "Anwaltsschiedsgericht", das nach Maßgabe der Regeln der Rechtsanwaltskammer Köln zu bilden ist), hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung geboten. Die von den Antragstellern in d iesem Zusammenhang angesprochene Senat s- entscheidung (Urteil vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7 = WM 1 - 3 - 1994, 520) ist nicht einschlägig. Diese erging noch zu § 1033 Nr. 1 ZPO a.F., wonach ein Schiedsvertrag, sofern nicht für den betreffenden Fal l durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist, außer Kraft tritt, wenn eine bestimmte Person im Vertrag zum Schiedsrichter ernannt ist und nachträglich wegfällt. Hiervon ausgehend hat der Senat, der zunächst § 1033 Nr. 1 ZPO a.F. auf den na chträglichen Wegfall eines sogenannten institutionellen Schiedsg e- richts entsprechend angewandt hat, die Möglichkeit einer ergänzenden Ve r- tragsauslegung durch Bestimmung eines Ersatzschiedsgerichts mit der B e- gründung verneint, hierfür sei schon deshalb kein Raum, weil dieser Punkt nicht regelungsbedürftig sei (aaO S. 17 f). Den Gesetzesmaterialien sei zu entne h- men, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass der Vertrag insoweit eine (au s- drückliche) Bestimmung nicht enthalte, in § 1033 ZPO selbst die notwendige Anordnung - Außerkrafttreten der Schiedsabrede - treffen wollte. Da § 1033 ZPO somit eine klare Rechtsfolge anordne, fehle es an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen regelungsbedürftigen Lücke. § 1033 ZPO a.F. ist jedoch im Zuge des Sch iedsverfahrens - Neuregelungsgesetzes zum 1. Ja - nuar 1998 ausdrücklich gestrichen worden, um die Möglichkeit der Aufrechte r- haltung einer Schiedsabrede in solchen Fällen zu erhalten (BT - Drucks. 13/5274 S. 43). Die Rechtslage hat sich insoweit entscheidend geä ndert. Stehen aber gesetzliche Bestimmungen nicht entgegen, ist, wenn die Parteien irrtümlich ein nicht existentes Schiedsgericht bestimmen oder ein Schiedsgericht nachträglich in Wegfall gerät, zunächst zu prüfen, ob die Schiedsklausel im Sinne der Z u- stän digkeit eines anderen Schiedsgerichts ergänzend ausgelegt werden kann (§§ 133, 157 BGB). Dies liegt im Übrigen durchaus auf der Linie der Senat s- rechtsprechung, denn in dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1994 hat sich - 4 - der Senat (hilfsweise) mit der M öglichkeit einer ergänzenden Vertragsausl e- gung näher beschäftigt (aaO WM 1994, 520, 524 f, insoweit in BGHZ 125, 7 nicht vollständig abgedruckt). Dementsprechend geht die obergerichtliche Rechtsprechung zum neuen Recht davon aus, dass es im Falle der N ichtexistenz der im Vertrag bestimmten Schiedsorganisation zunächst geboten ist, eine Lösung dieses Problems im Wege einer (ergänzenden) Vertragsauslegung zu suchen (vgl. hierzu nur KG, KGR 2001, 49, 50 f; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2007, 217, 218; OLG Karls ruhe, OLGR 2007, 990, 992; siehe auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 9, 11; zum nachträglichen Wegfall einer Schiedsorganisation vgl. auch MünchKommZPO/ Münch, 3. Aufl., § 1032 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 13; Zöller/Geime r, ZPO, 28. Aufl., § 1029, Rn. 101, § 1039 Rn. 1). Soweit das Oberlandesgericht auf diesem Weg mit eingehender Begrü n- dung die Schiedsabrede nach wie vor für wirksam erachtet und zusätzlich auf Ansprüche aus dem Vertrag über freie Mitarbeit erstreckt ha t, sind auch die hierzu erhobenen Rügen der Antragsteller nicht geeignet, die Rechtsbeschwer - 2 3 - 5 - de zulässig zu machen (§ 574 Abs. 2 ZPO); von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 23.09.2010 - 19 SchH 15/10 -
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