BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 70/11 vom 26. Jul i 2012 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichn ung einen besti m- menden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schrif t- satzes, wenn vermerkt ist, dass der andere Anwalt "nach Diktat außer Haus" ist. BGH, Be schluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11 - AG Dortmund LG Dortmund - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Jul i 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Dr. Remmert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortm und vom 6. Oktober 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwies en. Beschwerdewert: 1.372,39 Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen behaupteter entgeltl i- cher Arbeitneh merüberlassung Zahlung von 1.372,39 Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2011 , das dem als Einzela n- walt tätigen Prozessbevollmächtigte n der Kläge r in am 8. April 2011 zugestell t worden ist, abgewiesen. Hiergegen hat der Proze ssbevollmächtigte der Kläg e- rin am 9. Mai 201 1 (einem Montag) Berufung einge legt . I nnerhalb verlängerter 1 - 3 - Frist ist am 7. Jul i 2011 ein das Rechts mittel begründender Schriftsatz per Fax bei dem Berufungsgericht ein gegangen . Er weist ebenso wie das am 11. Juli 2011 eingegangene Original auf der ersten Seite im Kopf ( nur ) den die Klägerin vertretenden Rechtsan walt V . aus; a m Ende d ies es Schriftsat zes finden sich maschinenschriftli ch dessen Vor - und Nachn a me sowie die Berufsbezeic h- nung " Rechts anwalt " , seine Unter schrift fehlt; d arunter ist " nach Diktat au ßer Haus " hinzugefügt, es folgt ein handschriftli cher Schriftzug , unte r der " Recht s- anwäl tin " gedruckt ist . Nach Hinweis des Beklagten , dass die Berufungsbegründung nicht or d- nungsgemäß unterzeichnet und deshalb die Berufung als unzulässig zu verwe r- fen sei , hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erläutert , dass die Be r u- fungsbegrün dung von der Rechtsanwältin E . B . unterzeichnet worden sei , wie dies auch ein V er gleich mit der unter ihren - in Kopie beigefügten - Pe r- sonalausweis geleisteten Unterschrift belege . Im Anschluss an einen darauf erfolgten geric htlichen Hinweis und eine r dazu ergangenen St ellungnahme des Vertreters der Klägerin hat das Ber u- fungs ge richt das Rechtsmit tel mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 als unzulä s- sig verworfen . Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder auf dem Fax noch auf dem Original der Berufungsbegründung eine ordnungsgemäße Unte r- schrift vorhanden gewesen sei. Es sei nicht ausreichend, dass der Schriftsatz von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und dessen Identität fes t- stell bar sei . Weder aus der Berufungsbegründ ung noch aus dem sonstigen A k- teninhalt ha be sich ergeben , wer die Berufungsbegründung unterschrieben h a- be . D er Briefkopf des Schriftsatzes habe allein Rechtsanwalt V . ausge wi e- sen, ein Namensstempel der Rechtsan wältin B . sei nicht an ge bracht g e- 2 3 - 4 - wesen und ihre Identität habe sich bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch sonst nicht ergeben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer ordnungsgemäß begründeten Berufung fehle, verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrec h- t en auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbi n- dung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehö r (Art. 103 Abs. 1 GG) . 1 . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO Wirksamkeit s- voraussetzung für eine rechtzeitige Berufungsbegrün dung. Damit soll die Ident i- fizi erung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermögli cht und de s- sen unbeding ter Wille zum Ausdruck gebracht werden , den Schriftsatz zu ve r- antworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 20 05 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 ; vom 4 5 6 - 5 - 22 . November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387, 388; vom 17. November 2009 - XI Z B 6/09, NJW - RR 2010, 358 Rn. 12 sowie vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, BeckRS 2011, 26453 Rn. 6; jew eils mwN). Entsprechendes gilt, wenn, wie hier, die Beru fungsbeg ründung in zulässiger Weise per Telefax übermittelt wird; in diesem Falle muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005, aaO). 2. A n diesen Grundsät zen gemessen ist vorliegend eine formgerech te Berufungsbegründung eingereicht worden . a) Der entsprechende Schriftsatz ist entgegen der Auffassung der B e- schwerdeerwiderung mit einem individuellen, nicht nur als Handzeichen oder Paraphe anzusehenden, sondern den An forderungen an eine Unterschrift g e- nügenden handschriftlichen Schriftzug unterzeichnet (vgl. hierzu BGH, B e- schlüsse vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775; vom 17. November 2009, aaO; v om 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, BeckRS 2010, 04929 Rn. 10 sowie vom 16. September 2010 - IX ZB 13/10, NZI 2011, 59, 60) . b) Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin belegt, dass dieser Schriftzug von Rechtsanwältin B . herr ührt, bei der es sich um eine bei dem Berufungsgericht - einem Landgericht - postulationsfähige Rechts - anwältin handelt. Zwar ist dies erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erläutert worden, so dass für das Berufungsgericht bis dahin nicht erkennb ar war, welche Rechtsanwältin unterschrieben hat. Darauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an. 7 8 9 - 6 - Denn e ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners e i- nes der artigen Schriftsatzes feststeht beziehungsweise erkennbar ist, nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, sondern auf den Zeit punkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH , Beschluss v om 26. April 2012 - VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11) . Die vollständige Namensnennung des Prozessbevollmächtigten der Kl ä- gerin am Ende des Schriftsatzes im Zusammenhang mit dem Zusatz " nach Di k- tat außer Haus " macht deutlich , dass die Berufungsbegrün dung von diesem Rechtsanwalt erstellt, aber wegen Ortsabwesenheit nicht selbst unterschrieben werden konnte. Auch wenn ein ausdrücklicher Zusatz, " für " diesen tätig zu we r- den, fehlt, lässt sich hier der Unterzeichnung durch eine Rechtsanwältin , wovon das B erufungsgericht aufgrund der angegebenen Berufsbezeichnung ausgehen konnte, gleichwohl entnehmen, dass sie an seiner Stelle die Unterschrift leisten und damit als Unterbevollmächtigte in Wahrnehmung des Mandats der Klägerin auftreten wollte. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie zugleich die Ve r- antwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehmen wollte . A n- haltspunkte, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit sei ner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028 ) und nicht lediglich als Erklärungsbote tätig zu werden (vgl. für den Zusatz " i.A. " B eschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 und Senatsbeschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057 ). 10 11 - 7 - 3. Ist danach die Unterschrift unter die Berufungsbegründung in diesem Sinne von Rechtsanwältin B . geleistet worden , durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden . Die Klägerin hat vielmehr ihr e Berufung rechtzeitig und formgerecht begründet, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsg ericht zurückzuverweisen war (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Remmert Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 14.02.2011 - 426 C 7010/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2011 - 1 S 162/11 - 12
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