BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 7 0 /1 2 vom 19 . Februar 201 4 in de r Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Februar 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koc h und Dr. Löffler beschlossen: D ie Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bu n- desgerichtshofs vom 2 2 . November 2013 wird zurückgewi e sen . Gründe: I. Der Beklagte zu 2 möchte mi t seiner Erinnerung erreichen, dass ihm ein Beschluss und eine Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs in Blinde n- kurzschrift zugänglich gemacht werden , die in einem Rechtsbeschwerdeverfa h- ren ergangen sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist aus e i nem Rechtsst reit hervorgegangen, in dem d ie Klägerin gegenüber den Beklagten einen Za h- lungsanspruch auf der Grundlage eines mit der Beklagten zu 1 abgeschloss e- nen Vertrages geltend gemacht hat . Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 und 3 sind deren Gesel l schafter. Der Beklagte zu 2 ist blind. Er ist nach der internen Geschäftsverteilung für die kaufmännischen Angel e genheiten und damit auch für die mit der finanziellen Abwicklung von Verträgen verbundenen Streitigkeiten zuständi g. Das Amtsg e- richt hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Beklagten Berufung ei n- gelegt. 1 - 3 - Der Beklagte zu 2 hat im Berufungsverfahren beantragt, alle Prozessu n- terlagen auch der II . Instanz sowohl in Klarschrift wie auch in jeweils einer Au s- fertigu ng i n Blindenschrift an seine Prozess bevollmächtigten II. Instanz zu übermitteln. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Bundesg e- richtshof hat die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Bekla g- ten zu 2 mi t Beschluss vom 10. Januar 2013 zurückgewiesen (I ZB 70/12, NJW 2013, 1011) und dem Beklagten zu 2 am 1. März 2013 die Kosten des Verfa h- rens in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 11. und 12. März 2013 hat der Beklagte zu 2 bea n- tragt , ihm den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Koste n rechnung vom 1. März 2013 in Blinden kurz schrift zu übermitteln. Der Urkund s beamte der Geschäftsstelle hat diese Anträge mit Schreiben vom 22. November 2013 z u- rückgewiesen. II . Der Urkundsbeamte hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe keinen A nspruch auf Zugänglichmachung der Dokumente in Blindenschrift . Zum e i nen sei er aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilfsmittel dazu in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Zum anderen sei er im Rechtsb e- schwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und der Strei t stoff so übersich t lich, dass er ih m durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar sei. III. Die statthafte ( § 57 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch sonst z u- lässige ( § 573 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO) E r- innerung ist nicht b e gründet. 2 3 4 5 - 4 - 1. Eine blinde oder sehbeh inderte Person kann gemäß § 191a Abs. 1 Satz 1 GVG nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 GVG ver langen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in e i- ner für sie wahr nehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Die auf der Grundlage des § 191a Abs. 2 GVG erlas sene Verordnung zur barrierefreien Zugänglic h- machung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen in gerichtl i- chen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung - ZMV) bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen und in welcher Weise einer blinden oder sehbeh inde r- ten Pe r son die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente und die von den Parteien zu den Akten gereichten Dokumente zugänglich gemacht werden , s o- wie ob und wie diese Pe r son bei der Wahrung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Nach § 4 Abs. 1 ZMV besteht der Anspruch auf Zugänglichma c hung, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestel l ten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechti g- te Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglic h- machung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Mö g- lichkeiten mitzuwirken. 2. Danach kann der Beklagte zu 2 nicht beanspruchen, dass ihm der S e- natsbeschluss vom 10. Januar 2013 und die Kostenrechnung vom 1. März 2013 in Blindenkurzschrift zugän g lich gemacht werden. a) Gemäß § 5 Satz 1 ZMV ist die berechti g te Person verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im R ahmen ihrer ind i- viduellen Fähigkeiten und ihrer technischen Mö g lichkeiten mitzuwirken. Diese Verpflichtung kann entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 nicht nur das in 6 7 8 - 5 - § 6 Satz 1 ZMV geregelte Wahlrecht der berechtigten Person zwischen den in § 3 ZMV gena nnten Formen der Zugänglichmachung einschränken (vgl . BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 7; Zöller/Lückemann, ZPO, 30 . Aufl., § 191a GVG Rn. 2) , sondern auch dazu führen, dass kein Anspruch auf Zugänglichmachung b e- steht . Soweit es der berechtigten Person aufgrund ihr er individuellen Fähigke i- ten und ihrer technischen Möglichkeiten möglich und zumutbar ist, sich die fra g- lichen Dokumente selbst zugänglich zu machen, kann sie nicht verla n gen, dass ihr diese Dokumente zugänglich g e macht werden. So verhält es sich hier. Der Beklagte zu 2 ist aufgrund ihm zur Verfügung stehender technischer Hilf s mittel in der Lage, sich die in Rede stehenden Schriftstücke in Blindenschrift oder auch akustisch selbst zugänglich zu machen. Er handelt als Gesel l schafter der Beklagten zu 1 mit mo dernen technischen Hilfsmitteln für Blin de wie Vorles e- systeme n , Computer n und Screenreader n . Es ist ihm möglich, diese Geräte auch selbst zu nutzen. Das ist ihm im vorliegenden Fall selbst dann z u mutbar, wenn die Geräte zum Vermögen der Beklagten zu 1 gehö ren sollten; denn G e- genstand des Rechtsstreits, in dem der Beklagte zu 2 die Zugänglic h machung von Dokumenten begehrt, ist eine Forderung, die sich auch gegen die Beklagte zu 1 richtet, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind. b ) Ein Anspruc h auf Zugänglichmachung von Dokumenten kann ferner b ei einer anwaltlichen Vertretung der berechtigten Person ausgeschlo s sen sein, soweit gewährleistet ist, dass der anwaltliche Vertreter der berechti g ten Person die in den Dokumenten enthaltenen Information en so zu vermitteln vermag, dass eine zusätzliche Übermittlung der Dokumente durch das Gericht in einer für die be rechtigte Person wahrnehmbaren Form zur Wahrnehmung ihrer Rec h- te im Verfahren nicht erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1011 Rn. 10 mwN). Au ch dies ist hier der Fall. Der Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, we s halb sein Rechtsanwalt nicht dazu willens oder imstande sein sollte, ihm den I n halt des 9 - 6 - Senatsbeschlusses und der Kostenrechnung zu vermitteln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der B e k lagte zu 2 aufgrund seiner individuellen Einsichtsfähi g- keit nicht dazu in der Lage ist, den Sinngehalt der Dokumente bei einer nur mündlichen Vermittlung durch den anwaltlichen Vertreter zu erfassen. Auch aus diesem Grund ist e ine zusätzliche Übermittlung d ieser Dokumente in Blinde n- kurzschrift zur Wahrnehmung der Rechte des Beklagten zu 2 im Verfahren nicht erforde r lich. IV . Danach ist die Erinnerung gegen d ie Entscheidung des Urkundsb e- amten der Geschäftsstelle zurückz u weisen. Bornkamm Schaffert Kir chhoff Koch Löffler Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 15.09.2011 - 112 C 7006/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.05.2012 - 8 S 596/11 - 10
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