BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 7 0 /1 2 vom 10 . Januar 201 3 in de r Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 191a; ZMV § 4 Abs.1 Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG, § 4 Abs. 1 ZMV auf Zugänglichmachung der Doku mente des gerichtlichen Ve r- fahrens auch in einer für sie wahrnehmbaren Form, wenn sie in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er ihr durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar ist. BGH, Beschlus s vom 10. Januar 2013 - I ZB 70/12 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10 . Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B ü scher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffle r beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen . Gründe: I. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrages geltend. Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerli chen Rechts, die B e- klagten zu 2 und 3 sind deren G e sellschafter . Der Beklagte zu 2 ist blind. Er ist nach der internen Geschäftsve rteilung für die kaufmännischen Angelegenheiten und damit auch für die mit der finanziellen Abwicklung von Verträgen verbund e- ne n Streitigke i ten zuständig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die B e- klagten Berufung eingelegt. Sie h aben beantragt, alle Prozessunte r lagen auch der II . Instanz sowohl in Klarschrift wie auch in jeweils einer Ausfertigung i n Blindenschrift an die Prozess bevollmächtigten II. Instanz des Bekla g ten zu 2 zu 1 2 - 3 - übermitteln. Das Landgericht hat den Antrag zurückge wiesen und die Recht s- beschwerde zugelassen. II . Das Landgericht hat angenommen, der als Antrag des Beklagten zu 2 zu deutende Antrag sei nicht begründet . Eine Zugänglichmachung der Pr o zess - unterlagen des Berufungsverfa h rens in einer für den blinden Bek lagten zu 2 wahrnehmbaren Form sei nicht erforderlich , weil d er Beklagte zu 2 durch einen Rechtsanwalt vertreten werde und der Streitstoff so übersichtlich sei, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt gut vermitte l bar sei . III. Die stattha fte ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässige ( § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Eine blinde oder sehbeh inderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG ver langen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in e i- ner für sie wahr nehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GV G erlassene Verordnung zur barrierefreien Zugänglic h- machung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtl i- chen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbehinde r- ten Pe r son die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden , s o- wie ob und wie diese Pe r son bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. 2. Das Landgericht i st zutreffend davon ausgegangen, dass sich der A n- spruch auf Zugänglichmachung nach den genannten Regelungen nicht auf die 3 4 5 6 - 4 - gerichtlichen - also die vom Gericht erstellten - Dokumente beschränkt ( § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG) ; sie umfasst vielmehr auch die von d en Parteien zur Akte gereichten Dokumente ( § 191a Abs. 2 GVG) und erstreckt sich damit auf säm t- liche Dokumente des gerichtlichen Verfahrens, die der blinden oder sehbehi n- derte n Person zuzustellen oder formlos bekanntzugeben sind (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ZMV) . 3. Der Beklagte zu 2 kann ferner grundsätzlich verlangen, dass das Landgericht ihm die Prozessunterlagen nicht nur in Klarschrift, sondern auch in Bli n denschrift zugänglich macht. Die berechtigte Person hat nach § 6 Satz 1 ZMV ein Wahlrecht zwi schen den in § 3 ZMV genannten Formen der Zugän g- lichmachung , zu denen nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZMV die schriftliche Z u- gän g lichmachung in Form von Blindenschrift gehört (zur Einschränkung des Wah l rechts durch die Verpflichtung der berechtigte n Person na ch § 5 Satz 1 ZMV , bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Ra h- men ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitz u- wirken vgl. Zö l ler/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 191a GVG Rn. 2 ). Die nach § 1 Abs. 3 ZMV verpfli chtete Stelle - im gerichtlichen Ve r fahren also das Gericht - hat die Zugänglichmachung gemäß § 6 Satz 2 ZMV in der von der berechti g ten Person gewählten Form auszufü h ren. 4 . Das Landgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es nicht erforde rlich ist, dem blinden Beklagten zu 2 im Berufungsverfa h ren des vorliegenden Rechtsstreits alle Prozessunterlagen auch in Blindenschrift z u- gänglich zu machen . Dessen bedarf es nicht, weil der Beklagte zu 2 durch e i- nen Rechtsanwalt vertreten wird und der St reitstoff nach den Festste l lungen des Landgericht s so übersichtlich ist, dass er dem Beklagten zu 2 durch seinen Rechtsanwalt grundsätzlich gut vermi t telbar ist. 7 8 - 5 - a) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 ZMV regelt aufgrund von § 191a Abs. 2 GVG - entgegen der Ansicht des Landgericht s - nicht nur hinsich t lich der von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente, sondern auch bezü g lich der vom Gericht erstellten Dokumente, unter welche n Voraussetzu n gen sie einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich zu mach en sind . Danach b e- steht d er Anspruch auf Zugänglichma c hung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokume n- ten erleic h tert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzune h me n. b) N ach der amtlichen Begründung zum Entwurf der Zugänglichm a- chungsverordnung (BR - Dr uck s. 915/06, S. 10) ist die se Vorschrift im Interesse der behinderten Personen weit auszulegen und wird d er Anspruch auf Zugän g- lichmachung insbesondere auch nicht durch eine recht s wirksa me Vertretung, sei es durch einen Prozessbevollmächtigten, einen Verteidiger, einen Beistand oder einen Betreuer, ausge schlossen. Bei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person kann ein Anspruch auf Zugänglichmachung von D okume n- te n jedoch ausgeschlossen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechtigten Person die in den Dokumenten enthaltenen Inform a- tionen so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dok u- mente durch das Geric ht in einer für die be rechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/9266, S. 41; Beschluss des Bundesrats, BR - Drucks. 915/06 [Beschluss], S. 2 ; Ki s sel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 191a Rn. 9; M. Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; Mü nch Ko mm .ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 191a GVG Rn. 6; Zö l- ler/ Lückemann aaO § 191a GVG Rn. 2; Wickern in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. 9 10 - 6 - Aufl., § 191a GVG Rn. 5; Diemer in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 191a GVG Rn. 2; Meyer - Goßner, StPO , 55. Aufl., § 191a GVG Rn. 1 ). Nach den Feststellungen des Landgericht s ist diese Voraussetzung im Streitfall e r- füllt ; d er Streitstoff ist so übersichtlich, dass er dem Beklagten zu 2 durch se i- nen Rechtsanwalt grundsätzlich gut vermittelbar ist . Unter diesen U m ständen ist, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ein Zugängli c h mach en der Prozessunterlagen des Berufungsverfahrens auch in einer für den blinden B e- klagten zu 2 wahrnehmbaren Form grundsätzlich nicht erforde r lich. c ) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, der sehbehinderten Person werde damit im Fall ihrer - ge gebenenfalls ge setzlich vorgeschriebenen - Ve r- tretung durch einen An walt jede Möglic h keit einer selbstbestimmten Ver - fahrensführung genommen. Die Zugänglichmachung der Dokumente soll der berechti g ten Person die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren und nic ht die Kontrolle der Tätigkeit ihres Rechtsanwalts ermöglichen. Auch eine nicht se h- behinderte und nicht rechtskundige Person muss im Falle ihrer Vertretung durch einen Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass dieser ihre Rechte und Int e- ressen im Verfahren ordnu ngsgemäß wahrnimmt. Der berechtigten Person wird die Wahrnehmung ihrer Interes sen entg e- gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch dann nicht in unzumutbarer Weise erschwert, wenn sich die Komplexität eines Rechtsstreits erst im Laufe des Ve r- fahrens erg eben sollte . In e i nem solchen Fall sind d er sehbe hinderten Person die Dokumente auch nachträglich in einer für sie wahrnehmbaren Form zugän g- lich zu machen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erfo r- derlich ist. Soweit sich daraus, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, Ve r- fahrensverzögerungen ergeben, weil der Betroffene nach dem Selbststudi um 11 12 - 7 - der Gerichtsdokumente noch ergänzenden Vortrag für erforde r lich hält , ist dies hinzunehmen . Die sehbehinderte Person kann allerdings auch bei e inem durch einen Rechtsanwalt an sich gut vermittelbaren Streitstoff ausnahmsweise Anspruch auf Zugänglichmachung der D o kumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form haben, wenn sie - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - aufgrund ihrer individuellen Einsichtsfähi g keit nicht dazu in der Lage ist , den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen . Im Streitfall ist jedoch weder vorgetragen noch ersich t- lich, dass der Beklagte zu 2 solche Verst ändnisschwierigkeiten hat. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es gehör e nicht zu den Auf gaben eines Anwalts, seinen Mandanten die Wahrnehmung von Gericht s- dokumenten zu ermöglichen und Schriftsätze vorzulesen . Zu den Aufgaben e i- nes Rechtsan walts ka nn es durchaus gehören, einem sehbehinderten Manda n- ten den wesentlichen Inhalt der Dokumente des Verfahrens zu vermi t teln . E s ist nicht ersichtlich, dass e ine sachgerechte rechtliche Bearbeitung der Angel e- gen heit dadurch - wie die Rechtsbeschwerde meint - deutlich e r schwert wird . 13 14 - 8 - IV . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landg e- richts auf Kosten des Beklagten zu 2 ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2011 - 112 C 7006/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2012 - 8 S 596/11 - 15
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